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Luftbild Stadt Plön
1. Satzung der Stadt Plön vom 01.04.2009 über die Veränderungssperre für den Appelwarder und den westlichen Teil der Brückenstraße (Plangeltungsbereich B- Plan Nr. 41)
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 01. April 2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Die Ratsversammlung der Stadt Plön hat in ihrer Sitzung am 25.03.2009 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich einen Bebauungsplan mit der Nummer 41 aufzustellen. Planungsabsicht/Planungsziel ist die Erhaltung und Wahrung des historischen Straßenbildes, bestehend aus Gebäuden und Straßenrandbepflanzung bei gleichzeitiger Schaffung von heutigem Standart entsprechenden Erweiterungsmöglichkeiten.
Zur Sicherung der Planung in diesem Plangebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile. Die Abgrenzung wird analog der Grenzziehung beim B- Plan Nr. 41 vorgenommen und umfasst den Bereich zwischen dem Trentsee, der östlichen Grenze des Grundstücks Brückenstraße 22 (Flurstück 142), der südlichen Begrenzung der Brückenstraße, der westlichen Grenze des Grundstücks Appelwarder 28 (145/3), dem Stadtsee, der westlichen Grenze des Grundstücks Appelwarder 14 (161/3), der nördlichen Begrenzung der Straße Appelwarder und der westlichen Grenze des Grundstücks Appelwarder 11 (126/1).
Der räumliche Geltungsbereich ist auf einer Karte dargestellt, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Inhalt der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich (§2) der Veränderungssperre dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werde,
2. genehmigungspflichtige Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder deren Abriss zum Inhalt haben, nicht vorgenommen werden.
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wesentlich wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden.
(2) Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht erfasst.
§ 4
Geltungsdauer
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage der bewirkten Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§2) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
Plön, den 21. April 2009
S t a d t P l ö n
Der Bürgermeister
(Jens Paustian)
2. Die vorstehende Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die Veränderungssperre und die Anlage dazu nehmen, die zu den Öffnungszeiten des Rathauses bei der Fachgruppe 3, Bau, Planung, Umwelt ausliegen.
Anlage: