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Datum: 08.03.2004

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über das Anbringen von Grundstücks-/Hausnummern in der Stadt Plön

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit § 126 des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und des § 47 Absatz 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 413) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 05. November 2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Festsetzungen

(1) Die Stadt Plön setzt für alle bisher nicht mit Haus- bzw. Grundstücksnummer versehenen bebauten Grundstücke nach dieser Satzung Haus- bzw. Grundstücksnummern fest. Bei unbebauten Grundstücken wird nach Vorlage einer Bauanzeige bzw. Beantragung einer Baugenehmigung für eine geplante Bebauung für das unbebaute Grundstück eine Haus- bzw. Grundstücksnummer festgesetzt.

(2) Die Haus- bzw. Grundstücksnummern nach Absatz 1 werden den Eigentümern bzw. zukünftigen Eigentümern des Grundstücks oder dinglich Berechtigten gegenüber festgesetzt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind verpflichtet, das Grundstück (nicht nur
das Gebäude) mit der Nummer zu versehen, die
- jederzeit einwandfrei und
- durch jedermann
von der dem Grundstück angrenzenden, mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Straße, beziehungsweise von dem dem Grundstück angrenzenden, mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Weg oder Platz und aus dem Kraftfahrzeug heraus, erkennbar und lesbar sein muss.
Zu den Straßen, Wegen und Plätzen gehören alle öffentliche und private Straßen, Wege und Plätze.
Die in Absatz 2 genannten Personen haben das Haus-/Grundstücksnummernschild auf eigene Kosten anzuschaffen, anzubringen, instandzuhalten und bei Abgängigkeit auf eigene Kosten zu erneuern.

(4) Zur besseren Orientierung kann von den in Absatz 2 genannten Personen
verlangt werden, dass weitere Schilder (Einzel- oder Sammelschilder) angebracht werden.

(5) Auf Verlangen durch die Stadt sind die in Absatz 2 genannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten das Haus-/Grundstücksnummernschild zu beseitigen.


§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz (LDSG))

Die Stadt ist für die Durchführung dieser Satzung berechtigt, folgende Daten für die Durchführung dieser Satzung gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern:
- Die Namen und Anschriften von derzeitigen und künftigen Betroffenen nach dieser Satzung,
- Angaben aus Grundstückskaufverträgen, Grundbüchern, Baulasten-verzeichnissen, Liegenschaftskatastern, Meldedateien des Einwohnermelde-amtes, Bauakten über das betroffene Grundstück und Angaben über Eigentumsverhältnisse und Grunddienstbarkeiten der Betroffenen.

§ 3
Rechte

Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Nummern steht den betroffenen Personen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu. Es gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

Daneben können die Bescheide (Verwaltungsakte) im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

§ 4
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Plön, den 05. März 2004

S t a d t P l ö n
Der Bürgermeister

gez. Ulf Demmin -L.S.-

(Ulf Demmin)

Veröffentlicht:

Plön, den 08. März 2004

S t a d t P l ö n
Der Bürgermeister

gez. Ulf Demmin -L.S.-

(Ulf Demmin)