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Datum: 08.12.2012

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.- H. S. 696), und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.- H. S. 385), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 05. Dezember 2012 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Stadt Plön ist als Luftkurort anerkannt.
(2) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Durch die Fremdenverkehrsabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v. H. und die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen zu 30 v. H. gedeckt werden.

§ 2
Abgabepflicht, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.
(2) Abgabeschuldner sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Betrieb zu haben, vorübergehend im Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. Von der Gemeinde des Betriebssitzes für den Veranlagungszeitraum erhobene Fremdenverkehrsabgaben können auf Antrag gegen gerechnet werden.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.
(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.

§ 3
Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabepflicht,
Vorausleistung, Festsetzung

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabepflicht entsteht am Anfang eines Kalenderjahres, für das die Abgabe festgesetzt wird, jedoch nicht vor Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit.
(3) Die Stadt erhebt zum 01. 08. eines jeden Kalenderjahres eine Vorausleistung bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe der Fremdenverkehrsabgabe.
(4) Die Fremdenverkehrsabgabe wird durch Abgabenbescheid für den jeweils zurück liegenden Erhebungszeitraum (Vorjahr) festgesetzt festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

§ 4
Befreiung

(1) Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie z. B. Kinderheim, Erholungsheime, Sparkassen.
(2) Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrsabgabe.

§ 5
Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1) Die Fremdenverkehrsabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Stadt Plön gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.
(2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Stadt ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden und vom Hauptausschuss zu bestätigenden Berechnung.

§ 6
Vorteilsbemessungen

Der Vorteil im zu veranlagenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen.

§ 7
Vorteilseinheit

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.
(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.
(3) Als Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen; Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt.
(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefasst. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Arbeitskraft.
(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz in Plön nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Stadt Plön erstreckt; § 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 8
Vorteilsstufen

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.
(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:
a) Vorteilsstufe 1:
Abgabepflichtige, die zwar mittelbar aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.
b) Vorteilsstufe 2:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.
c) Vorteilsstufe 3:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.
d) Vorteilsstufe 4:
Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.
(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.

§ 9
Höhe der Abgaben

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben.
(2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 6) beträgt 26,00 EURO.
(3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht
a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit,
b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit,
c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit und
d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit.
(4) Die Höchstabgabe beträgt 5.000,00 EURO.
(5) Die Mindestabgabe beträgt 13,00 EURO.

§ 10
Veranlagung

(1) Der Abgabepflichtige hat der Stadt bis zum O1. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden.
(2) Abgabepflichtige, die zwischen dem O1. Juni und dem 30. September eines Jahres einen Betrieb eröffnen oder vergrößern, werden nachveranlagt.
Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel, wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom O1. Juni bis 30. September bestanden hat.
Die Abgabe für das laufende Jahr ermäßigt sich auf so viele Viertel, wie die Erwerbstätigkeit oder der Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom O1. Juni bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn die Erwerbstätigkeit bzw. der Betrieb bis zum O1. Juni eingestellt oder nach dem 30. September aufgenommen wird.
(3) Die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 11
Datenverarbeitung

(1) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(2) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die bei der Tourist - Info zur Kurabgabenerhebung sowie beim Ordnungsamt zur Gewerbeanmeldung vorhanden sind, durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern übermitteln lassen und zum Zweck der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

§ 12
Sozialklausel

Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 227 der Abgabenordnung (AO, Erlass) findet sinngemäß Anwendung.

§ 13
Rechtsmittel

(1) Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch bei der Stadt Plön zu.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14
Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und bei der Finanzbuchhaltung der Stadt Plön in einer Summe zu entrichten.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt die Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 16
Rückwirkendes Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 20. November 1992 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 20. Dezember 2004, in Kraft getreten am 01. Januar 2005. Im Fall der Unwirksamkeit dieser Satzung gilt die bisherige Satzung für den Erhebungszeitraum 2012 fort.
(2) Mit der Rückwirkung des Inkrafttretens erfolgt keine Schlechterstellung der Abgabepflichtigen gegenüber der bisher geltenden Satzung der Stadt Plön über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe.

Plön, den 06. Dezember 2012
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister –
gez. Jens Paustian

Paustian

Veröffentlicht:

Plön, den 08. Dezember 2012
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
gez. Jens Paustian

Paustian

Anlage 1
zu § 7 Abs. 2 a)

Vorteilsstufe 1:

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige / Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 6 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:
Architekten
Einzelhandel (Einmannbetrieb)
Fitnessbetriebe
Fotografen
Fuß- und Handpflege
Großhandel
Handelsvertreter
Hausverwaltungen
Heilpraktiker
Immobilien - Verwaltungen
Ingenieure
Kieferorthopäde
Kosmetikstudios
Krankengymnastik
Masseure
Rechtsanwälte
Therapeuten und verwandte Berufe
Tierärzte
Umzugsunternehmen
Zoo- und Tierhandlungen

Anlage 2
zu § 7 Abs. 2 b)

Vorteilsstufe 2:

Abgabepflichtige, deren Angebot nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist, aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigengen gem. § 7 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige / Einer Vorteileinheit entsprechen als von § 6 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:
Ärztelabore 10 Arbeitskräfte
Ärzte / Zahnärzte
Bäcker Arbeitskraft / m² **
Baustoffhandlungen
Bootswerften
Bräunungsstudios 10 Bänke / Plätze
Chemische Reinigungsbetriebe
Containerdienste
Dachdecker Arbeitskraft / m² **
Dienstleistungsbetrieb für Kommunikation, Transport, Logistik u. ä. Arbeitskraft / m² **
Druckerei
Elektrobetriebe Arbeitskraft / m² **
Fahrradreparatur und -verkauf Arbeitskraft / m² **
Fahrschulen 1 Fahrzeug
Feinmechaniker
Finanzierungsvermittler
Gärtnerei / -arbeiten
Gebäudereinigung
Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte- und Musikboxenaufsteller 5 Geräte
Glasereien Arbeitskraft / m² **
Gürtlereien Arbeitskraft / m² **
Heißmangel
Heizungsbetrieb
Kfz. - Betriebe
Kleintransportunternehmen 1 Fahrzeug
Klempner Arbeitskraft / m² **
Lackierereien
Ladengeschäfte
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
a) Baustoffe 20 m²
b) Blumen 20 m²
c) Elektro 20 m²
d) Porzellan 20 m²
e) Radio und Fernsehen 20 m²
f) Schmuck und Uhren 20 m²
g) Schuhe 20 m²
h) sonstige Geschäfte 20 m²
i )Textilien 20 m²
Lichtspieltheater
a) mit Restauration 30 Sitzplätze
b) ohne Restauration 50 Sitzplätze
Makler
Maler Arbeitskraft / m² **
Ofensetzer Arbeitskraft / m² **
Radio- und Fernsehreparatur und Verkauf Arbeitskraft / m² **
Reifenhandel
Reisebüro
Saunabetriebe
Sonnenstudios 10 Bänke / Plätze
Sonstige gewerbliche Betriebe Arbeitskraft / m² **
Surfbrett - Herstellung, Vermietung, Verkauf Arbeitskraft / m² **
Schilderfabriken
Schlachtereien Arbeitskraft / m² **
Schneidereien Arbeitskraft / m² **
Schuhmachereien Arbeitskraft / m² **
Steuerberater / Steuerhelfer
Tiefbaufirmen
Tischlereien Arbeitskraft / m² **
Telekommunikation, verwandte Berufe u. ä. Arbeitskraft / m² **
Verkehrsbetriebe
Vermögensberatung
Versicherungsvertreter, -agenturen
Versorgungsbetriebe
Wäscherei
Wirtschaftsprüfer
Zeltbetriebe
Zimmereien Arbeitskraft / m² **

** Bei Handwerksbetrieben mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche zusätzlich eine VE
je volle 20 m².


Anlage 3
zu § 7 Abs. 2 c)

Vorteilsstufe 3:

Abgabepflichtige, deren Angebot nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige / Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 6 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:
Apotheken (Verkaufs- und Ausstellungsfläche 20 m²
Bootsvermietungen 10 Boote
Busunternehmen 30 Sitzplätze
Cafés 30 Sitzplätze *
Diskotheken u. ä. 30 m²
Drogerien (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 m²
Eisdielen 15 Sitzplätze *
Friseure
Gast- und Speisewirtschaften 30 Sitzplätze *
Geld- und Kreditinstitute
Getränkegroßhandel
Grillstationen, Imbisse
Konditoreien
Kioske
Ladengeschäfte (Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
a) Backwaren 20 m²
b) Fisch 20 m²
c) Fleisch 20 m²
d) Gemüse 20 m²
e) Geschenkartikel 20 m²
f) Getränke 20 m²
g) Lebensmittel 20 m²
h) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto, Tabakwaren 20 m²
Milchbars 30 Sitzplätze
Minigolfplätze 3.000 Karten (nach der Anzahl der im Vorjahr verkauften Karten Planwagen- und Kutschenunternehmen 20 Sitzplätze
Reformhäuser (Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 m²
Segelschulen:
a) ohne Bootsvermietung 10 Boote
b) mit Bootsvermietung 8 Boote
Surfbrettvermietung 10 Surfbretter
Tankstellen:
a) ohne Verkaufs- und Ausstellungsfläche 2 Zapfpunkte
b) mit Verkaufs- und Ausstellungsfläche 2 Zapfpunkte und je volle 20 m²
Tanzbars u. ä. 30 m²
Taxi- und Mietwagenunternehmen 1 genehmigtes Fahrzeug
Tennisanlagen 2 Plätze
Verkaufsstände
Verkaufswagen

* bei Sitzplätzen, die für Veranstaltungen oder auch im Rahmen der Restauration im Außenbereich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze 1 Sitzplatz.

Anlage 4
zu § 7 Abs. 2 d)

Vorteilsstufe 4:

Abgabepflichtige, deren Angebote typischer Weise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und die daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige / Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 6 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab:
Camping- und Zeltlagerplätze 3.500 m² Platzfläche
Fahrrad - Vermietung 40 Fahrräder
Fremdenbetten:
a) Private Vermietung 8 Betten
b) gewerbliche Vermietung:
Hotel mit Restauration 2 Betten
Hotel garni 3 Betten
Motorschifffahrtsbetriebe:
a) mit Restauration 60 Sitzplätze
b) ohne Restauration 100 Sitzplätze
Vermietung von Bootsliegeplätzen 20 Bootsliegeplätze
Zimmervermittlungen