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Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein (GO) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig – Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 30. März 2011 die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe vom 14. August 1995 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2004 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Abgabenpflichtiger Personenkreis
Kurabgabepflichtig sind alle, die sich (in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September) im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (orts-fremd), und die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen erhalten.“
Artikel 2
§ 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich die kurabgabepflichtigen Per-sonen im Erhebungsgebiet aufhalten, für jede Person
in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September 1,00 EURO.“
Artikel 3
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Saisonkurabgabe beträgt für jede kurabgabepflichtige Person im Kalender-jahr 30 volle Tagessätze.“
Artikel 4
Diese Nachtragssatzung tritt zum 01. Mai 2012 in Kraft.
Plön, den 18. April 2012
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian
Veröffentlicht:
Plön, den 20. April 2012
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian