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Datum: 22.12.2007

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön; 2. Nachtrag

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 12. Dezember 2007 die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Stadt Plön (Marktgebührensatzung), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Mai 2006, wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 3 erhält folgende neue Fassung:

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr

Die Gebühr (Marktstandsgeld) beträgt


I auf Jahrmärkten:

für Geschäfte aller Art pro Tag

a) für die ersten 80 m² pro m² 1,00 €

b) für jeden weiteren m² 0,50 €

c) mindestens jedoch 20,00 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 10,00 €


II auf Wochenmärkten:

für das Benutzen eines Platzes zum Verkauf von Waren aller Art pro Tag und lfd. Frontmeter 0,75 €

mindestens jedoch
7,00 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Verkaufszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 10,00 €


III bei sonstigen Märkten

für das Benutzen der Veranstaltungsfläche pro qm und Tag 0,50 €

für sonstige abgestellte Fahrzeuge, die nicht dem Benutzungszweck bzw. als Zugmaschine dienen, und deren Verbleib auf dem Marktplatz von der Marktaufsicht genehmigt wurde, täglich je Fahrzeug 10,00 €

IV für die Bereitstellung eines Stromanschlusses unabhängig von der Art der Marktveranstaltung je erforderlichem Anschluss und Markttag:

16 Ampere 3,00 €
32 Ampere 6,00 €
63 Ampere 30,00 €
125/250 Ampere 65,00 €.

Bei der Erhebung von Marktgebühren werden Bruchteile eines qm bzw. Frontmeters und angefangene Tage voll gerechnet.

Wird der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen oder der Stand vorzeitig abgebrochen, ist das Standgeld für die zugewiesene Zeit voll zu zahlen.


Artikel 2

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft

Plön, den 13. Dezember 2007

Stadt Plön
Der Bürgermeister
- L.S. -
gez. Unterschrift
Jens Paustian