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ALLRIS - Auszug

27.08.2008 - 5 Entgelt- und Nutzungssatzung Tourist Info Große...

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Wortprotokoll

 

 

Der Hauptausschuss schließt sich an die Erörterung der Angelegenheit in der vorangegangenen Sitzung an. Auf Vorschlag von Ratsherrn Pfau soll Absatz 8 der Benutzungssatzung folgende Fassung erhalten:

 

(1)  Die TI GPS haftet im Rahmen der Amtshaftung für alle Sach- und Personen-

      schäden, die aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und sonstiger

      Amtspflichten der Nutzerin oder dem Nutzer sowie Dritten entstehen.

 

(2)  Die Haftung der TI GPS  für sonstige, aus dem Benutzungsverhältnis entstehen-

      de Schäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

(3)  Die Nutzerin oder der Nutzer stellen die TI GPS von allen Ansprüchen i.S.

      Absatz 2 frei, die von ihr oder ihm verschuldet oder durch satzungswidrige

      Benutzung entstanden sind.     

 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für eigene Ansprüche der Nutzerin oder des Nutzers

     gegen die TI GPS sowie für eine mögliche Geltendmachung von

     Rückgriffsansprüchen gegenüber der TI GPS bei eigener Inanspruchnahme.

 

(5)  Die Nutzerin oder der Nutzer hat bei Überlassung der Räumlichkeiten nachzu - 

      weisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch

      die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

 

Grund für diese Neuformulierung ist die Tatsache, dass die Staatshaftung nicht durch nachrangiges Recht, hier durch eine Benutzungssatzung, eingeschränkt werden darf.

OAR Langfeldt weist daraufhin, dass die Einleitungen jeweils noch redaktionell an den aktuellen Stand angepasst werden müssen.

Nach kurzer Diskussion ist sich der Hauptausschuss darin einig, dass als Protokollnotiz festgehalten werden soll, dass die in § 2 Abs. 1 genannte Nutzung zu „sozialen Zwecken“, bedeutet, dass eine Nutzung ausschließlich zu „mildtätigen, sozialen und sonstigen Zwecken“ im Sinne der Abgabenordnung erlaubt werden kann.

Des Weiteren wird in § 2 Abs. 2 der Benutzungssatzung der Begriff kommerziell durch den Begriff gewerblich ersetzt.

Daneben sind die Verweise in dem § 2 der Benutzungssatzung und 1 und 2 der Entgeltsatzung zu korrigieren. Die Satzungen erhalten daher folgende Fassungen:

 

 

Entgeltsatzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der

Tourist Info Großer Plöner See

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und der  Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See

wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 3. September 2008 folgende Entgeltsatzung für die Nutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See erlassen:

 

 

§ 1

 Nutzungsentgelt

 

(1)    Für Veranstaltungen, die durch Nutzungsberechtigte nach § 2 (1) der „Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See“ durchgeführt werden, wird kein Nutzungsentgelt erhoben, es sei denn, es handelt sich um eine Nutzung nach § 2 (2) gleicher Benutzungssatzung.

(2)    Für Veranstaltungen, die nach § 2 (2) der „Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See“ zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden, wird von den Nutzern +ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 € netto für jede angefangene Stunde erhoben.

(3)    Für regelmäßige Veranstaltungen kann durch die Stadt Plön ein Pauschalbetrag erhoben werden.

 

 

§ 2

Reinigung, Nebenkosten und Nutzung der Multimediatechnik

 

(1)    Von allen Nutzern nach § 2 (2) der „Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See“ wird eine Reinigungs- und Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 € netto pro Veranstaltung bzw. bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag erhoben. Sollte im Einzelfall der Reinigungsaufwand bzw. der Nebenkostenverbrauch überdurchschnittlich hoch sein, behält sich die Stadt Plön vor, einen den höheren Kosten entsprechenden Betrag festzusetzen.

(2)    Für die Nutzung der Multimediatechnik fällt für alle Nutzer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 € netto pro Veranstaltung bzw. pro Tag an.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Entgeltsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten

der Tourist Info Großer Plöner See

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am 3. September 2008 folgende Benutzungssatzung für die Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See (im Folgenden TI GPS genannt) erlassen:

 

 

§ 1

Zweck der Benutzungssatzung

 

(1)    Die TI GPS (ehemaliges Bahnhofsgebäude) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön. Sie dient vorrangig den Zwecken des Fremdenverkehrs und der Kulturarbeit in der Stadt Plön. Diese Benutzungssatzung regelt die Vergabe zur Benutzung und dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Räumlichkeiten der TI GPS.

(2)    Die Benutzungssatzung ist für alle Nutzer verbindlich; sie ist in den Räumlichkeiten der TI GPS auszuhängen.

(3)    Mit dem Betreten des Gebäudes unterwerfen sich alle Nutzer den Bestimmungen der Benutzungssatzung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

(4)    Bei Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter für die Beachtung der Benutzungssatzung verantwortlich.

 

§ 2

Nutzungsberechtigte

 

(1)    Auf Antrag überlässt die TI GPS Vereinen, Organisationen, politischen Parteien sowie Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Plön und der Region Großer Plöner See die Räumlichkeiten als Nutzer für öffentliche Veranstaltungen, die:

-         gemeinnützigen,

-         kulturellen,

-         sozialen,

-         kommunalen Zwecken oder

-         der staatsbürgerlichen Bildung

dienen.

(2)    Die Überlassung der Räumlichkeiten ist auch zu gewerblichen Zwecken zulässig. Der gewerbliche Zweck ist gegeben, wenn es sich nicht um eine der unter den genannten Nutzungsberechtigten handelt. Dies ist der Fall, wenn eine kostenpflichtige Veranstaltung durchgeführt werden soll. Im Fall einer mit Eintrittsgeldern verbundenen Veranstaltung gelten auch die unter (1) genannten Nutzer als gewerbliche Nutzer.

 

 

§ 3

Überlassung der Räume

 

(1)    Für eine einmalige oder laufend wiederkehrende Nutzung der Räumlichkeiten bedarf es eines schriftlichen Antrages.

(2)    Anträge auf Überlassung der Räumlichkeiten sind spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 

a)     Name und Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers

b)     Vor- und Zuname der Person, welche die Veranstaltung leitet

c)      Zweck, Art, Umfang, Beginn und Dauer der Veranstaltung und die notwendige Vorbereitungszeit.

(3)    Die Überlassung der Räumlichkeiten kann an Auflagen gebunden werden.

 

 

§ 4

Umfang der Nutzung

 

(1)    Die überlassenen Räume und Gegenstände werden in dem bestehenden, der Nutzerin oder dem Nutzer bekannten Zustand, überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn vor der Benutzung keine Mängel gemeldet werden.

(2)    Die Einrichtungsgegenstände sowie Garderobe, Toilettenräume und ggf. Bistrobereich gelten als mit überlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3)    Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zwecke benutzt werden. Die Benutzung anderer als der überlassenen Räume ist ausgeschlossen.

(4)    Beschädigungen an den Räumen und den mit überlassenen Gegenstände sind unverzüglich der Tourist Info Großer Plöner See zu melden.

§ 5

Nutzungsentgelt

 

Die Stadt erhebt für die Nutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See Entgelte nach Maßgabe einer zu dieser Benutzungssatzung erlassenen Entgeltsatzung.

 

§ 6

Reinigung

 

Für jede mutwillige oder das übliche Maß übersteigende Verunreinigung hat die Nutzerin oder der Nutzer eine besondere Reinigungsentschädigung gemäß § 2 der „Entgeltsatzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der TI GPS“ zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Maß der Verunreinigung richtet.

 

§ 7

Ausschluss von der Nutzung

 

Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann die TI GPS die betreffende Nutzerin oder den betreffenden Nutzer der Räumlichkeiten ganz oder teilweise von der Nutzung ausschließen.

 

§ 8

Haftung

 

(1)  Die TI GPS haftet im Rahmen der Amtshaftung für alle Sach- und Personen-

      schäden, die aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und sonstiger

      Amtspflichten der Nutzerin oder dem Nutzer sowie Dritten entstehen.

 

(2)  Die Haftung der TI GPS  für sonstige, aus dem Benutzungsverhältnis entstehen-

      de Schäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

(3)  Die Nutzerin oder der Nutzer stellen die TI GPS von allen Ansprüchen i.S.

      Absatz 2 frei, die von ihr oder ihm verschuldet oder durch satzungswidrige

      Benutzung entstanden sind.     

 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für eigene Ansprüche der Nutzerin oder des Nutzers

     gegen die TI GPS sowie für eine mögliche Geltendmachung von

     Rückgriffsansprüchen gegenüber der TI GPS bei eigener Inanspruchnahme.

 

(5)  Die Nutzerin oder der Nutzer hat bei Überlassung der Räumlichkeiten nachzu - 

      weisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch

      die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

 

 

§ 9

                                                                        Inkrafttreten

 

Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme.

 

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Anlagen zur Vorlage