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Aufgrund des § 205 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Seewiesen Plön/Rathjensdorf vom 20.09.2006 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön vom 24.10.2006, Az.: 142-02/012 folgende Verbandssatzung des Planungsverbandes Seewiesen Plön/Rathjensdorf erlassen:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist eine Beschränkung auf die maskuline Schreibweise vorgenommen worden. Gemeint sind jeweils beide Geschlechterformen.
§ 1
Planungsverband
(1) Die Stadt Plön und die Gemeinde Rathjensdorf bilden einen Planungsverband im Sinne des § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Planungsverband führt den Namen „Planungsverband Seewiesen Plön/Rathjensdorf“. Er hat seinen Sitz in Plön.
(2) Der Planungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
(3) Der Planungsverband führt das Landessiegel mit der Inschrift „Planungsverband Seewiesen Plön/Rathjensdorf“.
§ 2
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet östlich der geplanten Trasse der B 76, westlich der Ortslage von Tramm, nordwestlich der Uferlinie des Trammer Sees. Maßgebend für die Begrenzung des Verbandsgebietes ist der dieser Satzung als Anlage beigefügte Lageplan im Maßstab 1:5.000.
§ 3
Aufgaben
Der Planungsverband hat die Aufgabe, Voraussetzungen für die Bebauung im Verbandsgebiet zu schaffen.
Dazu gehören:
a) Die Aufstellung sowie die Änderung des Bebauungsplans gem. §§ 8 ff. BauGB.
b) Die Anordnung von Veränderungssperren und Zurückstellungen von Baugesuchen gem. §§ 14 ff. BauGB.
c) Die Durchführung der Erschließung nach den §§ 123 ff. BauGB.
d) Der Vollzug des Bebauungsplanes.
§ 4
Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung sowie der Verbandsvorsteher.
§ 5
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Seewiesen Plön/Rathjensdorf besteht.
a) aus den Bürgermeistern oder ihren Stellvertretern im Verhinderungsfall
b) aus jeweils 4 weiteren Vertretern, die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandt werden.
(2) Jeder weitere Vertreter hat zwei persönliche Stellvertreter.
(3) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter haben jeweils eine Stimme.
(4) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und unter der Leitung des Vorsitzenden einen Stellvertreter. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteher; Entsprechendes gilt für den Stellvertreter. Für ihn und seinen Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeister entsprechend.
§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 7
Verbandsvorsteher
(1) Dem Verbandsvorsteher (vgl. § 5 Abs. 5 der Satzung) obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Er entscheidet ferner über
1. den Verzicht auf Ansprüche des Planungsverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500 € nicht überschritten wird,
2. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigt,
3. die Veräußerung und Belastung von Verbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500 € nicht übersteigt.
§ 8
Ständiger Ausschuss
(1) Es wird folgender ständiger Ausschuss nach § 5 Abs. 6 GkZ, § 45 Abs. 1 GO gebildet:
„Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung“.
(2) Dieser besteht aus 3 Mitgliedern der Verbandsversammlung. Jedes Ausschussmitglied hat einen persönlichen Stellvertreter, der ihn im Verhinderungsfall vertritt. Anstelle eines Mitgliedes der Verbandsversammlung kann auch ein Bürger, der der Gemeindevertretung der Gemeinde Rathjensdorf oder der Ratsversammlung der Stadt Plön angehören kann, in den Ausschuss gewählt werden. Dies gilt auch für die Stellvertretenden.“
(3) Das Aufgabengebiet besteht in der Prüfung der Jahresrechnung.
(4) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Verbandsversammlung übertragen.
§ 9
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung im Vertretungsfall. Das nicht der Verbandsversammlung angehörende Mitglied des Ausschusses erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den es gewählt ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €. Entsprechendes gilt für das stellvertretende Ausschussmitglied, das nicht der Verbandsversammlung angehört, im Vertretungsfall.
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertreter und das nicht der Verbandsversammlung angehörende Mitglied des Ausschusses sowie das stellvertretende Ausschussmitglied, das nicht Mitglied der Verbandsversammlung ist, erhalten auf Antrag Entschädigung gem. § 24 Gemeindeordnung i.V. m. § 1 Abs.1 sowie §§ 13 bis 16 der Entschädigungsverordnung. Der Höchstbetrag gem. § 13 Abs. 2 und 3 Entschädigungsverordnung wird auf 25 € je Stunde festgesetzt.
§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Planungsverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisung- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
§ 11
Verbandsverwaltung
Der Planungsverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch die Stadt Plön wahrgenommen.
§ 12
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Planungsverbandes
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und des übrigen Gemeindehaushaltsrechts entsprechend.
§ 13
Deckung des Finanzbedarfs (Verbandsumlage)
Soweit andere Einnahmen den Finanzbedarf des Verbandes nicht decken, wird von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage erhoben.
Die Verbandsmitglieder haben die Umlagen nach folgenden Vomhundertsätzen aufzubringen:
a) Die Stadt Plön 50 %
b) Die Gemeinde Rathjensdorf 50 %.
§ 14
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 200 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Absatz 2 und 3 GkZ entsprechen.
§ 15
Änderungen der Verbandssatzung
Die Änderung des § 1 Abs.1 Satz 1, der §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung der Verbandsmitglieder.
§ 16
Aufnahme neuer Verbandsmitglieder
Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 15 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Planungsverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
§ 17
Auflösung des Verbandes
(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Planungsverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Planungsverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
(2) Der Planungsverband wird aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. § 205 BauGB bleibt unberührt.
(3) Wird der Planungsverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Planungsverbandes beigetragen haben.
§ 18
Veröffentlichungen
(1) Satzungen des Planungsverbandes werden in folgender Tageszeitung bekannt gemacht:
„Kieler Nachrichten“
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Kieler Nachrichten den Satzungstext bekannt gemacht haben.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 19
In-Kraft-Treten
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Plön vom 24.10.2006, Az: 142-02/012 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Plön/Rathjensdorf, den 09.11.2006
(LS)
Planungsverband „Seewiesen Plön/Rathjensdorf“
- Der Verbandsvorsteher -
Jens Paustian