4.1
Dr. Lorenzen hatte schriftlich im Voraus folgende Fragen
gestellt:
1.
Welche Festsetzungen gibt es im B-Plan?
2.
Welche Festsetzungen gibt es im Grünordnungsplan?
3.
Welche Vorschriften greifen nach dem Naturschutzrecht?
4.
Welches der genannten Rechtssetzungen ist höherrangig
und verdrängt damit andere unterrangige Vorschriften?
5.
Wer ist zuständig für die Einhaltung der Vorschriften,
z.B. falls Bäume höher als entsprechend dem gültigen Recht wachsen?
6.
Wie wird unzulässige Eigenmacht ordnungsrechtlich
behandelt?
Bürgermeister Paustian
geht auf die Fragen wie folgt ein:
Die betroffenen
Uferstreifen sind sowohl im Bebauungsplan als auch im Grünordnungsplan als
Naturschutzgebiet berücksichtigt und mit entsprechenden Auflagen versehen. Das
Bebauungsplangebiet wurde im Übrigen nur deshalb in der festgelegten Form
genehmigt, weil die Maßnahmen im Uferbereich als Ausgleichsflächen aufgeführt
wurden. Das Naturschutzgesetz sei hier höherrangiges Recht. In einem
Naturschutzgebiet sei vorhandener Bewuchs zu erhalten. Für die Uferstreifen
seien aber von vornherein Lichtschneisen vorgesehen, die in Abstimmung mit der
UNB von höherem Bewuchs durch die Stadt Plön freigehalten werden. Wenn der
Verursacher, der hier vorliegenden Beschädigungen festgestellt werde, so werde
er wegen einer Straftat zur Rechenschaft gezogen werden. Die Stadt Plön habe
Strafanzeige gestellt.
Auf Hinweis von Ratsherrn
Pfau und Bürgervorsteher Kreuzburg stellt Ratsherr Dr. Höppner klar, dass das
Landeswaldgesetz grundsätzlich Jedem erlaube, den Wald auch außerhalb der Wege
zu betreten, soweit keine speziellen Absperrungen vorgenommen worden seien.