Inhalt
ALLRIS - Auszug

13.09.2021 - 10 Vertragsangelegenheit Fischereigelände Eutiner ...

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Wortprotokoll

Beratungsverlauf:

 

Ausschussvorsitzender Buth bittet eingangs darum, den Diskussionsinhalt auf die öffentlichen Bestandteile zu beschränken.

 

rgermeister Winter erläutert die Inhalte der Anschlussvorlage. Die eingepflegten Änderungen sind entsprechend markiert. Die Verträge sind mit dem Land ausverhandelt. Es wurde über die Nutzung der Flächen Einigung erzielt. Die Stadt tritt in den Vertrag des Landes mit dem Fischereiberechtigten ein.

 

Ratsherr Jagusch stellt die Frage in den Raum ob es sinnvoll ist, den Erbbaupachtvertrag abzuschließen, so lange die Stadt kein Konzept beschlossen hat, wie die Freifläche entwickelt werden soll. Die vertraglich vereinbarte Übernahme des Fischereigehöftes kann nicht im Interesse der Stadt Plön liegen.

 

rgermeister Winter legt dar, dass das Land das Fischereigrundstück als ein Objekt ansieht. Es soll nicht geteilt werden. Andernfalls ließe das Land seine ursprüngliche Absicht wieder aufleben, das Areal insgesamt zu veräern. Bei der mühsam verhandelten Einräumung des Erbbaurechtes ging es immer nur um die gesamte Fläche.

 

Ratsherr Koll gibt zu bedenken, dass das von Ratsherrn Kruppa entworfene und vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung beschlossene Grobkonzept und der Abschluss des Erbbaupachtvertrages sich möglicher Weise konterkarieren.

 

Der Bürgermeister bittet zu beachten, dass, wenn es nicht zum Abschluss des Erbbaupachtvertrages kommt, das Land verkaufen kann. Da es sich um ein Gebiet gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, ist die künftige Bebauung im Rahmen der Grenzen dieser Vorschrift eröffnet; so wäre z. B. eine dreigeschossige Bebauung genehmigungsfähig, da sie sich in die unmittelbare Umgebung einfügen würde, in der eine derartige Bestandsbebauung deutlich sichtbar vorhanden ist. Der Erbbaupachtvertrag behindert die zukünftige Planung nicht, sondern sichert sie.

 

Ratsherr Jagusch argumentiert mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht.

 

Der Bürgermeister weist dies vorliegend zurück, da keine öffentliche Nutzung bebauungsplanerisch festgelegt ist.

 

Ratsherr Wegener bezeichnet die Argumentation des Bürgermeisters als fadenscheinig. Das Land hat sich nicht dahingehend geäert, dass es an einen Investor verkaufen würde. Auch der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung kann Einfluss auf die Entwicklung über die Erteilung oder Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens ausüben.

 

rgermeister Winter befindet die Begrifflichkeit „fadenscheinig“ als frech und weist diese entschieden als unzutreffend zurück. Die zähen Verhandlungen mit den Vertretern des Landes auf Hauptabteilungsleiterebene, an den denen auch Frau Backmann und Herr Homeyer beteiligt waren, führten zu dem beabsichtigten Erfolg, statt eines für den städtischen Haushalt unfinanzierbaren Kaufpreises einen Erbbaupachtvertrag abschließen zu können.

 

Ratsherr Wegener definiert „fadenscheinig“ im Sinne von „durchsichtig“.

 

Hauptausschussvorsitzender Buth lässt darüber abstimmen, ob der Beschluss in öffentlicher oder in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden soll:

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Beschlussfassung zu TOP 10 soll in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0