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Datum: 27.04.2013

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 26. Mai 2013 in der Stadt Plön

1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahlen für die Wahlbezirke 1 bis 12 der Stadt Plön wird in der Zeit vom 06. Mai bis 10. Mai 2013 (montags bis freitags von 08.00 – 12.00 Uhr) im Wahlamt der Stadt Plön, Schloßberg 3 – 4, Zimmer 4 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

Das Wahlamt ist nicht barrierefrei zu erreichen.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 10. Mai 2013 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Plön, Rathaus, Wahlamt, Schloßberg 3 – 4, Zimmer 1, 24306 Plön, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.


3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05. Mai 2013 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl - des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Gemeinde - oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag


5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,


5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,


a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,


b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder


c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.


Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 24. Mai 2013, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Die Wahlscheinausgabestelle befindet sich im Rathaus, Schloßberg 3 – 4, Zimmer 4. Die Wahlscheinausgabestelle ist nicht barrierefrei zu erreichen.
Postalische Anschrift für schriftliche Wahlscheinanträge:
Stadt Plön, Wahlamt,
Schloßberg 3-4,
24306 Plön.
Fax-Adresse: 04522 505-69.
E-Mail-Adresse: mailto:mark.westerwelle@ploen.de
Bei Beantragung eines Wahlscheins per E-Mail ist zur eindeutigen Identifikation das Geburtsdatum der antragstellenden Person anzugeben.
Die Wahlscheinantragstellung ist auch im Internet über ein virtuelles Formular unter der nachfolgenden Adresse möglich:
https://www.wahlschein.de/1057057
Die Angaben der antragstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der Wahlscheinerteilung gespeichert und verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.

In der Eingabemaske werden von der antragstellenden Person der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die E-Mail-Adresse und die Anschrift abgefragt. Für eventuelle Nachfragen werden auf freiwilliger Basis auch die Telefon- bzw. Telefax-Nummer der antragstellenden Person abgefragt.


Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.


6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
ein Merkblatt für die Briefwahl.


Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.


Stadt Plön
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlleiter
-L.S.-


Plön, den 23. April 2013

gez. Jens Paustian
(Jens Paustian)