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Datum: 28.12.2004

Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4 und 6 Absatz 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des § 71 der Gewerbeordnung sowie des § 19 der Satzung für die Durchführung von öffentlichen Märkten im Bereich der Stadt Plön, jeweils in der zur zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 15. Dezember 2004 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung des Marktplatzes wird im Rahmen der Teilnahme an den Wochen- und Jahrmärkten sowie an den sonstigen Märkten eine Gebühr (Marktstandsgeld) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Eine Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Satzung nicht berührt.


§ 2
Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist diejenige Person, der der Stand zugewiesen wurde. Ist ein Dritter Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über die angebotenen Waren oder die aufgestellten Einrichtungen, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühr.

§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr


Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt


I auf Jahrmärkten:

für Geschäfte aller Art pro Tag und qm 0,80 €
mindestens jedoch 8,00 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 10,00 €

II auf Wochenmärkten:

für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf
von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter 0,70 €
mindestens jedoch 7,00 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 10,00 €

III bei sonstigen Märkten

für das Benutzen der Veranstaltungsfläche
pro qm und Tag 0,20 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem
Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen,
und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der
Marktaufsicht genehmigt wurde,
täglich je Fahrzeug 10,00 €

IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses
unabhängig von der Art der Marktveranstaltung

je erforderlichem Anschluss und Markttag:

16 Ampere 2,50 €
32 Ampere 5,00 €
63 Ampere 25,00 €
125/250 Ampere 50,00 €.

Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines qm bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.

Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes, bei Jahrmärkten zu dem in der Platzzusage festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Die Marktgebühr ist grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto der Stadtkasse Plön zu entrichten. Wird der Standplatz erst am Markttag selbst zugeteilt, ist die Marktgebühr in bar an den mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön zu entrichten.

(3) Die Zahlung der Gebühr hat an den mit der Einziehung Beauftragten sofort nach der Aufforderung zu erfolgen. Der Beauftragte erteilt über die Zahlung eine Quittung. Diese Empfangsbescheinigung ist bis zur Beendigung des Marktes aufzubewahren und dem mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Rückständige Marktgebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.


§ 5
Gebührenerhebung in besonderen Fällen


Von der Gebührenerhebung kann auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn hieran im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht oder die Überlassung des Platzes einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient.


§ 6
Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben dem mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Plön die erforderlichen und vollständigen Angaben zu machen und dem Beauftragten Zutritt zu ihren Ständen zu ermöglichen.


§ 7
Verwendung von Daten

Die Stadt Plön ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Zahlungspflichtigen zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dieses zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön vom 14. November 1986, in der Fassung des 2. Nachtrages vom 16. Januar 2003, in Kraft getreten zum
01. Februar 2003, außer Kraft.

Plön, den 17. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin

Veröffentlicht:

Plön, den 28. Dezember 2004

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Ulf Demmin
Ulf Demmin