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Luftbild Stadt Plön
1. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Eintragungsräumen legt die Stadt Plön folgende Örtlichkeit als weiteren amtlichen Eintragungsraum gem. § 16 Abs. 3 Volksabstimmungsgesetz fest:
Ort:
Kreisverwaltung Plön
Auskunft im Haupteingang
Hamburger Straße 17 - 18
24306 Plön
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 8:00 – 16:30 Uhr
Di: 8:00 – 18:00 Uhr
Fr: 8:00 – 13:00 Uhr
2. Die Eintragungsfrist endet am 31.12.2009.
Hinweis:
Wer sich an einem Volksbegehren beteiligen will, hat das Recht, sich landesweit in Eintragungslisten oder Einzelanträge einzutragen. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden.
Tragen sich mehrere Personen auf einer Eintragungsliste ein, müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben.
Bei der Eintragung muss die Unterschrift persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift unterstützen.
Eintragungsberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und nicht nach dem Landeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Plön, den 11. November 2009
Stadt Plön
Der Bürgermeister
Jens Paustian