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ALLRIS - Auszug

22.10.2020 - 12 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erheb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Beratungsverlauf:  

 

Bürgermeister Unterhalt erläutert anhand der Verwaltungsvorlage den Sachverhalt. Er erklärt, dass an dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.06.2020 mit einem Beitragssatz von 51% festgehalten werden könnte, der dann aber nicht rechtssicher wäre.

 

Gemeindevertreter Stender stellt den Antrag, den Beschluss vom 11.06.2020 aufzu-heben.

 

Beschluss:

 

Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.06.2020 zum TOP 13 wird aufgehoben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 13  Nein-Stimmen: 0   Enthaltungen: 1

 

 

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Beschluss:

 

 

§ 4 Vorteilsbemessung wird wie folgt geändert:

 

 

 

§ 4

Vorteilsbemessung

 

(1) Der Anteil der Anlieger am Aufwand beträgt

 

1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 53 %

 

2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr

 

 a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb Parkstreifen   25 %

 

 b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen,

 unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie

 Entwässerungseinrichtungen        35 %

 

 c) für kombinierte Geh- und Radwege      35 %

 

 d) für niveaugleiche Mischflächen       35 %

 

 

3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,

 

 a) für Fahrbahnen, Radwege sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb der Parkstreifen     10 %

 

 b) für Rinnen- und Randsteine, Gehwege, Park- und Abstellflächen,

 unbefestigte Rand- und Grünstreifen, Beleuchtung sowie

 Entwässerungseinrichtungen        30 %

 

 c) für kombinierte Geh- und Radwege       30 %

 

 d) für niveaugleiche Mischflächen       20 %

 

4. bei Fußgängerzonen         40 %

 

5. bei verkehrsberuhigten Bereichen       53 %

 

 

6. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

 

a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine  Gemeindever-bindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des                § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1),

 

 b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen innerhalb des  Gemeindegebietes               und der Anbindung zu überörtlichen Verkehrswegen dienen                   (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b               2. und 3. Alternative StrWG), werden den               Haupterschließungsstraßen gleichgestellt               (Abs. 1 Ziff. 2),

 

 c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen

(§ 3  Abs.  1 Nr. 3 b 1. Alternative StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen               gleichgestellt (Abs. 1               Ziff. 3).

 

 

(2) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Ziff. 1, 2 und 6 l) werden den beitrags-              fähigen Teilanlagen bzw. Anlagen entsprechend zugeordnet.

 

(3) Den übrigen Anteil am Aufwand trägt die Gemeinde.

 

(4) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zu-              nächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden.

 

(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung von den Anteilen nach               Absatz 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung               sprechen.

 

Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetztes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Bösdorf wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 2

 

 

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Anlagen zur Vorlage