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Luftbild Stadt Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 06. Juni 2006 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön vom 3. Mai 1999 in der zurzeit geltenden Fassung wie folgt geändert.
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der Zweitwohnung verheiratet ist, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten wird, weil sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet.
Artikel II
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(2) Gemäß § 18 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Plön, den 8. Juni 2006
Stadt Plön
Der Bürgermeister
- L.S. -
Jens Paustian