Beschluss:
„1. Für
den Entwurf der 80. Änderung des Flächennutungsplans der Stadt Plön für das
Gebiet „Seewiesen“ zwischen der neuen Stadtgrenze zur Gemeinde Rathjensdorf,
dem Ostufer des Kleinen Plöner Sees, der nördlichen Begrenzung des Klärwerks
bis zur heutigen Bundesstraße B 76, der westlichen Straßenseite der B 76 bis
zum stadtseitigen Grenze der Kleingartenanlage Am Köhlen und dem Westufer des
Trammer Sees bis zur neuen Stadtgrenze ist die „frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie
die „Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchgeführt worden.
2. Aufgrund
der im Rahmen des Scopingverfahrens zur „frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ eingegangenen Stellungnahmen ist der
Untersuchungsrahmen für die Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB von der
Verbandsversammlung des Planungsverbandes „Seewiesen“ im Rahmen der Bearbeitung
des Bebauungsplans festgelegt und abgearbeitet worden. Die Ergebnisse dieser
von den Trägern gewünschten Fachgutachten und Untersuchungen zur Umweltprüfung
wurden ebenfalls in dem vorliegenden Entwurf der 80. F-Plan-Änderung
eingearbeitet und im Umweltbericht dargestellt und erläutert.
Die
Ratsversammlung billigt diese Vorgehensweise.
3. Der
Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Plön für das Gebiet
„Seewiesen“ zwischen der neuen Stadtgrenze zur Gemeinde Rathjensdorf, dem
Ostufer des Kleinen Plöner Sees, der nördlichen Begrenzung des Klärwerks bis
zur heutigen Bundesstraße B 76, der westlichen Straßenseite der B 76 bis zum
stadtseitigen Grenze der Kleingartenanlage Am Köhlen und dem Westufer des
Trammer Sees bis zur neuen Stadtgrenze mit Begründung und Umweltbericht wird in
der vorliegenden Fassung gebilligt.
4. Die
„Öffentliche Auslegung des Entwurfs“ sowie der bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen (aus dem Scopingverfahren) nach § 3 Abs. 2 BauGB
soll gemäß § 4a Abs.2 BauGB zeitgleich mit der „Einholung der Stellungnahmen
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs.2
BauGB durchgeführt werden.“
Bemerkung:
Gemäß den §§ 22 und 32 GO sind keine Mitglieder der Ratsversammlung von der
Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.