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ALLRIS - Auszug

16.03.2022 - 5.1 Berichte der Verwaltung

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Wortprotokoll

Beratungsverlauf:  

 

Bgm. Winter berichtet wie folgt:

 

- OEK Umfrage: bisher 565 Teilnehmer (Stand 10.03.2022)

 

 

Ferienwohnungen Stadtheide und Stadtgebiet

 

1. r einen Bebauungsplan gilt immer die Baunutzungsverordnung, die zum  Zeitpunkt seiner Aufstellung (genauer: zum Zeitpunkt der Offenlage) gegolten               hat. Eine Änderung der Baunutzungsverordnung hat damit keine Auswirk-              ungen auf alte Pläne, da bei der Beurteilung von Vorhaben immer die BauN              VO herangezogen wird, die zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung

 gegolten hat.

 

2. 2014 hat es ein klarstellendes Urteil des OVG Greifswald gegeben, in        welchem verdeutlicht wurde, dass Ferienwohnungen nicht zu der in der               BauNVO in verschiedenen Baugebietskategorien definierten „Betrieben des               Beherbergungsgewerbes“ gehören. Damit wurde Klarheit geschaffen für reine               Wohngebiete, in denen „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“                   ausnahmsweise zulässig waren. Ferienwohnungen konnten gem. dieses                             Urteils in reinen Wohngebiet nicht zulässig sein, da es für sie keine passende               Nutzungskategorie im § 3 der BauNVO gab. Für die Stadtheide ist dieses               Urteil jedoch völlig irrelevant, da die einzig zulässige Nutzung für die reinen               Wohngebiete hier gem. textlicher Festsetzung 1.1 „Wohngebäude“ sind. Hier               musste also bei einer Vorhabenzulässigkeit auch vor dem Greifswald-Urteil               gar nicht überlegt werden, ob die Ferienwohnungen unter die Nutzungsart               kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes fallen, da auch diese nicht               zussig waren. Dass Ferienwohnungen nicht unter den Wohnbegriff fallen, ist in               der planungs              rechtlichen Rechtsprechung hinreichend definiert da es sich               beim Wohnen auf eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit handelt, können                Ferienwohnungen nicht unter den Wohnbegriff fallen.

  a. Fazit für die Stadtheide: da in den reinen Wohngebieten nur                 Wohngeude zulässig sind, waren Ferienwohnungen dort                                                        eindeutig nie zulässig.

 

3. Änderung der BauNVO 2017: U.a. als Reaktion auf das Greifswald-Urteil  wurde der § 13 a in die BauNVO neu eingefügt. Es wird klargestellt, dass               Ferienwohnungen in der Regel zu den „nicht störenden Gewerbebetrieben“               geren. Abweichend davon können sie bei einer baulich untergeordneten               Bedeutung gegenüber der Hauptnutzung (also z.B. eine kleinere Einlieger-              wohnung) zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes gezählt werden. Da               r Bebauungspläne immer die BauNVO zum Zeitpunkt der Aufstellung gilt,               hat diese Änderung keinerlei Auswirkungen auf den Bebauungsplan in der               Stadtheide (und auch selbst wenn die BauNVO anzuwenden wäre: in der               Stadtheide sind die „kleineren Betriebe               des Beherbergungs              gewerbes“ ja                             explizit ausgeschlossen).

 

4. Die Änderung der BauNVO erlaubt seit 2017 also bei der Aufstellung neuer  Bebauungspläne eine differenziertere Festsetzungsmöglichkeit für Ferienwoh-              nungen. Darüber hinaus gilt die BauNVO-Änderung direkt in Gebieten nach              § 34 BauGB. Wo zuvor in faktischen reinen Wohngebieten eine untergeord-              nete Ferienwohnung unzulässig war, wurde sie mit der Änderung der BauNVO               zulässig.

 

5. In den reinen Wohngebieten der Stadtheide waren und sind Ferienwohnungen  eindeutig nicht zulässig. Die Änderung der BauNVO aus 2017 hat keinerlei               Auswirkungen auf den Bebauungsplan aus dem Jahr 2000. Die einzige Mög-              lichkeit, eine Zulässigkeit für Ferienwohnungen in der Stadtheide zu schaffen,                re eine Änderung des Bebauungsplans.

 Bgm Winter: Diese ist nicht „mal eben“ gemacht, sondern bedarf eines

 normalen Bebauungsplanverfahrens mit entsprechendem Zeitaufwand. Auch

 inhaltlich sehe ich nicht den Bedarf, Ferienwohnungen in der Stadtheide  

 zuzulassen. Ich halte die Stadtheide für einen geeigneten Standort für

 Dauerwohnungen, für die es in Plön ja auch einen großen Bedarf gibt.

 

6. Voraussichtlich ist ein Großteil anderer Ferienwohnungen im Stadtgebiet  ebenfalls nicht rechtskonform als Ferienwohnung genehmigt. Formell muss               eine Nutzungsartenänderung auf eine Ferienwohnung beantragt werden. Der               Ausschuss sollte sich hierzu in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt eine               Meinung bilden.