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Datum: 13.12.2014

Öffentliche Bekanntmachung der Richtlinien über die Benutzung von Schulräumen und Sporthallen des Schulverbandes Plön Stadt und Land

Aufgrund des § 25 der Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land für die außerschulische Nutzung der Aula Am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen vom 03. Dezember 2014 werden folgende Richtlinien über die Benutzung verbandseigener Schulliegenschaften erlassen:

§ 1

1. Der Schulverband Plön Stadt und Land überlässt nach Maßgabe der Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land für die außerschulische Nutzung der Aula Am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen vom 04. September 2014 Räume und Gegenstände in dem Zustand, in welchem sie sich befinden.

2. Der Nutzer hat dem Schulverband die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen volljährigen Aufsichtspersonen zu benennen. Eine verantwortliche Aufsichtsperson hat ständig anwesend zu sein. Die Pflichten des Verantwortlichen ergeben sich aus diesen Richtlinien.

3. Der Nutzer ist verpflichtet, die Schulräume, Sporthallen und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen und sich in das ausliegende Hallenbuch einzutragen. Der Nutzer muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
Die Schulräume, Sporthallen und Geräte gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn Mängel nicht unverzüglich dem Hausmeister gemeldet worden sind oder bei seiner Abwesenheit ins Hallenbuch aufgenommen wurden.
Wird ein Schaden festgestellt und lässt sich nicht feststellen, welche Sparte bzw. welcher Verein dafür verantwortlich ist, so haften die Nutzer als Gesamtschuldner.

4. Während der Nutzungszeiten ist durch Kontrollen sicherzustellen, dass sich kein Unbefugter in den Räumen aufhält und Zuschauer sich nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen aufhalten.

5. Die zu den jeweiligen Räumen gehörenden Einrichtungsgegenstände sowie Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Benutzung von Lehrmitteln bedarf einer besonderen Genehmigung.

6. Die überlassenen Geräte sind vor der Benutzung auf Ihre Sicherheit zu prüfen. Änderungen an dem bestehenden Zustand der Räume dürfen nur mit Zustimmung des Hausmeisters vorgenommen werden und sind am Ende der Nutzungszeit vom Nutzer wieder zu beseitigen. Die Nutzer sind verpflichtet, das Schuleigentum pfleglich zu behandeln.

7. Bei der Benutzung der Schulküche hat sich der Verantwortliche in das Benutzerbuch einzutragen. Festgestellte bzw. auftretende Schäden sind ebenfalls einzutragen. Ferner müssen am Ende der Benutzung
- die Fenster geschlossen,
- die Geräte ausgestellt,
- die Tische und Stühle wieder in der ursprünglichen Formation aufgestellt und
- die Abfälle in die auf dem Schulhof befindlichen Behälter sortiert werden.

8. Wenn eine Ausnahme des generellen Rauchverbotes genehmigt wurde (§ 12 Abs. 1 der Satzung), ist das Rauchen nur im Außenbereich der Schiffsthal-Halle und der Aula am Schiffsthal möglich. Es müssen vom Verantwortlichen Behältnisse, die als Aschenbecher dienen, mitgebracht werden und diese auch samt Inhalt nach Beendigung der Veranstaltung wieder mitgenommen werden.

9. Als Zuwegung zu den Schulgebäuden und Sporthallen dürfen nur die dafür angelegten Wege benutzt werden.

10. Bei der Benutzung der Sporthallen sind im einzelnen folgende Regeln zu beachten:
a) Die Übungsfläche der Sporthalle darf nur mit Sportschuhen, deren Sohlen nicht färben und die nicht auf der Straße getragen werden, betreten werden.
b) Die Sportgeräte und Sportmatten dürfen nicht außerhalb des Hallenbereiches benutzt werden. Die Matten müssen stets getragen und dürfen nicht über den Fußboden geschleift oder geworfen werden. Nach Gebrauch sind sie wieder an ihren Abstellplatz zu bringen.
c) Stemmübungen mit schweren Hanteln sind nur gestattet, wenn besondere Vorkehrungen zur Schonung des Fußbodens getroffen werden. Die Matten dürfen hierfür nicht benutzt werden.
d) Bei Fußballspielen dürfen nur Hallenbälle benutzt werden.
e) Kreide, Magnesium und dergleichen sind in besonderen Behältern zu verwahren. Der Fußboden darf nicht verunreinigt werden.
f) Die Barren sind auf Rollen fortzuschaffen, die mit einem besonderen Schutzüberzug versehen sind.
g) Die Trennvorhänge dürfen nur von den Sportlehrern oder den Verantwortlichen nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister betätigt werden. Während die Trennvorhänge heruntergelassen werden, darf sich niemand unter dem Trennvorhang bzw. im ersten und dritten Hallendrittel der Schiffsthal-Halle befinden.
h) Der Aufenthalt im Regieraum ist grundsätzlich untersagt und darf nur von dem Verantwortlichen zum Bedienen der Geräte betreten werden. Ausgenommen ist hiervon im Notfall die Nutzung der dort befindlichen Liege, des Erste-Hilfe-Kastens und des Telefons.
i) Mit Beendigung der Benutzungszeit sind die benutzen Geräte wieder an ihren Abstellplatz zu schaffen. Die Böcke, Pferde und Barren sind auf niedrigste Höhe zurückzustellen, Reckstangen über Kopfhöhe anzubringen, die Turnringe hochzuziehen, die Barren von den Rollen abzusetzen, die Taue nicht zu verknoten. Alle Fenster müssen geschlossen werden.
j) Die in den Waschräumen vorhandenen Fußwaschbecken dienen nur der Fußpflege. Schuhe dürfen in diesen Becken nicht gereinigt werden.
k) Beim verlassen der Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie der Übungsflächen ist das Licht zu löschen. In den Dusch- und Waschanlagen ist das Wasser abzudrehen.
l) Bei jeder Benutzung ist die Eintragung des Datums, der Nutzungszeit, der Anzahl der Teilnehmer, der Name des Nutzers und des Verantwortlichen sowie während der Nutzungszeit aufgetretene Mängel von dem Verantwortlichen in das Hallenbuch vorzunehmen.

11. Der Verantwortliche hat die genutzten Räume als letzter zu verlassen und sich von dem ordnungsgemäßen Zustand dieser Räume, der Geräte und der Nebenräume zu überzeugen. Aufgetretene Schadenfälle sind dem Schulverband oder dem Hausmeister unverzüglich anzuzeigen.

12. Der Veranstalter ist gem. § 9 Abs. 4 b) der Benutzungssatzung verantwortlich alle erforderlichen behördlichen Anmeldungen einzuholen (insbesondere GEMA-Anmeldung). Sollte dies versäumt werden, tritt der Schulverband in keine Dritthaftung, sondern stellt dem Veranstalter diese Kosten in Rechnung.

§ 2

Der Schulleiter und der Hausmeister überwachen die Einhaltung dieser Richtlinien. Ihrer Anordnung oder der einer beauftragten Person ist Folge zu leisten.

§ 3

Der Nutzer haftet für:
a) die Aufrechterhaltung der Ordnung,
b) die Einhaltung dieser Richtlinien.

§ 4

Sollten die Nutzer die Benutzungssatzung des Schulverbandes Plön Stadt und Land für die außerschulische Nutzung der Aula Am Schiffsthal, der Schulräume und Sporthallen sowie der Außenanlagen vom 04. September 2014 sowie diese Richtlinien nicht beachten, kann ein Benutzungsverbot ausgesprochen werden.

§ 5

Diese Richtlinien treten nach Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 03.12.2014 am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 12. Januar 1999 außer Kraft.

Plön, den 08.12.2014

Schulverband Plön Stadt und Land
L.S. gez. Paustian
Schulverbandsvorsteher

Die vorstehend abgedruckten Richtlinien werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Plön, den 13.12.2014

Schulverband Plön Stadt und Land
gez. Paustian
Schulverbandsvorsteher