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Satzung der Stadt Plön über die Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 16a „Südliche Eutiner Straße“ für das Gebiet der Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstückes Eutiner Straße 9a (76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Plön hat am 05. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16a der Stadt Plön „Südliche Eutiner Straße“ für das Gebiet der Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstückes Eutiner Straße 9a (76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2 beschlossen.
Zur Sicherung dieser Planung wird auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 20. Mai 2015 folgende Satzung über eine Veränderungssperre erlassen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung am 05.03.2014 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich den Bebauungsplan Nr. 16a „Südliche Eutiner Straße“ für das Gebiet der Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstückes Eutiner Straße 9a (76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2 aufzustellen. Die Veränderungssperre gilt der Sicherung dieser Planung.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet „Südliche Eutiner Straße“ entspricht in Gänze dem in § 1 genannten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16a der Stadt Plön.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist in der dieser Satzung beigefügten Plankarte durch entsprechende Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist Bestandteil dieser Satzung. Im Zweifel geht der Lageplan der Umschreibung des Geltungsbereiches in Abs. 1 vor.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grund stücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
Plön, den 26.05.2015
Stadt Plön
(L.S.)
Der Bürgermeister
gez. Jens Paustian
Plankarte des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre:
(Gebiet: Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstückes Eutiner Straße 9a (76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2)
Vorstehende Satzung der Stadt Plön wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Alle Interessierten können diese Satzung von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Teams Bau und Planung, Frau Jutta Kricheldorff (Zimmer 56).
Ergänzend wird die vorstehende Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de veröffentlicht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Plön, den 26.05.2015
Stadt Plön
(L.S.)
Der Bürgermeister
gez. Jens Paustian