|
Folgende beteiligte Träger öffentlicher Belange haben
keine Stellungnahme abgegeben:
- Landesnaturschutzverband
S.- H.
- Bund
für Umwelt und Naturschutz
- Landesamt
für Natur und Umwelt
- Landesamt
für Denkmalpflege
- Ministerium
für Landwirtschaft
- Landesbetrieb
Straßenbau u. Verkehr
- Verein
Jordsand zum Schutze der Seevögel und der Natur e. V.
- Landesjagdverband
S.- H.
- Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald
- Heimatbund
Schleswig-Holstein
- Arbeitsgemeinschaft
Geobotanik
- Natur-,
Umwelt- und Abfallberatungsstelle Plön
- Jugendpflege
der Stadt Plön
|
|
|
Archäologisches Landesamt S.- H.
(Stellungnahme vom 19.02.2008)
Das überplante
Gebiet des B-Planes Nr. 34 befindet sich im mittelalterlichen Altstadtbereich
der Stadt Plön. Hier ist noch mit Kulturdenkmalen im Boden zu rechnen. Es ist
daher zu prüfen, ob durch die geplanten
Baumaßnahmen Kulturdenkmäler betroffen sind, ggf. sind diese zu
sichern, zu bergen und zu dokumentieren. Da
die Grundstücke noch bebaut sind, kann solch eine Prüfung erst nach Abriss
der Gebäude durchgeführt werden. Es ist anhand der vorhandenen
Gebäudepläne/Grundrisse und der
neuen Baupläne abzugleichen, bis in welche Tiefen das Grundstück bereits
gestört ist und bis in welche
Tiefen die neue Bebauung in den Boden eingreift. Erst mit Vorlage der Planunterlagen kann entschieden werden,
welche archäologischen Maßnahmen getroffen werden müssen, um mögliche
Kulturdenkmale zu schützen.
Bei den
archäologischen Untersuchungen handelt es sich um kostenpflichtige Maßnahmen und die für die Prospektion und ggf. Bergung
und Dokumentation von archäologischen
Denkmälern notwendigen Kosten sind gemäß § 6 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes
(BGBl. II 2002, S. 2709) vom Verursacher - also vom Vorhabenträger -
zu übernehmen.
Ich bitte den
Bauträger, sich möglichst frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung
zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
|
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Aktuell gibt es keine Erkenntnisse über geplante
Abrissvorhaben. Abbruchanträge
liegen nicht vor. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass
zukünftige Bauherren auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, in die
Tiefe gehende Eingriffe dem Archäologischen Landesamt anzuzeigen, um über
weitergehende Maßnahmen entscheiden zu können.
Offensichtlich ist die
Begründung zur Planaufhebung durch das archäologische Landesamt nicht richtig
verstanden worden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Bitte wird, wie oben
dargelegt, entsprochen.
|
|
Landrat des Kreises Plön
(Stellungnahme vom 19.02.2008)
Zu dem vorliegenden
Bauleitplanentwurf selbst habe ich keine weiteren Hinweise.
Bei dem Gebäude der alten Pestalozzischule und der östlich
anschließenden Hauszeile zur Langen Straße hin, handelt es sich um
eine wertvolle, den Eingang zur Plöner Innenstadt sehr positiv prägende,
Bauabfolge. Mit der Aufhebung des
Bebauungsplanes entstehen
allgemeine Baurechte gemäß § 34 BauGB, welche sich über die Belange
der Pflege des historischen Ortsbildes oder gar
dessen Entwicklung, ohne weiteres hinwegsetzen. Neubauten, die nahezu keinen gestalterischen Bezug auf die Nähe zum Schloss
hätten oder auch Abrisse und Ersatzbauten wären lediglich noch
denkmalrechtlichen Anforderungen unterworfen. Es wird daher dringend empfohlen, den Bereich neu zu überplanen mit dem
Ziel, einerseits flexible und
wirtschaftlich attraktive Nutzungen zuzulassen, andererseits jedoch
konsequent das historische Ortsbild zu erhalten und zu pflegen.
Der Denkmalschutz m. H.
teilt mit:
Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 05.02.2008, hier eingegangen
am 08.02.2008
Der Teilaufhebung des B-Planes Nr. 34 als Mischfläche für den
Gemeinbedarf, zugunsten eines
Plangebietes in ein im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB wird von hieraus zugestimmt.
Es liegt eine denkmalrechtliche Genehmigung für die private
Nutzung der Schule vor.
Das Gebäude in der Hamburger Straße 32 steht gemäß § 5 (1) DSchG unter
Denkmalschutz und sollte
entsprechend auf der Planunterlage gekennzeichnet und erläutert werden.
Für sämtliche Veränderungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des denkmalgeschützten
Gebäudes, die den Gesamteindruck des Kulturdenkmals wesentlich
beeinträchtigen, ist eine umgebungsschutzrechtliche Genehmigung durch die
untere Denkmalschutzbehörde zu erteilen.
Die untere Denkmalschutzbehörde sollte bei allen beabsichtigten Baumaßnahmen im Vorwege
eingebunden werden, um eventuell vorliegenden Beeinträchtigungen
prüfen zu können.
Das Landesamt für Denkmalpflege
ist gemäß den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz
(Stand: 13. August 2002) informiert worden und kann zum Inhalt der Planung
eine eigene, ggf. auch abweichende, Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege
ergeht dann direkt an den Planungs- bzw. Maßnahmenträger.
|
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Zutreffend ist, dass mit der Teilaufhebung des
Bebauungsplanes zukünftige Bauvorhaben zulässig sind, wenn sie sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hinzu
kommt, dass bei geplanten Veränderungen wegen des Umgebungsschutzes die untere
Denkmalschutzbehörde des Kreises Plön einzubeziehen ist und es einer
umgebungsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die Bedeutung und Kompetenz
der unteren Denkmalschutzbehörde wird seitens der Ratsversammlung höher
eingeschätzt, als man es möglicherweise der Stellungnahme entnehmen könnte.
Der Anregung wird jedoch dahingehend nachgekommen, dass bei entsprechender
Veranlassung über die Aufstellung einer selbständigen Erhaltungssatzung gemäß
§ 172 BauGB nachgedacht wird, die sich dann allein auf gestalterische
Gesichtspunkte beschränkt. Der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen würden dann der Genehmigung der Stadt Plön
bedürfen, wobei die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage gemäß § 172 Abs. 3 BauGB
nur dann versagt werden darf, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes
durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt werden würde.
Darüber hinaus kann sehr
schnell bei entsprechenden Planungen für eine unerwünschte Bebauung das
städtebauliche Planungserfordernis festgestellt werden mit dem Ziel der
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, so dass auch auf die
Sicherungsinstrumente „Zurückstellung“ und „Veränderungssperre“
zurückgegriffen werden kann.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Das Gebäude Hamburger Straße 32 wird in der Planzeichnung als Denkmal
gekennzeichnet und in der Planzeichenerklärung erläutert.
Der Anregung wird dahingehend
gefolgt, dass zukünftige Bauherren auf die Notwendigkeit zur Einbindung der
unteren Denkmalschutzbehörde hingewiesen werden.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine eigene Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege
ist nicht eingegangen.
|
|
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat
Herr Dieter Lange Bedenken vorgebracht:
Herr Lange wendet sich gegen die Herausnahme der beiden
Grundstücke Hamburger Straße 34 und 35 aus dem Geltungsbereich der
Aufhebungssatzung. Die Begründung sieht er darin, dass auf seinem gewerblich
genutzten Grundstück die im rückwärtigen Bereich der heutigen Werkstatt
festgesetzten Stellplätze eine erhebliche Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten bedeuten, zumal diese Stellplätze noch nicht einmal ihm
oder seinem Gewerbe zugute kommen, sondern u. a. als Stellplatznachweis für
die Gewerbetreibenden in der Fußgängerzone dienen. Dieser planerische
Nachweis sei nach heutigem Recht nicht mehr erforderlich, und die Begründung
für die Aufhebung würde dies bestätigen. Diese Stellplätze werden nie gebaut
werden und er vermag nicht einzusehen, dass seinem Nachbarn diese Last
genommen wird und er weiter unter ihr zu leiden habe.
|
Der Stellungnahme wird
gefolgt. Der Geltungsbereich
wird auf das ursprünglich vorgesehene Plangebiet erweitert.
Die in der Ausschussberatung am
17.01.2008 geäußerte Befürchtung, dass durch Wegfall des Bebauungsplans eine
unerwünschte unmaßstäbliche Bebauung entstehen könnte, kann unter Hinweis auf
das in der Abwägung Gesagte zur Stellungnahme des Landrats entkräftet werden.
Unabhängig von den vorhandenen starken denkmalpflegerischen
Eingriffsmöglichkeiten ist bei entsprechenden unmaßstäblichen
Neubebauungsabsichten auch sehr schnell ein städtebauliches
Planungserfordernis zu konstatieren, welches dann allerdings auch, ggf. unter
Einsatz der städtebaulichen Sicherungsinstrumente zu einer verbindlichen
Bauleitplanung führen müsste.
Abgesehen davon sollte auf
längere Sicht ohnehin an eine Neuüberplanung des gesamten Bereichs des
B-Plans Nr. 34, also auch des Bereichs in der Fußgängerzone, gedacht werden.
|