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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig – Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 08. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter/in).
(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten bei mehreren Haushaltsangehörigen als von diesen gemeinsam gehalten.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Der steuerpflichtige Zeitraum beginnt mit dem Anfang des Kalendermonates, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Anfang des Kalendermonates, in dem das Tier 3 Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonates, in den der Wegzug fällt. Die Steuerpflicht beginnt mit dem auf das Datum des Zuzugs folgenden Kalendermonates.
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund anschafft, wird für diesen mit dem auf die Anschaffung folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt unbeschadet des Absatzes 2 jährlich
für den ersten Hund 100 €
für den zweiten Hund 120 €
für jeden weiteren Hund 150 €
(2) Die Steuer beträgt für gefährliche Hunde jährlich
für den ersten Hund 600 €
für den zweiten Hund 800 €
für jeden weiteren Hund 1.000 €
§ 5
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinaus gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Mensch und Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull - Terrier, American Staffordshire – Terrier, Staffordshire - Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
(2) Gefährlichen Hunden nach Abs. 1 stehen – nach dem das Vorliegen der Voraussetzungen von der zuständigen Behörde (Ordnungsbehörden / Polizei) festgestellt worden ist – gleich:
a) Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dieses nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
b) Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
c) Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und
d) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen und reißen.
§ 6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch (dieses muss vollständige Angaben über den Tag der Geburt und des Verkaufes enthalten) eingetragen sind. Dieses Buch ist bei der Anmeldung sowie für Kontrollzwecke und auch als Voraussetzung für eine Weitergewährung im folgen-den Jahr bis zum 31. Dezember der Steuerabteilung vorzulegen.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer für den ersten Hund nach § 4 Abs. 1 oder 2. Das Halten selbst gezogener Hunde ist bis zu einem Alter von 6 Monaten steuerfrei. Beim Verkauf sind Datum, Name sowie Adresse der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
(3) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und den zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die seit weniger als sechs Monaten im Besitz sind, wird keine Steuer erhoben. Über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde sind ordnungsgemäße Bücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
§ 7
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt werden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen,
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden,
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
d) abgerichteten Hunden, die von gewerbsmäßigen Schaustellern und Berufsartisten für deren professionelle Darbietungen eingesetzt werden,
e) Therapiehunden, die für tiergestützte medizinische Behandlungen von approbierten Ausübenden der entsprechenden Fachrichtungen (Heilberufe der Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- / Sprechtherapie, Heilpädagogik) eingesetzt werden,
f) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 8
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
b) Gebrauchshunden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern staatlicher Forstdienststellen, von im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen und –aufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl,
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden,
e) Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
f) Hunden, die in Einrichtungen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen untergebracht sind (§ 6 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend),
g) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe chronisch erkrankter Personen unentbehrlich sind. Dies gilt für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach § 69 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches, denen das Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ zugewiesen worden ist.
(2) Für eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Buchst. b, c, d, und g ist die Ablegung einer Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern erforderlich. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 9
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist und für Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind.
§ 10
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen für die bei ihrer Ankunft mitgebrachten Hunde, soweit sie sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Plön aufhalten und eine Versteuerung nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
§ 11
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dieses binnen zwei Wochen bei der Stadt Plön anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als angeschafft. Im Fall des § 3 Abs. 2 beginnt die Anmeldefrist nach Ablauf des Monates.
(2) Die bisherige Halterin oder der bisherige Halter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen abzumelden. Wird der Hund veräußert oder abgegeben, sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der neuen Besitzerin oder des neuen Besitzers anzugeben.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung, Steuerbefreiung oder die Steuerfreiheit, so ist dieses von der Hundehalterin oder dem Hundehalter binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Die Stadt Plön gibt Hundsteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke laufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters ohne gültige Hundemarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Die Halterin oder der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese oder dieser mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. Die durch das Einfangen und die Unterbringung und Versorgung entstehenden Kosten sind der Stadt von der Halterin oder dem Halter zu erstatten.
(5) Die Halterinnen oder Halter aller Hunde sind verpflichtet, über die genaue Rasse oder die Kreuzung mit anderen Hunden sowie über Vorkommnisse nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung Auskunft zu geben und auf Verlangen auf ihre Kosten beschaffte entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, bei den örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei für Zwecke der Steuererfassung und -berechnung Auskunft darüber einzuholen, ob der Hund bei diesen Stellen auffällig geworden ist.
§ 12
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Entspricht der steuerpflichtige Zeitraum nicht dem Erhebungszeitraum, wird die Steuer nur für den steuerpflichtigen Zeitraum festgesetzt. Dabei wird jeder Kalendermonat des steuerpflichtigen Zeitraumes mit 1/12 des Jahresbetrages der Steuer berücksichtigt.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 13
Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Plön ist berechtigt, im Rahmen der Ermittlungen zur Feststellung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Hunderasse sowie zur Berechnung und Veranlagung der Hundesteuer nach dieser Satzung personenbezogene Daten aus Meldeunterlagen sowie grundstücksbezogene Daten der entsprechenden Dienststellen zu verwenden und weiterzuverarbeiten, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind.
(2) Die Stadt Plön kann personen- und hundebezogene Datenangaben im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an Dritte (z. B. Polizei und örtliche Ordnungsbehörden, Tierärzte) übermitteln sowie von diesen erheben.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig – Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig– Holstein handelt, wer
a) entgegen § 6 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 Buchst. f den Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Buchführung über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde nicht nachkommt und die Bücher auf Verlangen nicht vorlegt.
b) den Verpflichtungen aus § 11 nicht nachkommt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Plön vom 18. Dezember 1990 in der zuletzt geltenden Fassung des 6. Nachtrages außer Kraft.
Plön, den 09. Dezember 2010
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
- L. S. -
Paustian
Veröffentlicht:
Plön, den 11. Dezember 2010
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
- L. S. -
Paustian