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Luftbild Stadt Plön
Nach § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) ergeht folgender Beschluss:
I.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Oberlauf der Schwartau, Kreis Ostholstein, wird hiermit angeordnet.
II.
Das Flurbereinigungsgebiet wird wie folgt festgestellt:
Gemeindebezirk Bosau Gemarkung Braak
Flur 1 ganz
Flur 2 ganz
Flur 3 ganz mit Ausnahme der Flurstücke 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 84/7, 84/8, 86/6, 86/7, 86/8, 86/9, 86/11, 86/16, 86/23, 86/31, 86/32, 86/34, 86/36, 86/38, 86/40, 86/42, 86/46, 86/47, 86/48, 86/49, 86/50, 86/51, 86/52, 86/53, 86/54, 86/55, 86/56, 86/58, 86/60, 86/61, 86/62, 86/63, 86/66, 86/67, 86/68, 86/69, 86/70, 86/71, 86/72, 86/73, 86/74, 86/75, 86/76, 86/77, 87/5, 87/6, 87/7, 106/2, 106/3, 120
Flur 4 ganz mit Ausnahme der Flurstücke 24/1, 24/3, 24/5, 24/7, 24/9, 24/12, 24/13
Gemeindebezirk Bosau Gemarkung Klenzau
Flur 1 die Flurstücke 19/1, 19/2, 19/3, 19/5, 20, 25/6, 25/7, 25/9, 27/2, 30/3, 30/4, 62/1, 63/12, 64/2
Gemeindebezirk Bosau Gemarkung Liensfeld
Flur 1 die Flurstücke 3, 4, 6/1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42
Flur 2 die Flurstücke 66, 88, 89/1, 122
Gemeindebezirk Bosau Gemarkung Majenfelde
Flur 1 ganz mit Ausnahme der Flurstücke 17/1, 17/3, 17/4, 19/1, 19/2, 20/1, 21/2, 21/3, 22/1, 22/2, 23/1, 24/1, 25/1, 33/2
Flur 2 die Flurstücke 8/7, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/12, 9, 10, 11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 11/5, 11/6, 12/1, 14, 15, 22, 23
Flur 4 die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 24, 25, 26
Flur 5 die Flurstücke 8, 20
Gemeindebezirk Bosau Gemarkung Quisdorf
Flur 1 die Flurstücke 2/2, 2/3, 3/1, 5/1, 6/1, 8, 9/1, 11, 13, 14
Flur 2 ganz
Flur 3 ganz
Flur 4 ganz
Gemeindebezirk Eutin, Stadt Gemarkung Neudorf
Flur 1 die Flurstücke 10/2, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 14/3, 14/4, 15/1, 15/2, 16, 17/2, 17/3
Flur 4 die Flurstücke 130/6, 163/13, 163/14, 164, 165/9, 165/11, 167/10, 177/14, 177/19, 645, 646
Flur 5 ganz
Flur 6 die Flurstücke 8, 9, 10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 11/5, 11/9, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/5, 14/6, 14/7, 14/8, 14/9, 14/10, 14/11, 15/1, 15/2, 15/3, 17/4, 18, 19, 20/4, 20/5, 20/6, 21, 22/1, 22/7, 22/8, 23/13, 23/14, 23/3, 23/5, 23/6
Gemeindebezirk Süsel Gemarkung Fassensdorf
Flur 1 die Flurstücke 1/1, 2, 3, 4, 84/1
Gemeindebezirk Süsel Gemarkung Gothendorf
Flur 0 die Flurstücke 39/1, 39/3, 39/5, 39/9, 39/10, 40, 100, 101, 102, 103, 104, 106, 107, 108, 110/9, 111, 113, 114/2, 115, 116/2, 116/3, 116/4, 117/1, 117/2, 118, 119
Gemeindebezirk Süsel Gemarkung Meinsdorf
Flur 1 das Flurstück 1
Flur 3 die Flurstücke 19/1, 21/1, 22/1, 23/1, 25/1, 27
Flur 4 die Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 2/1, 2/2, 2/3, 3/1, 3/2, 7, 8, 9, 10, 21/8, 22/8, 23/1, 26/5, 27/1, 33/1, 34/5, 34/7, 34/8, 36/17, 36/19, 36/21, 36/23, 42, 44/7, 46, 47, 51/5, 56/2, 57/1, 58/1, 59/8, 59/10, 59/11, 59/12, 64/6, 65/1, 66/1, 67/4, 68/3, 73, 74/15, 76/16, 77/3, 78/1, 79/1, 80/1, 81
Kreis Plön
Gemeindebezirk Bösdorf Gemarkung Friedrichshof
Flur 2 ganz mit Ausnahme des Flurstückes 2/1
Die Größe des Flurbereinigungsgebietes beträgt 1.527,5926 ha.
Das Flurbereinigungsgebiet ist in der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch eine orange Umrandung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurbereinigungsbehörde, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek eingesehen werden.
III.
Beteiligte am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren sind u. a. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Eigentümer und Erbbauberechtigte bilden die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht und den Namen führt:
"Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberlauf der Schwartau mit dem Sitz in Bosau, Kreis Ostholstein".
Nebenbeteiligte sind u. a. Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben, Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen und von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung solcher Grundstücke beschränken (§§ 10 und 16 FlurbG).
IV.
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den vorstehenden Beschluss ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25 , 24220 Flintbek, innerhalb von 1 Monat nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung - gerechnet vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung an - einzulegen.
Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3 in 24106 Kiel, gewahrt.
Gründe:
In Teilen der Gemeinden Bosau, Süsel, Bösdorf und Eutin wird ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorferneuerung, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.
Durch die Einleitung dieses Verfahrens sollen die Land- und Forstwirtschaft unterstützt, die regionale und gemeindliche Entwicklung gefördert und die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig geschützt werden.
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit darauf angewiesen, dass ihre Wirtschaftsflächen nach Lage, Form und Größe an die durch den fortschreitenden Agrarwandel veränderten betrieblichen Erfordernisse angepasst, ihnen Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet und sie durch ein zweckmäßiges Wege- und Gewässernetz erschlossen werden.
Die Gemeinde ist durch das vorhandene Wegenetz ausreichend erschlossen. Im Einzelfall sind die Netzstrukturen und die Ausbaustandards zu verbessern.
Zur Verbesserung der Standortqualität und der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum sind die Gemeinden Bosau und Süsel bei der Gestaltung einer bedarfsgerechten ländlichen Infrastruktur zu unterstützen. Dorfentwicklungsmaßnahmen sowie Vorhaben zur touristischen Entwicklung sollen durch Schritte der Bodenordnung unterstützt werden.
Der nachhaltige Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein wichtiges Ziel des neu einzuleitenden Verfahrens. Auf Grundlage der von der Gemeinde aufgestellten Landschaftspläne und unter Berücksichtigung der Fachplanungen Dritter, speziell WRRL und NATURA2000, soll die Kulturlandschaft erhalten und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert werden, hierzu gehören auch Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung und zur Wiedervernässung von Niedermooren. Zur Erreichung dieser Ziele sollen Biotopflächen gesichert und weitere biotopgestaltende Maßnahmen durchgeführt oder Gewässerrandstreifen ausgewiesen werden. Neben der Ausführung der Maßnahmen sind die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sowie rechtliche Bestandssicherung der durchgeführten Maßnahmen) zu schaffen.
Landnutzungskonflikte sollen aufgelöst werden.
In den Anhörungsterminen am 31.5.2012 und 21.3.2013 sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über den Verfahrensgang und über die Finanzierung der Kosten unterrichtet worden (§ 5 Abs. 1 FlurbG).
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberlauf der Schwartau nach § 86 Abs. 1 FlurbG erfüllt.
Flintbek, den 30. August 2013
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Mitte -
- als Flurbereinigungsbehörde -
(L.S.)
gez. Wolff
Az.: 807 / 5435.01 OH 30
Ausgefertigt:
Flintbek, den 30. August 2013
(L.S.)
gez. Riege
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