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Luftbild Stadt Plön
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zurzeit geltenden Fassung und der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) in der zurzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.
§ 2
Höhe der Parkgebühr
(1) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Stadtgrabenstraße wird die Parkgebühr auf 0,30 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(2) § 2 Abs. 1 gilt nicht für eine Kurzparkdauer von höchstens 15 Minuten. Die Kurzparkdauer ist durch einen gebührenfreien Parkschein nachzuweisen.
(3) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Bootshafen wird die Parkgebühr auf 0,30 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 9:00 bis 13:00 Uhr.
Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(4) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Markt wird die Parkgebühr auf 0,60 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 9:00 bis 13:00 Uhr.
Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Parkgebührverordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Plön vom 29. Juni 2002 außer Kraft.
Plön, den 17. Oktober 2005
Stadt Plön
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
(Jens Paustian)