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a) wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 5. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. Mai 2019, 12:00 Uhr, bei der Stadt Plön, Fachbereich Bürgerservice, Wahlamt, Schloßberg 3-4, 24306 Plön mündlich (jedoch nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Die Wahlscheinausgabestelle befindet sich im Bürgerbüro in der Kaaktwiete, Zimmer-Nr. 1.
Öffnungszeiten: Ab Mo., 6. Mai 2019 bis 24. Mai .2019 jeweils Mo. – Fr. 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Wahlscheinausgabestelle ist barrierefrei zu erreichen.
Fax-Adresse: 04522 505-99721.
E-Mail-Adresse: mark.westerwelle@ploen.de.
Die Wahlscheinantragstellung ist auch im Internet über ein virtuelles Formular unter der nachfolgenden Adresse möglich: https://www.wahlschein.de/1057057
Die Angaben der antragstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der Wahlscheinerteilung gespeichert und verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.
Bei der Eingabe werden durch die Antragstellende Person der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die E-Mail-Adresse und die Anschrift abgefragt.
Für evtl. Nachfragen werden auf freiwilliger Basis auch die telefon-bzw. Telefax-Nr. der antragstellenden Person abgefragt.
Die Internetadresse kann auch über den Link auf der Homepage der Stadt Plön unter https://www.ploen.de/ (dort unter der Rubrik „Virtuelles Rathaus“) erreicht werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die handschriftlich im Original unterzeichnet ist.
6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Aufschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Plön, den 23. April 2019
Stadt Plön
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlbehörde
- L.S. -
(Lars Winter)