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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetze vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 und 66) wird für die Geschäftsführung in der Ratsversammlung der Stadt Plön und in deren Ausschüssen nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 21. September 2005 folgende Geschäftsordnung erlassen:
A
Ratsversammlung
§ 1
Einberufung der Ratsversammlung
(1) Die Ratsversammlung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen (§ 34 Abs. 1 GO).
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 34 Abs. 3 GO unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung widerspricht (§ 34 Abs. 3 GO).
(3) Die Sitzungen der Ratsversammlung sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 GO). Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 GO zu beschließen.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
§ 2
Ältestenrat
(1) Zusammensetzung:
Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus
- der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher als Vorsitzende/r
- der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
- der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der in der Ratsversammlung vertretenen Parteien oder Wählergruppen
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit beratender Stimme.
(2) Einberufung:
Der oder die Vorsitzende beruft den Ältestenrat ein und leitet ihn. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied es verlangt.
(3) Aufgaben:
- Vorbereitung der Sitzungen der Ratsversammlung,
- Beratung von Geschäftsordnungsangelegenheiten der Ratsversammlung,
- auf Antrag einer Fraktion oder eines fraktionslosen Mitgliedes der Ratsversammlung Schlichtung von Problemen, die innerhalb der Ratsversammlung auftreten,
- Entgegennahme und Behandlung von Anregungen und Beschwerden, mit denen sich Einwohnerinnen und Einwohner an die Ratsversammlung wenden.
§ 3
Vorsitz
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ist die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung. Sie oder er hat ihre/ seine Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.
(2) Sie oder er eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Ratsversammlung. Sie oder er hat die Würde und Rechte der Ratsversammlung zu wahren und ihre Arbeit zu fördern. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 GO).
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann Anwesende, die trotz Verwarnung die Sitzung stören, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen.
(4) Ist die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher an der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben gehindert, so führt die oder der erste Stellvertreterin oder Stellvertreter die Geschäfte, bei deren oder dessen Verhinderung die oder der zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter.
§ 4
Mitteilungspflicht
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung teilen bis zur konstituierenden Sitzung dem amtierenden Vorsitzenden mit, welchen Beruf und welche anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sie ausüben, soweit dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein könnte.
(2) Ausschussmitglieder, die nicht der Ratsversammlung angehören, und nachrückende Mitglieder der Ratsversammlung haben die erforderlichen Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens aber vor der ersten Sitzung, für die sie geladen werden, mitzuteilen.
(3) Die Angaben nach Abs. 1 werden durch den Vorsitzenden nach ihrem Eingang in der folgenden Sitzung öffentlich bekannt gemacht und zur Niederschrift genommen.
§ 5
Fraktionen
(1) In der Ratsversammlung bilden diejenigen Ratsfrauen und Ratsherren eine Fraktion, die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden ( § 32 a Abs. 1 GO).
Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei (§ 32a Abs. 5 GO).
(2) Die Fraktionen haben die Namen ihrer Vorsitzenden, ihrer Mitglieder sowie etwaige Änderungen in der Zusammensetzung der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen oder zur Niederschrift einer Sitzung der Ratsversammlung zu erklären.
§ 6
Tagesordnung (§ 34 GO)
(1) Für die Tagesordnung jeder Sitzung der Ratsversammlung sind grundsätzlich vorzusehen:
TOP 1: Eröffnung der Sitzung
TOP 2: Feststellung der Tagesordnung, ggf. Ausschluss der Öffentlichkeit
TOP 3: Genehmigung der Niederschrift der vorhergegangenen Sitzung der Ratsversammlung
TOP 4: Mitteilungen
a. der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
b. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
TOP 5: Einwohnerfragestunde
TOP 6: Anfragen der Ratsmitglieder
Die Beratung erfolgt sodann in der durch die weitere Tagesordnung festgelegten Reihenfolge. Die Reihenfolge kann jedoch durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung geändert werden.
(2) Beratungsgegenstände, die nicht gem. § 10 Abs. 1 auf der Tagesordnung stehen, können auf Antrag nur dann auf die Tagesordnung der Sitzung der Ratsversammlung gesetzt werden, wenn die Mitglieder der Ratsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden die Dringlichkeit bejahen. Die Ratsversammlung beschließt über die Einreihung in die Tagesordnung.
(3) Die Ratsversammlung kann einen Beratungsgegenstand von der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit absetzen, im Wiederholungsfall jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung.
(4) In der Sitzung können Dringlichkeitsanträge gemäß § 6 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung sowie die im folgenden aufgeführten Anträge gestellt werden:
a) Absetzen von der Tagesordnung (§ 6 Abs. 3)
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung (§ 6 Abs. 1)
c) Verweisung an einen Ausschuss (§ 10 Abs. 2)
d) Vertagung der Beschlussfassung (§ 11 Abs. 2)
e) Schluss der Beratung (§ 11 Abs. 2)
f) Änderungsanträge (§ 6 Abs. 6 und 7)
g) Unterbrechung der Sitzung (§ 11 Abs. 1)
h) Namentliche Abstimmung (§ 15 Abs. 2)
i) Anhörung eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 4)
j) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 3)
k) Ausschluss einer Ratsfrau, eines Ratsherrn oder eines sonstigen
Mitgliedes (§ 18)
l) Beschränkung der Redezeit (§ 13 Abs. 8).
m) Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1)
(5) Änderungsanträge sind Anträge, die die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken.
(6) Den ständigen Pressevertreterinnen und Pressevertretern sollen Einladungen und Erläuterungen übersandt werden. Die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte sowie Erläuterungen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden dürfen, sind hierbei fortzulassen.
(7) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, bei denen die Öffentlichkeit allgemein ausgeschlossen ist, gesondert aufzuführen und an den Schluss der Tagesordnung zu stellen. Die Beratungsgegenstände sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt, d.h. insbesondere ein Bezug zu einzelnen Personen nicht hergestellt werden kann.
(8) Der Einladung sind zu den einzelnen Punkten des öffentlichen Teils der Tagesordnung kurze Erläuterungen über Gegenstand und Ziel der Beratung (Beschlussvorlagen) beizufügen, die mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GO keine personenbezogenen Daten enthalten dürfen.
Soweit Satzungen, Verordnungen oder Tarife beraten bzw. beschlossen werden sollen, müssen die Entwürfe mit der Tagesordnung zugestellt werden.
(9) Beschlussvorlagen zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten sind im Kopf deutlich als „Vertraulich – nicht für die Öffentlichkeit bestimmt!“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Angaben sind in die Erläuterungen nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
§ 6a
Anträge
(1) Beschlüsse setzen einen Antrag oder eine Beschlussfassung zu einem auf der Tagesordnung stehenden TOP voraus.
(2) Anträge auf Beschlussfassung können von den Fraktionen durch die Fraktionssprecher, von einem Drittel der gesetzlichen Ratsmitglieder sowie von einzelnen Ratsmitgliedern zu bestimmten Tagesordnungspunkten gestellt werden.
(3) Beschlussvorschläge sind von den zur Vorbereitung von Beschlüssen berufenen Organen, dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin und den Ausschüssen, eingebrachte Anträge.
(4) a) Änderungsanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Sie sind entweder vom Antragsteller schriftlich formuliert vorzulegen oder werden nach mündlichem Vortrag durch den Antragsteller vom Protokollführer schriftlich fixiert, so dass sie vor der Abstimmung verlesen werden können.
b) Vor Sitzungsbeginn eingegangene Änderungsanträge sind zu Beginn der Sitzung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher bekannt zu geben.
c) Liegen mehrere Änderungsanträge zu einem zur Beratung anstehenden Antrag vor, so bestimmt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher im Interesse einer sachgemäßen Beratung die Reihenfolge; anderenfalls ist die zeitliche Reihenfolge der Anträge maßgebend.
d) Über die Grundanträge ist abzustimmen.
(5) In der Sitzung können insbesondere die im folgenden aufgeführten Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge, mit denen der Gang der Beratung der Ratsversammlung beeinflusst werden soll. Der Antrag wird unmittelbar vom Protokollführer für die Niederschrift festgehalten. Er kann auf Wunsch kurz begründet werden. Danach kann ein Ratsmitglied gegen den Antrag sprechen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tagesordnungspunkt darf dabei nicht erfolgen. Unmittelbar darauf folgt die Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag.
a) Ergänzung der Tagesordnung (§ 6 Abs. 2)
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung (§ 6 Abs. 2)
c) Absetzen von der Tagesordnung (§ 6 Abs. 3)
d) Ausschluss oder Zulassung der Öffentlichkeit (§ 6 Abs. 4)
e) Unterbrechung der Sitzung (§ 11 Abs. 1)
f) Schluss der Rednerliste
g) Schluss der Beratung (§ 11 Abs. 2)
h) Vertagung der Beschlussfassung (§ 11 Abs. 2)
i) Übergang zur Tagesordnung
j) Namentliche Abstimmung (§ 15 Abs. 2)
k) Beschränkung der Redezeit (§ 13 Abs. 9)
l) Anhörung eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 5)
m) Ausschluss einer Ratsfrau, eines Ratsherrn oder eines sonstigen Mitgliedes (§ 18)
n) Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1)
§ 7
Teilnahme
(1) Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher rechtzeitig zu unterrichten. Im Falle längerer Krankheit oder Ortsabwesenheit von mehr als einem Monat ist das der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ratsversammlung mit beratender Stimme teil (§ 36 Abs. 1 GO). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Mitglieder der Ratsversammlung über alle wichtigen Stadt- und Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten (§ 27 Abs. 2 GO).
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Ratsversammlung teilnehmen. Das gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
(4) An der Sitzung der Ratsversammlung nehmen die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung teil.
(5) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann in Abstimmung mit dem Ältestenrat Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen; ihnen kann das Wort erteilt werden.
(6) Wer bei der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit gemäß § 22 GO ausgeschlossen sein könnte, hat dies der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher rechtzeitig mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 GO).
§ 8
Sitzordnung
Die Mitglieder der Ratsversammlung, die einer Fraktion angehören, nehmen ihre Sitzplätze nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen ein.
§ 9
Anfragen
(1) Schriftliche Anfragen der Mitglieder der Ratsversammlung müssen spätestens drei Werktage vor Sitzungstermin der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher zugegangen sein, die oder der sie entweder selbst beantwortet oder unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuleitet. Die Anfragen dürfen sich jeweils nur auf eine Angelegenheit beziehen. Sie können unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen der Ratsmitglieder“ sofort, müssen aber spätestens in der nächsten Sitzung beantwortet werden. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher hat Zusatzfragen zuzulassen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Auskunft für vertraulich, so kann sie oder er die Anfrage in nichtöffentlicher Sitzung beantworten.
(2) Anfragen, die in der Sitzung der Ratsversammlung mündlich gestellt werden, sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten. Im übrigen ist Abs. 1 anzuwenden.
§ 10
Anträge zur Aufstellung der Tagesordnung
Anträge zur Aufstellung der Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der nächsten Sitzung der Ratsversammlung der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich vorzulegen, wenn sie noch auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung kommen sollen.
§ 11
Unterbrechung und Vertagung
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen; auf Antrag einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, so ist damit die Beratung abgeschlossen. Über die beratene Angelegenheit ist alsdann zu beschließen. Liegen gleichzeitig ein Vertagungsantrag und ein Antrag auf Schluss der Beratung vor, so ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Beratung abzustimmen.
§ 12
Einzelberatung
(1) Nach Eröffnung der Beratung erteilt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher bei Vorlagen der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter das Wort. Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter bzw. der Antragstellerin oder dem Antragsteller steht am Schluss der Beratung das Schlusswort zu. Besteht eine Vorlage aus mehreren selbständigen Teilen, so soll über jeden Teil der Vorlage einzeln beraten werden.
(2) Alle Beratungsgegenstände sollen zunächst in den zuständigen Ausschüssen behandelt werden, die sie der Ratsversammlung zuleiten.
§ 13
Redeordnung
(1) Wer zur Sache sprechen will, hat sich zu Wort zu melden.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erteilt den Rednerinnen und Rednern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Ergreift die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher selbst das Wort zur Sache, so hat sie oder er sich in die Liste der Rednerinnen und Redner einzureihen.
Für die Dauer ihres oder seines Redebeitrages hat sie oder er die Sitzungsleitung an ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter abzugeben.
(3) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden; eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.
(4) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.
(5) Persönliche Bemerkungen sind erst zum Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung nur zum Schluss der Sitzung zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(6) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher darf in Wahrnehmung ihrer oder seiner Befugnisse eine Sprecherin oder einen Sprecher unterbrechen.
(7) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen (§ 36 Abs. 2 GO).
(8) Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Wunsch in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches das Wort zu erteilen.
(9) Zu jedem Punkt der Tagesordnung kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher einer Rednerin oder einem Redner, nachdem ihr oder ihm dreimal das Wort erteilt wurde, eine weitere Worterteilung verweigern.
§ 14
Beschlussfähigkeit
(1) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung anwesend ist. Die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Ratsversammlung gilt danach als beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung auf Antrag die Beschlussunfähigkeit feststellt.
Die oder der Vorsitzende muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung anwesend sind (§ 38 Abs. 1 GO).
(2) Wird die Beschlussfähigkeit der Sitzung angezweifelt, so wird dasjenige Mitglied, das die Beschlussfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 GO anzweifelt, bei der Feststellung der anwesenden Mitglieder mitgerechnet.
(3) Ist die Sitzung beschlussunfähig, so hebt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher diese sofort auf. Für die Einberufung einer neuen Sitzung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 GO.
§ 15
Ablauf der Abstimmung
(1) Über jeden Beschluss wird offen abgestimmt (§ 39 Abs. 2 GO). Die Abstimmung erfolgt nach Schluss der Beratung, und zwar durch Handaufheben.
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher stellt die Zahl der Stimmen fest, die
a) dem Beschlussantrag zustimmen,
b) den Beschlussantrag ablehnen,
c) sich der Stimme enthalten.
Sie oder er stellt ferner fest, wer nicht an der Abstimmung teilgenommen hat. Im übrigen gilt § 39 der GO. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung wiederholt werden.
(2) Namentlich ist abzustimmen, wenn eine Fraktion es vor Beginn der Abstimmung verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt nach Aufruf der Namen.
(3) Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Beschlussantrag zu verlesen.
(4) Wird bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorlage über Teile selbständig beraten, so soll zunächst über die Teile selbständig abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist auch über die Vorlage insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).
(5) Über Änderungsanträge ist einzeln zu beraten und abzustimmen, bevor über den eigentlichen Antrag entschieden wird. Liegen mehrere solcher Anträge vor, so ist zunächst über denjenigen zu beschließen, der am weitesten von dem ursprünglichen Antrag abweicht. Über die Reihenfolge entscheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher. Bei Finanzvorlagen hat derjenige Antrag den Vorrang, der mehr Ausgaben oder weniger Einnahmen bewirkt.
(6) Wird während der Abstimmung über einen Sachantrag ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so ist zunächst über den Antrag zur Geschäftsordnung zu entscheiden. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so ist zunächst über denjenigen Antrag abzustimmen, der der Weiterbehandlung der Sache am stärksten widerspricht.
§ 16
Wahlen
(1) Gewählt wird nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 40 GO).
(2) Zur Wahl durch Stimmzettel ist ein Wahlausschuss aus drei Mitgliedern der Ratsversammlung zu bilden.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher gibt das Ergebnis der Wahl
bekannt.
§ 17
Ordnungsbestimmungen
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann jede Rednerin oder jeden Redner „zur Sache“ rufen, wenn sie oder er von der zur Beratung stehenden Sache abschweift oder sich wiederholt.
(2) Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die Ordnung verletzen, ruft die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher unter Nennung des Namens „zur Ordnung“.
(3) Ist eine Rednerin oder ein Redner in einer Sitzung dreimal „zur Sache“ oder
dreimal „zur Ordnung“ gerufen worden, so kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ihr oder ihm das Wort entziehen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.
Einer Rednerin oder einem Redner, der oder dem das Wort entzogen worden ist, darf es in derselben Sitzung zu derselben Sache nicht wieder erteilt werden.
Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher auf die Folgen hinzuweisen.
(4) Gegen einen Ordnungsruf und eine Wortentziehung kann spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung bei der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen. Die oder der Betreffende kann ihren oder seinen Widerspruch mündlich begründen. Die Ratsversammlung entscheidet nach Stellungnahme durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ohne Aussprache, ob der Ordnungsruf oder die Wortentziehung berechtigt war.
§ 18
Ausschluss eines Mitglieds der Ratsversammlung
Die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung kann ein Mitglied bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.
§ 19
Protokollführung
Für die Sitzungen der Ratsversammlung wird eine Protokollführerin oder ein Protokollführer bestimmt.
Während der Sitzung läuft zur Aufzeichnung der Wortbeiträge ein Tonaufzeichnungsgerät mit. Die Aufzeichnungen dienen lediglich zur Kontrolle der Protokollführung und werden zusätzlich bei Einwändungen gegen das Protokoll zur weiteren Kontrolle herangezogen. Die Aufzeichnungsbänder bleiben unter Verschluss.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
Nach Genehmigung des Protokolls sind die Tonaufzeichnungen zu löschen.
§ 20
Einwohnerfragestunde
(1) In dem für jede Sitzung der Ratsversammlung gemäß § 6 dieser Geschäftordnung vorzusehenden Tagesordnungspunkt 5 ist den Einwohnerinnen und Einwohnern Gelegenheit zu geben, Fragen an die Ratsfrauen oder Ratsherren sowie an die Verwaltung zu stellen. Dabei dürfen auch Fragen gestellt werden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die zur Beratung auf der Tagesordnung der Sitzung der Ratsversammlung stehen.
(2) Die für die Einwohnerfragestunde vorgesehene Zeit wird vom Ältestenrat festgesetzt; sie soll höchstens dreißig Minuten betragen.
Ratsmitglieder sind nicht berechtigt, im Rahmen der Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen. Bürgerliche Mitglieder von Ausschüssen der Ratsversammlung dürfen nur Fragen zu Themen stellen, mit denen der Ausschuss, in dem sie Mitglied sind, nicht befasst ist.
B
A u s s c h ü s s e
§ 21
Sitzungen der Ausschüsse
(1) Jeder Ausschuss hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Zu den Ausschusssitzungen sind die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu laden. Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse sind gleichzeitig auch den nicht dem Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern und Ausschussmitgliedern zuzustellen. Dem/der Vorsitzenden der Ratsversammlung, den Fraktionsvorsitzenden, den fraktionslosen Ratsmitgliedern sind außerdem die Beratungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf schriftlichen Antrag sind jedem Ratsmitglied die Beratungsunterlagen zu öffentlichen Tagesordnungspunkten zur Verfügung zu stellen. § 30 GO bleibt unberührt.
Die Einladungen, soweit möglich mit Tagesordnung, werden durch die Stadtverwaltung gefertigt und zugestellt.
Sollen sachverständige Bürgerinnen/Bürger oder Betroffene in einem Ausschuss gehört werden, so ist dieses in der Einladung zur Sitzung mitzuteilen und auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Jeder Ausschuss soll seine Sitzungen so einrichten, dass Empfehlungen und Berichte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Ratsversammlung gesetzt werden können.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung darüber übertragen, ob die Voraussetzungen des § 22 GO, Abs. 1 und 2 (Ausschließungsgründe) innerhalb des Ausschusses vorliegen.
(4) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit entscheiden die Ausschüsse im Einzelfall. Tag, Zeit und Ort, an denen Sitzungen der Ausschüsse stattfinden, sind von der Verwaltung durch Aushang an geeigneten Stellen in der Stadt bekannt zu machen. Für den Hauptausschuss gilt § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung.
(5) Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durchführen.
§ 22
Teilnahme der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie von nicht zu dem Ausschuss gehörenden Mitgliedern der Ratsversammlung an Ausschusssitzungen
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie oder er kann jederzeit das Wort verlangen (§ 33 Abs. 6 GO).
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann sich durch sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung vertreten lassen (§ 46 Abs. 7 GO).
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 23
Protokollführung in den Ausschüssen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister benennt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Verwaltung als Protokollführerin oder Protokollführer.
(2) Die Protokollführerin oder der Protokollführer unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Sie oder er fertigt die Sitzungsniederschriften an und unterzeichnet gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden die Sitzungsniederschrift.
§ 24
Sofern keine besonderen Regelungen für Ausschüsse getroffen sind, gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Ratsversammlung entsprechend.
C
Gemeinsame Bestimmungen für Ratsversammlung und Ausschüsse
§ 25
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung der Ratsversammlung und der Ausschüsse sind gesonderte Niederschriften zu führen.
Die Niederschrift muss mindestens
1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
3. die Tagesordnung,
4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
5. das Ergebnis der Abstimmungen
enthalten.
Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen (§ 41 GO).
(2) Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses zwingend erforderlich sind. Diese Anlage ist im Kopf deutlich sichtbar als „Vertraulich – nicht für die Öffentlichkeit bestimmt!“ zu kennzeichnen.
(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift wird grundsätzlich in der nächsten Sitzung entschieden, die der durch die Niederschrift protokollierten Sitzung folgt.
(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.
§ 26
Abweichungen
Abweichungen von der Geschäftsordnung sind durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher zulässig, solange kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht.
§ 27
Arbeitsunterlagen
Jedem Mitglied der Ratsversammlung und jedem bürgerlichen Mitglied ist nach ihrer oder seiner Einführung eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.
§ 28
Aufhebung und Änderung der Geschäftsordnung
Für die Aufhebung oder Änderung dieser Geschäftsordnung ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung erforderlich. Sie muss als ordentlicher Punkt auf der Tagesordnung der Sitzung der Ratsversammlung stehen.
D
§ 29
Seniorenbeirat
(1) Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu unterrichten (§ 47e GO).
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein/e von ihm beauftragte/r Mitarbeite/in der Verwaltung unterrichtet die/den Vorsitzende/n bei Bedarf über seniorenrelevante Themen.
(2) Die Ausschüsse können die/den Vorsitzende/n des Seniorenbeirates bzw. seine/n Stellvertreter/in auch bei nicht öffentlichen Teilen der Ausschusssitzungen teilnehmen lassen, wenn die zu behandelnden Themen seniorenrelevant sind.
(3) Einzelheiten regelt die Satzung der Stadt Plön über die Bildung eines Seniorenbeirates.
§ 30
Umweltschutzbeauftragte/r
(1) Die oder der Umweltschutzbeauftragte ist über alle wichtigen Angelegenheiten ihres/seines Aufgabenbereiches zu unterrichten.
(2) Die Ausschüsse können die Umweltschutzbeauftragte oder den Umweltschutzbeauftragten auch bei nicht öffentlichen Teilen der Ausschusssitzungen teilnehmen lassen, wenn die zu behandelnden Themen umweltrelevant sind.
§ 31
Datenschutz
Grundsatz
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten haben, bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 32
Datenverarbeitung
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z.B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen.
In begründeten Einzelfällen ist der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Ratsversammlung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussvorlagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Ratsversammlung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 7. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20.02.2003 außer Kraft.
Plön, den 3. November 2005
S t a d t P l ö n
Der Bürgervorsteher
(Gert Killig)