Beratungsverlauf:
Ausschussvorsitzender Melzer erteilt Frau Schulz zu diesem TOP das Wort. Diese führt in die Vorlage ein.
Ausschussmitglied Möller geht auf die Stellungnahme vom NABU ein (S. 12 der Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange). Dies führt uns die bittere Situation klar vor Augen, dass wir in wichtige Natur eingreifen. Der größte Teil der Flächen, die benötigt werden, sind seit Jahren als Ausgleichsflächen ausgewiesen. Daraus soll jetzt ein Gewerbegebiet werden. Nun würden zweifach Ausgleichsflächen benötigt. Seitens der Verwaltung wurden noch keine neuen Ausgleichsflächen benannt, dies wurde in der Vorlage offen gelassen.
Bgm. Winter berichtet, dass Ausgleichsflächen z.B. auf der anderen Seite der B 430 am unteren Ausgrabensee vorhanden sind.
Laut Bgm. sind die bisherigen Ausgleichsflächen nicht besonders zu schützen. Die Flächen werden mit einem Verwaltungsakt als Ausgleichsflächen umgebucht.
Frau Schulz erläutert, dass die Planung der Ausgleichsflächen erst im 2. Schritt ansteht. Im F-Plan Verfahren wird dies noch nicht konkretisiert. Erst bei der Aufstellung des B-Plans steht dies an.
Ausschussmitglied Meyer informiert, dass die Fortschreibung des LEP – Landesentwicklungsplanes – vom Land beschlossen wurde.
Ausschussmitglied Buth fragt nach, ob die Umweltbeauftrage, Frau Dahmke, den Umweltbericht zur Kenntnis bekommen hat. Dies wird verneint. Sowohl Frau Dahmke als Umweltbeauftrage als auch Frau Duwe als Umweltfachkraft erhalten jedoch im Rahmen der kommenden Beteiligung die Planunterlagen.
Weiter fragt Ausschussmitglied Buth, ob alle Ausgleichsflächen außerhalb des Gebietes liegen. Laut Frau Schulz möchte der Gesetzgeber vorrangig, dass sich die Ausgleichsflächen im Plangebiet befinden. Im Detail wird der Ausgleich aber erst auf der Ebene des B-Plan Verfahrens definiert. Der F-Plan bereitet die künftige Nutzung als Gewerbegebiet vor, trifft aber noch keine Aussagen zu konkreten Flächennutzung im Plangebiet. Diese konkrete Flächennutzung wird erst durch die Festsetzungen des Bebauungsplans definiert. Somit kann auch erst dann der konkrete Ausgleichsbedarf benannt und es können geeignete Flächen zum Ausgleich definiert werden.
Dies ist jetzt formal nicht der richtige Zeitpunkt.