Beratungsverlauf:
Vorsitzender Buth weist auf die von Ratsherrn Jagusch eingebrachte Anfügung eines nunmehr modifizierten Absatzes 3 an § 12 der Hauptsatzung hin.
Wie Bürgermeister Winter konstatiert, ist die in der letzten Sitzung des Hauptausschusses beschlossene Ergänzung des § 12 um den in Rede stehenden Abs. 3 der Hauptsatzung von der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön (KAB) nicht genehmigt worden. Die neueste Version, die als Anlage der Vorlage beiliegt, enthält deshalb keine Bezugnahme auf § 12 mehr. Hinsichtlich des Vertragswesens kam die KAB in Bezug auf die Befugnisse des Bürgermeisters zu einer anderen Bewertung. Zudem wurden weitere Anmerkungen der KAB eingearbeitet. Ein § 3 b zur Regelung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen ist zusätzlich in die Hauptsatzung eingeflossen. Der Bürgermeister plädiert für eine geteilte Beschlussfassung, damit zumindest eine Variante genehmigungsfähig ist und in Kraft gesetzt werden kann, dies insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Absicherung von Gremiensitzungen in Form von Videokonferenzen.
Ratsherr Jagusch gibt einen kurzen Abriss zur Chronologie des Verfahrens: Auslöser war die Verlängerung des Leihvertrages mit den Eigentümern der Prinzeninsel, der über 15 Jahre abgeschlossen werden sollte. Nach geltendem Ortsrecht ist der Bürgermeister befugt, derartig langfristige vertragliche Bindungen ohne Einbezug der Selbstverwaltung einzugehen. Ratsherr Dr. Erdtmann hatte dieses grundsätzlich beanstandet, dabei wohl aber anerkennend, dass der Bürgermeister den Ausschuss auf freiwilliger Basis in die Entscheidungsfindung eingebunden hatte. Eine zuständigkeitsimmanente zeitliche Limitierung wurde von der KAB des Kreises Plön für rechtswidrig erklärt. Es käme ausschließlich auf normierte Betragsgrenzen an. Die von der CDU – Fraktion angerufene Oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Innenministeriums, aus deren Stellungnahme Ratsherr Jagusch die entsprechende Textpassage zitiert, teilt diese Auffassung nach seiner Interpretation nicht. Ein Eingriff in die gesetzlichen Kompetenzen des Bürgermeisters ist hingegen unzulässig.
Für Bürgermeister Winter wäre es der Flexibilität förderlich, wenn heute zwei Alternativbeschlüsse gefasst würden; sollte die KAB der Fassung Ratsherrn Jaguschs vorab zustimmen, könnte die Ratsversammlung diese in ihrer Sitzung am 24. März 2021 beschließen. Der Genehmigung durch die KAB dürfte dann nichts mehr im Wege stehen.
Ratsherr Roth geht auf die von der Ratsversammlung zuletzt beschlossene Änderung ein. Diese mitzutragen, ist ihm nicht leichtgefallen. Auslöser war der Antrag der damaligen FWG – Plön – Fraktion. Er attestiert Bürgermeister Winter einen verantwortungsvollen feinfühligen Umgang mit diffizilen Dingen. Jetzt sollen die Befugnisse des Bürgermeisters nach dem Antrag der CDU – Fraktion eingeschränkt werden. Er hält die bestehenden rechtlichen Vorgaben für ausreichend und wird deshalb dem Antrag nicht zustimmen.
Ratsherr Jagusch legt die Betonung auf die lt. § 28 GO der Ratsversammlung vorbehaltenen Entscheidungen. Aus seiner Perspektive handelt sich um die Rückholung einer delegierten Aufgabe.
Der Vorsitzende bittet Ratsherrn Roth als seinen Stellvertreter, die Sitzungsleitung für die Dauer seines Wortbeitrags zu übernehmen.
Der Hauptausschussvorsitzende resümiert, dass in den zurückliegenden Jahren infolge von Änderungen des Kommunalverfassungsrechts Entscheidungsbefugnisse in die Verwaltung abgewandert sind. Er nennt als Beispiel die Baumschutzsatzung der Stadt Plön aus den 1990er Jahren, in der noch der Magistrat, der mit Inkrafttreten der novellierten Gemeindeordnung am 01. 04. 1997 aufgelöst worden ist, als Entscheidungsgremium fungiert.
Als Rechtsnachfolger wird der Bürgermeister angesehen. Entscheidungen von politischer Bedeutung sollen und müssen der Ratsversammlung überlassen bleiben. Bis zu deren nächster Sitzung am 24. März verbleibt noch ausreichend Zeit zu klären, wie man damit umgeht.
Ratsherr Kalinka sieht es für wichtig an, zunächst die Frage zu beantworten, was überhaupt politisch geregelt werden soll. Die Anfrage beim Innenministerium hat ergeben, dass die Möglichkeit besteht, in Selbstverwaltungsangelegenheiten eine Schranke einzubauen, die auch zeitlicher Natur sein kann. Er zeigt sich zuversichtlich, dass es hier nicht darum gehen darf, die Organe der Stadt gegeneinander auszuspielen, sondern dass ein tragfähiger Konsens hergestellt werden kann.
Ratsfrau Meyer verdeutlicht, dass der Bürgermeister die Selbstverwaltung aus eigener Initiative an den Vertragsverhandlungen um die Prinzeninsel vollumfänglich beteiligt hat, obwohl er hierzu nicht verpflichtet war. Für sie ist es absolut vorrangig, dass die 3. Änderungssatzung schnellstmöglich beschlossen und in Kraft gesetzt wird, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Gremiensitzungen als Videokonferenzen zu schaffen. Im Zweifelsfall sollte die Änderung des § 12 auf einen späteren Zeitpunkt vertagt werden.
Bürgermeister Winter empfindet es als für ihn unproblematisch, seine Befugnisse hinsichtlich des Vertragswesens einzuschränken. Er befürchtet jedoch, dass es bei einem Zustimmungsvorbehalt zu zeitlichen Verzögerungen kommen könnte, da die Ratsversammlung nur etwa vier Mal im Jahr zusammentritt. Dabei ist für ihn noch nicht ganz klar, wie viele langfristige Verträge zur Verlängerung bzw. zu einem Neuabschluss anstehen könnten. Er sieht in der politischen Forderung keinesfalls ein Misstrauen gegenüber seiner Person.
Auch Hauptausschussvorsitzender Buth empfindet die Hinzuziehung der Fraktionsvorsitze zu den Vertragsverhandlungen als Gewinn. Die Ratsversammlung hat das Recht, politische Entscheidungen an sich zu ziehen. Er schlägt vor, zunächst über den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage, der Videokonferenzen ermöglichen soll, abstimmen zu lassen.
Über die Änderung von § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung sollte gesondert beschlossen werden.
Ratsherr Jagusch formuliert den Beschlussvorschlag zu § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Plön: „Soweit gesetzlich nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegeben ist, bedürfen Verträge ab einer Laufzeit von 10 Jahren der Zustimmung der Ratsversammlung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die konkrete Wortwahl rechtskonform mit der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön abzustimmen sowie die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, in einer Sitzung der Ratsversammlung zwei Satzungsänderungen zu beschließen, ebenfalls abzuklären.“
Gleichstellungsbeauftragte Torges hinterfragt die grammatikalische Richtigkeit des Satzbaus zu § 3 b.
Nachdem die Verwaltung die Abfassung erläutert hat, vermag Frau Torges ihre Bedenken zurückzustellen.
Beschluss:
1. Der Hauptausschuss (08. 03. 2021) empfiehlt der Ratsversammlung, die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Plön in Form und Fassung der Anlage zu VO/RV/2021/2199 zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 0 Nein-Stimmen: 10 Enthaltungen: 1
Beschluss:
2. Der Hauptausschuss (08. 03. 2021) empfiehlt der Ratsversammlung, die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Plön in Form und Fassung der Anlage zu VO/RV/2021/2199 zu beschließen. Zusätzlich soll – vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön – an § 12 der Hauptsatzung folgender Abs. 3 angefügt werden: „Soweit gesetzlich nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gegeben ist, bedürfen Verträge ab einer Laufzeit von 10 Jahren der Zustimmung der Ratsversammlung.“
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1
Beschluss:
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die konkrete Wortwahl des an § 12 der Hauptsatzung anzufügenden Abs. 3 bis zur Sitzung der Ratsversammlung am 24. 03. 2021 rechtskonform mit der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön abzustimmen sowie das Verfahren, in einer Sitzung der Ratsversammlung zwei Satzungsänderungen zu beschließen, ebenfalls abzuklären.“
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 2 Enthaltungen: 0