Inhalt
ALLRIS - Auszug

12.03.2008 - 11 80. F-Plan-Änderung der Stadt Plön für das Gebi...

Reduzieren

Wortprotokoll

Ratsherr Möller bringt als Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt die Vorlage der Verwaltung ein.

 

Für den Bereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt, der den zum Stadtgebiet gehörenden Teil des Baugebietes „Seewiesen“ sowie die auf der westlichen Seite der heutigen Bundesstraße liegenden Wiesenflächen umfasst, ist die „frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs. 1 BauGB 2007 gemeinsam mit der Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren des Planungsverbandes durchgeführt worden.

Die Behörden wurden im Dezember 2006, die sonstigen Träger öffentlicher Belange im Januar 2007 im Rahmen eines Scoping-Termins beteiligt. Alle Träger öffentlicher Belange hatten danach noch einmal Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern. Da die Stellungnahmen sich hauptsächlich auf die Bebauungsplanebene beziehen und sehr viel weniger auf die übergeordnete Ebene der Flächennutzungsplanung ausstrahlen, hat die Verbandsversammlung des Planungsverbandes „Seewiesen“ in ihrer 4. Sitzung am 21.03.2007 die während des Scoping-Termins vorgetragenen und danach schriftlich vorgelegten Stellungnahmen besprochen und den Untersuchungsrahmen für die Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB festgelegt. Diese Umweltprüfung galt mit dem von der Verbandsversammlung beschlossenen Inhalt auch für die F-Plan-Änderung und wurde somit auch für das Flächennutzungsplanverfahren genutzt.

Die Umweltprüfung ist mittlerweile durchgeführt worden. In den vorliegenden Entwurf der 80. F-Plan-Änderung sind die Ergebnisse der Umweltprüfung eingearbeitet worden, soweit sie die Flächennutzungsplanung betreffen. In der Begründung werden sie im Umweltbericht dargestellt und erläutert.

 

Die „Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB (sog. Bürgeranhörung) ist im April letzten Jahres ebenfalls gemeinsam mit der Bürgeranhörung zum Bebauungsplan durchgeführt worden. Die in diesem Beteiligungsschritt vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind an Ort und Stelle beantwortet oder, soweit erforderlich, in den Entwurf eingearbeitet worden.

 

Der Zeitplan für die weitere Bearbeitung sieht vor, nach dem als nächsten Schritt zu fassenden „Entwurfs- und Auslegungsbeschluss“ in den Monaten April/Mai die „Anhörung der Träger öffentlicher Belange“ gem. § 4 Abs.2 BauGB sowie parallel dazu die „öffentliche Auslegung“ gem. § 3 Abs.2 BauGB durchzuführen, um möglichst im Juni den abschließenden Beschluss fassen zu können, falls die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zu keiner Änderung der Planung und damit zu einer Wiederholung der beiden Verfahrensschritte führt.

Parallel dazu soll auch die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Rathjensdorf und der Bebauungsplanentwurf des Planungsverbandes in die beiden oben genannten Verfahren gehen, um einen zeitgleichen Abschluss aller Planverfahren zu erreichen.

 

Ratsherr Möller weist besonders darauf hin, dass der Planungsverband erreichen möchte, dass die Trassenführung in Abstimmung mit dem Land in dem alten Straßenbett verbleiben kann.

 

Ratsherr Dr. Fehlberg ergänzt, dass er sich diesem Wunsch anschließe, dass aber der jetzt geplante Kreisverkehr auch dann gebaut werden solle, wenn die alte Trassenführung durchgesetzt werden könne. Er macht deutlich, dass insbesondere die Verbindung der Gewässer zunächst viele Fragen offen gelassen habe. Ein Wasseraustausch mit dem Trammer See sei jetzt aber nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen sei die hier vorgelegte Planung ein sehr gutes Beispiel für eine sinnvolle produktive interkommunale Zusammenarbeit und könnte insofern beispielgebend sein. Die CDU werde der Verwaltungsvorlage zustimmen.

 

Ratsherr Möller weist auf einen weiteren Aspekt besonders hin. Die Tatsache, dass die zu bauenden Gewässer insgesamt mit 2 bis 3 m nicht sehr tief sein werden, habe den Planungsverband dazu bewogen, nicht allein auf die Bewertung durch die Investoren zu vertrauen, sondern ein ökologisches Gutachten in Auftrag zu geben.

 

 

Reduzieren

Beschluss:

 

„1.              Für den Entwurf der 80. Änderung des Flächennutungsplans der Stadt Plön für das Gebiet „Seewiesen“ zwischen der neuen Stadtgrenze zur Gemeinde Rathjensdorf, dem Ostufer des Kleinen Plöner Sees, der nördlichen Begrenzung des Klärwerks bis zur heutigen Bundesstraße B 76, der westlichen Straßenseite der B 76 bis zum stadtseitigen Grenze der Kleingartenanlage Am Köhlen und dem Westufer des Trammer Sees bis zur neuen Stadtgrenze ist die „frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die „Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchgeführt worden.

 

2.              Aufgrund der im Rahmen des Scopingverfahrens zur „frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ eingegangenen Stellungnahmen ist der Untersuchungsrahmen für die Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB von der Verbandsversammlung des Planungsverbandes „Seewiesen“ im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplans festgelegt und abgearbeitet worden. Die Ergebnisse dieser von den Trägern gewünschten Fachgutachten und Untersuchungen zur Umweltprüfung wurden ebenfalls in dem vorliegenden Entwurf der 80. F-Plan-Änderung eingearbeitet und im Umweltbericht dargestellt und erläutert.

              Die Ratsversammlung billigt diese Vorgehensweise.

 

3.              Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Plön für das Gebiet „Seewiesen“ zwischen der neuen Stadtgrenze zur Gemeinde Rathjensdorf, dem Ostufer des Kleinen Plöner Sees, der nördlichen Begrenzung des Klärwerks bis zur heutigen Bundesstraße B 76, der westlichen Straßenseite der B 76 bis zum stadtseitigen Grenze der Kleingartenanlage Am Köhlen und dem Westufer des Trammer Sees bis zur neuen Stadtgrenze mit Begründung und Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

             

4.              Die „Öffentliche Auslegung des Entwurfs“ sowie der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (aus dem Scopingverfahren) nach § 3 Abs. 2 BauGB soll gemäß § 4a Abs.2 BauGB zeitgleich mit der „Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt werden.“

 

 

Bemerkung: Gemäß den §§ 22 und 32 GO sind keine Mitglieder der Ratsversammlung von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage