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Datum: 29.08.2009

Gleichzeitige Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag und zum Schleswig-Holsteinischen Landtag der 17. Wahlperiode am 27. September 2009

Die Bundestagswahl und die Landtagswahl werden gleichzeitig durchgeführt.

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und zur Landtagswahl für die Wahlbezirke 1 bis 5 der Stadt Plön wird ausschließlich in der Zeit vom 7. September 2009 bis 11. September 2009 nach den Maßgaben des § 17 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) und des § 19 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Plön, Rathaus, Schloßberg 3, Zimmer 4, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 7. September 2009 bis zum 11 September 2009, spätestens am 11. September 2009 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Stadt Plön, Rathaus, Fachgruppe Bürgerservice, Zimmer 1, 24306 Plön) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 6. September 2009 eine Wahlbenachrichtigung.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bundestagswahl im Wahlkreis 6 (Plön-Neumünster) und an der Landtagswahl im Wahlkreis 19 (Plön-Süd) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung -BWO- und § 17 der Landeswahlordnung -LWO- (bis zum 6. September 2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO und § 13 LWO (bis zum 11. September 2009) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 BWO und § 17 LWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 BWO und § 13 LWO entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 25. September 2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (jedoch nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Die Wahlscheinausgabestelle befindet sich im Rathaus, Schloßberg 3, Zimmer 4.
Die Wahlscheinausgabestelle ist nicht barrierefrei zu erreichen.
Postalische Anschrift: Stadt Plön, Wahlamt, Schloßberg 3-4, 24306 Plön.
Fax-Adresse: 04522-505-9921.
E-Mail-Adresse: mailto:mark.westerwelle@ploen.de.

Bei der elektronischen Beantragung eines Wahlscheines ist zur eindeutigen Identifikation das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person anzugeben.

Die Wahlscheinantragstellung ist auch im Internet über ein virtuelles Formular unter der nachfolgenden Adresse möglich:

https://www.wahlschein.de/IWS/start.do?mb=1057057 (Bitte diese Internetadresse in die Adresszeile Ihres Browsers kopieren)

Die Angaben der wahlberechtigten Person werden ausschließlich zum Zweck der Wahlscheinerteilung gespeichert und verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt.In der Eingabemaske werden von der wahlberechtigten Person der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Nummer des Wahlbezirks und die Nummer ihrer Eintragung im Wählerverzeichnis (aus der Wahlbenachrichtigung ersichtlich) abgefragt.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.

Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die antragstellende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand ihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen rosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Bundestagswahl bzw. hellorangefarbenen Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl
- ein Merkblatt für die Briefwahl
- ein spezielles Informationsblatt über die beigefügten und zurückzusendenden Unterlagen.

Für die Bundestagswahl und die Landtagswahl sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einenanderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahmeder Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigtevertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondereVersendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Plön, den 24. August 2009

Stadt Plön
Der Bürgermeister
-L.S.-
gez. Unterschrift
(Jens Paustian)