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Luftbild Stadt Plön
Zur Erhaltung und Gestaltung des Stadtbildes des historischen Stadtkernes der Stadt Plön und aus ortsgestalterischen Gründen wird aufgrund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 22. Januar 2009, zuletzt geändert am 16. März 2015 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert am 07. Juli 2015, nach Beschluss durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 21. Mai 2014 die Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Innenstadtbereich der Stadt Plön (Werbeanlagensatzung) erlassen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die nachfolgende Planzeichnung -Übersichtskarte des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung- ist Bestandteil des Beschlusses.
Planzeichnung:
Die Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Innenstadtbereich der Stadt Plön (Werbeanlagensatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird § 9 “Warenautomaten und Werbeanlagen der Ortsgestaltungssatzung der Stadt Plön vom 28. Februar 1989 aufgehoben.
Alle Interessierten können die Satzung mit Anlagen und die Erläuterungen dazu von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Plön, Fachbereich 3 Bauen, Liegenschaften, Schulverband, Schlossberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wird die vorstehende Bekanntmachung am 29.12.2015 auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de bereitgestellt.
Plön, den 18.12.2015
Stadt Plön
Der Bürgermeister
(L. S.)
Jens Paustian
Bürgermeister