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Datum: 20.05.2016

Bekanntmachung Verlängerung Geltungsdauer Veränderungssperre BPlan 16a

Satzung der Stadt Plön über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 16a „Südliche Eutiner Straße“ der Stadt Plön für das Gebiet der Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 9a (Flurstück 76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2.


Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-), in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön vom 18. Mai 2016 folgende Satzung erlassen:


Einziger Paragraf

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 16a „Südliche Eutiner Straße“ der Stadt Plön für das Gebiet der Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 9a (Flurstück 76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2 (Anlage: Plankarte des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre) wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 16a „Südliche Eutiner Straße“ rechtskräftig wird. Die Veränderungssperre tritt spätestens am 28. Mai 2017 außer Kraft.

Plön, den 20.05.2016

Stadt Plön
Der Bürgermeister
(L. S.)
Jens Paustian
Bürgermeister


Anlage: Plankarte des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre
(Gebiet: Südseite der Eutiner Straße zwischen der nördlichen Straßenbegrenzung der Eutiner Straße, der östlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 9a (Flurstück 76/8), einem 30 m breiten Teil des Großen Plöner Sees einschließlich des Bootshafens und der westlichen Grenze des Grundstücks Eutiner Straße 2)

Vorstehende Satzung der Stadt Plön wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Alle Interessierten können diese Satzung von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Plön, Schloßberg 3-4, 24306 Plön, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Teams Bau und Planung, Frau Jutta Kricheldorff (Zimmer 56).

Ergänzend wird die vorstehende Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Plön unter www.ploen.de veröffentlicht.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Plön unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Plön, den 20.05.2016

Stadt Plön
Der Bürgermeister
(L. S.)
Jens Paustian
Bürgermeister