Inhalt
Datum: 14.03.2008

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für die Verlegung (Neubau) der Bundesstraße 76 zwischen den Ortschaften Wittmoldt und Plön von Bau-km 0+195 im Bereich der Ortschaft Wittmoldt bis Bau-km 2+563 im Bereich des Knotenpunktes Appelwarder

einschließlich

· Neubau der Bundesstraße 76 von Bau-km 0+195 bis Bau-km 2+449 als zweistreifige Bundesstraße
· Sanierung der Bundesstraße 76 in bestehenden Trasse von Bau-km 2+449 bis Bau-km 2+563
· Rückbau bzw. Teilrückbau der Bundesstraße 76 in bestehender Lage zwischen Bau-km 0+312 und Bau-km 2+400
· Anschluss der Gemeindestraßen nach Neutramm und Wittmoldt an die Neue B 76 bei Bau-km 0+466 und Verlegung der Gemeindestraße nach Neutramm an den neuen Knotenpunkt
· Überquerung des Verbandsgewässers 1.27 bei Bau-km 1+567
· Anschluss der Gemeindestraße nach Tramm sowie der Zufahrt zur Kläranlage der Stadt Plön bei Bau-km 1+933 bzw. 1+938
· Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Baumaßnahme

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Plön und der gemeinden Wittmoldt und Rathjensdorf.

I. Die Niederlassung Rendsburg des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

II.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führe ich das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

07. April 2008 bis einschließlich 07. Mai 2008


im Rathaus der Stadt Plön
Fachgruppe Bau, Planung, Umwelt
-Zimmer 57-
Schloßberg 3 / 4

24306 Plön


während der folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr


sowie in der Amtsverwaltung des

Amtes Großer Plöner See
-Kellergeschoss Zimmer 22-
Heinrich-Rieper-Straße 8

24306 Plön

während der folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier insbesondere der landschaftspflegerische Begleitplan, die Umweltverträglichkeitsstudie, die allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfungen, artenschutzrechtliche Stellungnahmen sowie faunistische Fachbeiträge.

1) Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

einschließlich 04. Juni 2008

schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen LS 403 - 553.32-B76 - 168) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim

– Bürgermeister der Stadt Plön, Fachgruppe Bau, Planung, Umwelt, Schloßberg 3-4, 24306 Plön
– Amtsvorsteher des Amtes Großer Plöner See, Heinrich-Rieper-Straße 8, 24306 Plön oder
– Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, -Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).
Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).

Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleich lautender Text) bitte ich einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben

2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a Nr. 5 S. 1 FStrG).

3) Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

4) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

5) Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

6) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7) Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Bundesfernstraßengesetz).


Kiel, den 14. März 2008

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
- Anhörungsbehörde -

Schleier