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Datum: 07.04.2012

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 6. Mai 2012

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke 1 bis 5 der Stadt Plön wird in der Zeit vom 16.04.2012 bis 20.04.2012 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Plön, Schloßberg 3, Zimmer 3 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 20. April 2012 bis 12 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Plön, Rathaus, Zimmer 3, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 14. April 2012 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4. Mai 2012, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Wahlscheinausgabestelle im Rathaus, Zimmer 3.
Öffnungszeiten: Mo. – Do. 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Di. zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Wahlscheinausgabestelle ist nicht barrierefrei zu erreichen.

Fax-Adresse: 04522-50569.

E-Mail-Adresse: mark.westerwelle@ploen.de. Bei Beantragung eines Wahlscheins per E-Mail ist zur eindeutigen Identifikation das Geburtsdatum der antragstellenden Person anzugeben.

Die Wahlscheinantragstellung ist auch im Internet über ein virtuelles Formular unter der nachfolgenden Adresse möglich:

https://www.wahlschein.de/1057057

Die Angaben der antragstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der Wahlscheinerteilung gespeichert und verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.

In der Eingabemaske werden von der antragstellenden Person der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die E-Mail-Adresse und die Anschrift abgefragt. Für eventuelle Nachfragen werden auf freiwilliger Basis auch die Telefon- bzw. Telefax-Nummer der antragstellenden Person abgefragt.

Die Internetadresse kann auch über einen Link auf der Homepage der Stadt Plön unter http://www.ploen.de/ (dort unter der Rubrik „Virtuelles Rathaus / Zuständigkeiten / Was erledige ich wo ? / Buchstabe I / Internetwahlschein zur Landtagswahl am 06.05.2012) erreicht werden.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde, Rathaus, Schloßberg 3-4 abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Plön, den 3. April 2012

Stadt Plön
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlbehörde
-L.S.- gez. Unterschrift
(Jens Paustian)