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Stadt Plön sucht dringend Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten
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Beratungsverlauf:
Ratsherr Buth als Vorsitzender des zuständigen Hauptausschusses tritt an das Rednerpult. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom April 2020 ist die Änderung des am 30. September 2020 in der Ratsversammlung der Stadt Plön zu beratenden Entwurfs der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Plön notwendig.
In dem Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung ist geregelt, dass die Steuerpflicht mit Anfang des Monats beginnt, in den der Beginn des Innehabens einer Zweitwohnung fällt. Gleichzeitig endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
In Anbetracht der Rechtsprechung ist dies jedoch nicht mehr rechtssicher. Künftig muss auf den Monat, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, nachfolgende Monat als Steuerpflichtbeginn und der dem Monat, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird, vorangehende Monat, als Ende der Steuerpflicht festgelegt werden. Da das Urteil bereits rechtskräftig ist steht es zu befürchten, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten wegen eines Verstoßes für unwirksam erklärt werden könnte.
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