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ALLRIS - Auszug

27.08.2008 - 4.1 Berichte im Rahmen des Berichtswesens

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Wortprotokoll

4.1             Dr. Lorenzen hatte schriftlich im Voraus folgende Fragen gestellt:

1.                 Welche Festsetzungen gibt es im B-Plan?

2.                 Welche Festsetzungen gibt es im Grünordnungsplan?

3.                 Welche Vorschriften greifen nach dem Naturschutzrecht?

4.                 Welches der genannten Rechtssetzungen ist höherrangig und verdrängt damit andere unterrangige Vorschriften?

5.                 Wer ist zuständig für die Einhaltung der Vorschriften, z.B. falls Bäume höher als entsprechend dem gültigen Recht wachsen?

6.                 Wie wird unzulässige Eigenmacht ordnungsrechtlich behandelt?

Bürgermeister Paustian geht auf die Fragen wie folgt ein:

Die betroffenen Uferstreifen sind sowohl im Bebauungsplan als auch im Grünordnungsplan als Naturschutzgebiet berücksichtigt und mit entsprechenden Auflagen versehen. Das Bebauungsplangebiet wurde im Übrigen nur deshalb in der festgelegten Form genehmigt, weil die Maßnahmen im Uferbereich als Ausgleichsflächen aufgeführt wurden. Das Naturschutzgesetz sei hier höherrangiges Recht. In einem Naturschutzgebiet sei vorhandener Bewuchs zu erhalten. Für die Uferstreifen seien aber von vornherein Lichtschneisen vorgesehen, die in Abstimmung mit der UNB von höherem Bewuchs durch die Stadt Plön freigehalten werden. Wenn der Verursacher, der hier vorliegenden Beschädigungen festgestellt werde, so werde er wegen einer Straftat zur Rechenschaft gezogen werden. Die Stadt Plön habe Strafanzeige gestellt.

 

Auf Hinweis von Ratsherrn Pfau und Bürgervorsteher Kreuzburg stellt Ratsherr Dr. Höppner klar, dass das Landeswaldgesetz grundsätzlich Jedem erlaube, den Wald auch außerhalb der Wege zu betreten, soweit keine speziellen Absperrungen vorgenommen worden seien.