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Datum: 26.09.2008

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 3. September 2008 folgende Benutzungssatzung für die Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See (im Folgenden TI GPS genannt) erlassen:


§ 1
Zweck der Benutzungssatzung

(1) Die TI GPS (ehemaliges Bahnhofsgebäude) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön. Sie dient vorrangig den Zwecken des Fremdenverkehrs und der Kulturarbeit in der Stadt Plön. Diese Benutzungssatzung regelt die Vergabe zur Benutzung und dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Räumlichkeiten der TI GPS.
(2) Die Benutzungssatzung ist für alle Nutzer verbindlich; sie ist in den Räumlichkeiten der TI GPS auszuhängen.
(3) Mit dem Betreten des Gebäudes unterwerfen sich alle Nutzer den Bestimmungen der Benutzungssatzung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
(4) Bei Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter für die Beachtung der Benutzungssatzung verantwortlich.

§ 2
Nutzungsberechtigte

(1) Auf Antrag überlässt die TI GPS Vereinen, Organisationen, politischen Parteien sowie Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Plön und der Region Großer Plöner See die Räumlichkeiten als Nutzer für öffentliche Veranstaltungen, die:
- gemeinnützigen,
- kulturellen,
- sozialen,
- kommunalen Zwecken oder
- der staatsbürgerlichen Bildung
dienen.
(2) Die Überlassung der Räumlichkeiten ist auch zu gewerblichen Zwecken zulässig. Der gewerbliche Zweck ist gegeben, wenn es sich nicht um eine der unter den genannten Nutzungsberechtigten handelt. Dies ist der Fall, wenn eine kostenpflichtige Veranstaltung durchgeführt werden soll. Im Fall einer mit Eintrittsgeldern verbundenen Veranstaltung gelten auch die unter (1) genannten Nutzer als gewerbliche Nutzer.


§ 3
Überlassung der Räume

(1) Für eine einmalige oder laufend wiederkehrende Nutzung der Räumlichkeiten bedarf es eines schriftlichen Antrages.
(2) Anträge auf Überlassung der Räumlichkeiten sind spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers
b) Vor- und Zuname der Person, welche die Veranstaltung leitet
c) Zweck, Art, Umfang, Beginn und Dauer der Veranstaltung und die notwendige Vorbereitungszeit.
(3) Die Überlassung der Räumlichkeiten kann an Auflagen gebunden werden.


§ 4
Umfang der Nutzung

(1) Die überlassenen Räume und Gegenstände werden in dem bestehenden, der Nutzerin oder dem Nutzer bekannten Zustand, überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn vor der Benutzung keine Mängel gemeldet werden.
(2) Die Einrichtungsgegenstände sowie Garderobe, Toilettenräume und ggf. Bistrobereich gelten als mit überlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(3) Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zwecke benutzt werden. Die Benutzung anderer als der überlassenen Räume ist ausgeschlossen.
(4) Beschädigungen an den Räumen und den mit überlassenen Gegenstände sind unverzüglich der Tourist Info Großer Plöner See zu melden.

§ 5
Nutzungsentgelt

Die Stadt erhebt für die Nutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See Entgelte nach Maßgabe einer zu dieser Benutzungssatzung erlassenen Entgeltsatzung.

§ 6
Reinigung

Für jede mutwillige oder das übliche Maß übersteigende Verunreinigung hat die Nutzerin oder der Nutzer eine besondere Reinigungsentschädigung gemäß § 2 der „Entgeltsatzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der TI GPS“ zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Maß der Verunreinigung richtet.

§ 7
Ausschluss von der Nutzung

Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann die TI GPS die betreffende Nutzerin oder den betreffenden Nutzer der Räumlichkeiten ganz oder teilweise von der Nutzung ausschließen.

§ 8
Haftung

(1) Die TI GPS haftet im Rahmen der Amtshaftung für alle Sach- und Personenschäden, die aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und sonstiger Amtspflichten der Nutzerin oder dem Nutzer sowie Dritten entstehen.

(2) Die Haftung der TI GPS für sonstige, aus dem Benutzungsverhältnis entstehende Schäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Die Nutzerin oder der Nutzer stellen die TI GPS von allen Ansprüchen i.S. Absatz 2 frei, die von ihr oder ihm verschuldet oder durch satzungswidrige Benutzung entstanden sind.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für eigene Ansprüche der Nutzerin oder des Nutzers gegen die TI GPS sowie für eine mögliche Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegenüber der TI GPS bei eigener Inanspruchnahme.

(5) Die Nutzerin oder der Nutzer hat bei Überlassung der Räumlichkeiten nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Plön, den 26. September 2008

Stadt Plön
Der Bürgermeister
gez. Unterschrift
Jens Paustian