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Datum: 10.02.2016

Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten an Sonntagen

Aufgrund § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Stadt Plön verordnet:

§ 1

Aus Anlass des Frühjahrsmarktes am Sonntag, den 06. März 2016 dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Plön vom Lübschen Tor bis zum Wentorper Platz zuzüglich Johannisstraße und Bullenwarder in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LÖffZG.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Plön, den 04. Februar 2016

S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
-Siegel-
Jens Paustian