Inhalt
Datum: 31.05.2012

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Plön, der Gemeinde Rathjensdorf und in der Gemeinde Ascheberg durch die Stadtwerke Plön

Aufgrund der §§ 4 und 17 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 9 und 9 a des Kommunalabgabengeset-zes für das Land Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) in der jeweils gültigen Fassung, wird folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadtwerke Plön über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren in der Stadt Plön, der Gemeinde Rathjensdorf und in der Gemeinde Ascheberg erlassen:

§ 1

§ 4 erhält folgende Fassung

Beitragsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der Anschlussbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erho-ben.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1) Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfest-setzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.

Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder werden können, wird die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die dem Ende der übergreifenden Be-bauung oder gewerblichen Nutzung oder der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzungsmöglichkeit entspricht, berücksichtigt.

2) Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Absatz 4 BauGB) oder im Bereich einer Außenbereichssatzung (§ 35 Absatz 6 BauGB), wird die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt.

Als Grundstücksfläche im Sinne der Ziff. 2 Satz 1 gilt die Grundstücksfläche bis zu ei-ner Tiefe von 40 m.

Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Dies gilt auch, wenn sich die Grundstücksfläche über den Innenbereich hinaus bis in den Außenbereich erstreckt.

Liegt ein Grundstück aufgrund einer Innenbereichssatzung (§ 34 Absatz 4 BauGB) sowohl im Innenbereich (§ 34 BauGB) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) und geht die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 15 über den Bereich hinaus, den die Innenbereichssatzung als Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich festlegt, wird die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung, die nach der Innenbereichssatzung dem Außenbereich zuzurechnen ist, nicht berücksichtigt, soweit sie nicht baulich, ge-werblich industriell oder vergleichbar genutzt wird oder werden kann.

Für die vorstehenden Regelungen in diesem § 15 dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche im Rahmen der Anwendung der Tiefenbegrenzung eine Tiefenbegrenzungslinie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

3) Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit dem Faktor 5 (fünf).

Bei der vorgenannten Regelung wird der angeschlossene, unbebaute und gewerb-lich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Au-ßenbereich zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird aber die tatsächliche Grund-stücksfläche berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass die nach § 15 Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 vervielfältigten Flächen der selbständigen Gebäudeteile oder Gebäude, die nach ihrer Art und Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrich-tung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Festsetzung des Beitrags unberücksichtigt bleiben.

Wird in den selbständigen Gebäudeteilen oder Gebäuden, die bei der Festsetzung des Beitrags zunächst nicht berücksichtigt worden sind, später dahingehend eine Nutzungsänderung durchgeführt, dass diese Gebäudeteile oder Gebäude nunmehr an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder anschließbar sind, so werden die umbauten Flächen dieser Gebäudeteile bzw. Gebäude ebenfalls je nach Ortsteil mit dem o.a. Faktor 5 (fünf) multipliziert. Für diese weitere Grundfläche wird dann ebenfalls ein Anschlussbeitrag fällig. Höchstens wird jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt, wobei die zuvor erfolgte Beitragsveranlagung berücksichtigt wird. Für neu erschaffene Gebäude oder Gebäudeteile, die angeschlossen werden oder anschließbar sind, gilt § 15 Absatz 2 Nr. 3 S. 5, 6 und 7 ent-sprechend.

Die im vorgenannten Sinne ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zu-geordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen (Umgriffsfläche). Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung bzw. soweit andere, von der Ermittlung nach Absatz 2 Nr. 3 bereits erfasste Flächen dabei überdeckt würden, erfolgt stattdessen eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den hiervon nicht betroffenen Seiten.

Die vorhergehenden Sätze gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebau-bar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.

4) Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe gilt Ziff. 3 Satz 1.

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 er-mittelte Grundstücksfläche

1) vervielfältigt mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen.

2) Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Voll-geschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden; bei Industrie- und Gewerbegrundstücken, die wegen der Besonderheit ihrer Nutzung eine Geschosshöhe von mehr als 2,3 m benötigen, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Es wird jedoch mindestens 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt.

Ist im Einzelnen tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.

3) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anla-gen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.

4) Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

5) Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

6) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden oder werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauung oder Bebauungsmöglichkeit ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.

7) Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeord-nete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

8) Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

(4) Der Beitragssatz für jeden m² der nach Abs. 1-3 berechneten Fläche beträgt 6,59 EUR


§ 2

§ 11 (4) erhält folgende Fassung

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist jeweils nach Ablauf des Ka-lenderjahres bis Ende Februar des folgenden Jahres unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten zu stellen.
Diese Wassermengen sind durch geeichte Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige durch einen Fachbetrieb auf seine Kosten einbauen (installieren) muss und auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Stadtwerken unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes den Einbau anzu-zeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zähleraustausches.

Die Stadtwerke haben das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation und des Zählerbetriebes. Die Wasserzähler müssen ständig den jeweiligen Bestimmungen des Eichgeset-zes auf Kosten des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nacheichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Stadtwerke den Wasserzähler zur Verfügung stellen oder gestellt haben.
Wenn die Stadtwerke ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichten oder verzichtet haben, dann können sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.

Die geeichten Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wassermengen sind an einer Stelle einzubauen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser ent-nommen werden kann, das in die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wird.

Die Stadtwerke können nach Anhörung des Gebührenpflichten auf dessen Kosten entspre-chende Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstat-ten.

Von dem Abzug sind ausgeschlossen:
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser
c) das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

Der Nachweis der in Autowaschanlagen, Bäckereien, Schlachtereien usw. verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen sowie für aus Schwimmbecken verdunstete Wassermengen ist für die jeweilige Anlage durch ein Einzelgutachten auf Kosten des Antragstellers von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen. Nach Überprüfung des Gutachtens durch die Stadtwerke erfolgt die Festsetzung der prozentualen Verlustmenge unter Zugrundelegung der Jahresfrischwassermenge für die Anlage. Neu-, Aus- oder Umbau der Anlage sowie Umstellungen des Wasserverbrauches oder der Abwasserbeseitigungsanlage sind den Stadtwerken innerhalb eines Monats mitzuteilen und erfordern die Vorlage eines neuen Gutachtens.

§ 3

§ 12 (8) erhält folgende Fassung
Die Benutzungsgebühr B beträgt 12,60 €/je BE. Dies entspricht einer qm-Gebühr von 0,63 €.

§ 4

Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadtwerke Plön über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren in der Stadt Plön, der Gemeinde Rathjensdorf und in der Gemeinde Ascheberg tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

Plön, den 24.05.2012


gez. Eitelbach
Stadtwerke Plön
Der Vorstand