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Luftbild Stadt Plön
Aufgrund § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Stadt Plön verordnet:
§ 1
Aus Anlass des Herbstmarktes am Sonntag, dem 08. November 2009 dürfen die Verkaufsstellen in Plön vom Lübschen Tor bis zum Wentorper Platz einschließlich Johannisstraße und Bullenwarder in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Arbeits-zeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Ju-gendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LÖffZG.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 07. November 2009 in Kraft und am 09. November 2009 außer Kraft.
Plön, den 7. Oktober 2009
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
Jens Paustian