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Datum: 02.08.2004

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 56 der Stadt Plön für den Bereich Bullenwarder zwischen der B76, der B430, den südlichen und westlichen Grenzen des Museumsplatzes und dessen Zufahrt sowie dem Stadtsee

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 05. Juli 2004 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 der Stadt Plön für den Bereich Bullenwarder zwischen der B 76, der B 430, den südlichen und westlichen Grenzen des Museumsparkplatzes und dessen Zufahrt sowie dem Stadtsee nach § 10 Abs. 1 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dieses wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene B-Plan Nr. 56 tritt mit Beginn des 03.08.2004 in Kraft.

Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Plön, Fachgruppe Bau, Planung und Umwelt, Schlossberg 3-4, in Plön, Zimmer 57, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.




Plön, den 2. August 2004


Ulf Demmin