Beschluss:
§ 4 Vorteilsbemessung wird wie folgt geändert:
§ 4
Vorteilsbemessung
(1) Der Anteil der Anlieger am Aufwand beträgt
1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 53 %
2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr
a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb Parkstreifen 25 %
b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen,
unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie
Entwässerungseinrichtungen 35 %
c) für kombinierte Geh- und Radwege 35 %
d) für niveaugleiche Mischflächen 35 %
3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,
a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb der Parkstreifen 10 %
b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen,
unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie
Entwässerungseinrichtungen 30 %
c) für kombinierte Geh- und Radwege 30 %
d) für niveaugleiche Mischflächen 20 %
4. bei Fußgängerzonen 40 %
5. bei verkehrsberuhigten Bereichen 53 %
6. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindever-bindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1),
b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen innerhalb des Gemeindegebietes und der Anbindung zu überörtlichen Verkehrswegen dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. und 3. Alternative StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 2),
c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Alternative StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 3).
(2) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Ziff. 1, 2 und 6 l) werden den beitrags- fähigen Teilanlagen bzw. Anlagen entsprechend zugeordnet.
(3) Den übrigen Anteil am Aufwand trägt die Gemeinde.
(4) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zu- nächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden.
(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.
Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetztes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Bösdorf wird in der vorliegenden Form beschlossen.