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Luftbild Stadt Plön
Aufgrund § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeiten-gesetz – LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird nach Vorlage in der Ratsversammlung am 03. März 2020 gemäß § 55 Abs. 3 des Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 für die Stadt Plön verordnet:
§ 1
Aus Anlass des Frühjahrsmarktes am Sonntag, den 08. März 2020 dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Plön vom Lübschen Tor bis zum Wentorper Platz zuzüglich Johannisstraße und Bullenwarder in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 15. März 2020 außer Kraft.
Plön, den 19.02.2020
S t a d t P l ö n
- Der Bürgermeister -
gez.
Stellvertretender Bürgermeister
Thure Koll