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Luftbild Stadt Plön
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung und der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.
§ 2
Höhe der Parkgebühr
(1) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Stadtgrabenstraße wird die Parkgebühr auf 0,30 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(2) § 2 Abs. 1 gilt nicht für eine Kurzparkdauer von höchstens 15 Minuten. Die Kurzparkdauer ist durch einen gebührenfreien Parkschein nachzuweisen.
(3) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Bootshafen wird die Parkgebühr auf 0,30 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 9:00 bis 13:00 Uhr.
Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
(4) Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Markt wird die Parkgebühr auf 0,60 EUR je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
Gebührenpflichtige Parkzeit ist auf diesen Parkplätzen montags bis freitags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 9:00 bis 13:00 Uhr.
Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Parkgebührverordnung tritt am 01. April 2010 in Kraft. Sie verliert am 31. März 2015 ihre Gültigkeit. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Plön vom 17. Oktober 2005 außer Kraft.
Plön, den 24. Februar 2010
Stadt Plön
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
(Jens Paustian)