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Datum: 15.02.2010

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Plön über die Aufhebung der Satzung der Stadt Plön über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes III

I.

Satzung der Stadt Plön über die Aufhebung der Satzung der Stadt Plön über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes III Vierschillingsberg in herkömmlichen Verfahren


Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, Seite 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003, Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. S.-H., Seite 93), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 09. Dezember 2009 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Die Satzung der Stadt Plön über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes III Vierschillingsberg in herkömmlichen Verfahren vom 24. Juni 1992 wird hiermit aufgehoben.

Der von der Aufhebung betroffene Bereich ist mit seinen Grenzen im anliegenden Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, mit einer schwarzen Linie umgrenzt dargestellt.


§ 2

Die Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

ausgefertigt

Plön, den 11. Februar 2010

Stadt Plön

Der Bürgermeister

L.S.


(Jens Paustian)

Bürgermeister

II.

Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung gemäß § 214 Absatz 3 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Plön (Stadt Plön, - Der Bürgermeister -, Schloßberg 3-4, 24306 Plön) geltend gemacht worden sind.
Dabei ist gemäß § 215 Absatz 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön (Stadt Plön, - Der Bürgermeister -, Schloßberg 3-4, 24306 Plön) unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung tritt grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 154 BauGB die Verpflichtung der Stadt Plön (Stadt Plön, - Der Bürgermeister -, Schloßberg 3-4, 24306 Plön) zur Erhebung (laut Absatz 1) und der Grundstückseigentümer zur Zahlung (laut Absatz 3) eines Ausgleichsbetrages ein. Seine Höhe ergibt sich gemäß § 154 Absatz 2 BauGB aus der Differenz zwischen dem Anfangswert (Bodenwert ohne Aussicht auf die Sanierung, deren Vorbereitung und Durchführung) und dem Endwert (Bodenwert nach Durchführung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung im Sanierungsgebiet). Die Ausgleichsbeträge sind während des laufenden Sanierungsverfahrens abschließend erhoben worden, sodass darüber hinaus ein Festsetzungs- und Erhebungsverfahren nicht durchzuführen ist.
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung entfällt für die betroffenen Grundstücke:

• die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrecht gem. § 24 Absatz 1, Ziffer 3 BauGB,
• die Genehmigungspflicht für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. § 144 BauGB

Die Stadt Plön (Stadt Plön, - Der Bürgermeister -, Schloßberg 3-4, 24306 Plön) wird das Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher der von der Aufhebungssatzung betroffenen Grundstücke zu löschen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung der Stadt Plön über die Aufhebung der Satzung der Stadt Plön über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets III " Vierschillingsberg " in herkömmlichen Verfahren in Kraft.
Die Aufhebungssatzung mit dem dazu gehörenden Lageplan im Maßstab 1:1.500 (in dieser Bekanntmachung verkleinert abgebildet) kann bei der Stadtverwaltung Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, Fachbereich 3 Bauen und Liegenschaften, Team Bau, Planung und Umwelt, Zimer 57 während der Öffnungszeiten (Mo., Mi., Do.: 8.00 – 12.30 u. 13.30 - 16.00 Uhr, Di.: 8.00 – 12.30 u. 13.30 - 18.00 Uhr, Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr, sowie nach Vereinbarung eingesehen und über deren Inhalt Auskunft erteilt werden.

Plön, den 11. Februar 2010

Stadt Plön

Der Bürgermeister

L.S.

(Jens Paustian)
Bürgermeister