Der Vorsitzende unterrichtet die neuen Mitglieder des
Ausschusses davon, dass die Stadt mit der Gründung des Planungsverbandes zwar
das Bebauungsplanverfahren an den Planungsverband abgegeben hat, dieser den
Bebauungsplan aber nicht in Kraft setzen kann, ohne dass die beiden beteiligten
Kommunen den Flächennutzungsplan für den zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden
Teil des Verbandsgebietes geändert haben. Die Verbandsversammlung hat den
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 am 04.06.2008
gefasst. Das Dilemma sieht er darin, dass als politische Vorgabe für die
Planung immer die Realisierbarkeit der Seeherstellung galt, die in einem
Planfeststellungsverfahren geprüft werden sollte und deren Ergebnis als
Voraussetzung für die abschließende Beschlussfassung gesehen werden muss. Die
Unterlagen zur Planfeststellung sind bisher aber noch nicht einmal eingereicht
worden.
Herr Klink informiert den Ausschuss weiterhin, dass
das Parallelverfahren für alle drei Bauleitpläne gewählt worden ist, weil ein
Bebauungsplan sich grundsätzlich aus dem F-Plan entwickeln muss. Im Rahmen
dieses Parallelverfahrens sind gewisse zeitliche Verschiebungen der einzelnen
Verfahrensschritte zwar durchaus möglich, sie sollten aber noch einen
zeitlichen Zusammenhang herstellen lassen. Die Rechtsprechung spricht gerade im
Zusammenhang von Bauleitplänen von Planungsverbänden von etwa 4 – 5 Wochen, in
denen noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Bauleitplänen angenommen
werden kann, d.h. obigem Grundsatz folgend sollten die Beschlüsse über den
F-Plan nicht später als 4 – 5 Wochen nach dem entsprechenden Beschluss über den
Bebauungsplan erfolgen. Umgekehrt spielt das allerdings folgerichtig keine
Rolle.
Nun hat die Ratsversammlung in ihrer Sitzung am
12.03.2008 bereits einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 80. F-Plan-
Änderung gefasst. Zu diesem Zeitpunkt lag die heute vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie
(UVS) noch nicht als Gesamtwerk vor, sehr wohl aber die erforderlichen
Umweltprüfungen als Einzelkomponenten, die auch in dem F-Plan-Entwurf
berücksichtigt worden sind.
Die jetzt vorliegende UVS sollte am weiteren
Planverfahren teilnehmen. Dazu bedarf es einer Einbeziehung in den
Entwurfsbeschluss, der insoweit ergänzt werden muss. Inhaltlich ist an dem
Planentwurf von März dieses Jahres, der dem Beschluss der Ratsversammlung
zugrunde lag, nichts zu ändern.
In der anschließenden Diskussion wird zunächst
festgestellt, dass angesichts des Umfangs der UVS relativ wenig Zeit zum
Durchlesen zur Verfügung stand. Grundsätzlich wird debattiert, ob ein
Ausschussmitglied jedes Fachgutachten inhaltlich verstehen und nachvollziehen
können muss oder ob für den Ausschuss nicht ausschließlich das Ergebnis von
Bedeutung ist. Der Ausschuss ist jedenfalls mehrheitlich der Auffassung, dass
es gar nicht möglich und auch nicht seine Aufgabe sein kann, Fachgutachten
inhaltlich nachzuvollziehen, da die Fachkompetenz dafür gar nicht vorhanden
ist. Der Gesetzgeber hat dies auch so gesehen und die inhaltliche Prüfung von
Fachplanungen im Rahmen des Verfahrens den Trägern öffentlicher Belange
auferlegt.
Und genau dafür ist der mit diesem Beschluss
eingeleitete nächste Verfahrensschritt vorgesehen. Der Entwurfs – und
Auslegungsbeschluss bedeutet nichts anderes, als dass die Öffentlichkeit nun
endlich auch offiziell Stellung zu den Planinhalten nehmen und die Fachbehörden
in die Prüfung eintreten können. Insgesamt sind dies mehr als 40 Behörden und
Verbände, die notwendigen Prüfungen sind also nicht nur auf die Untere
Naturschutzbehörde fokussiert.
Das Verfahren ist immer ein offenes, d.h. dass die
nach diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnahmen auch noch zu
Planänderungen führen können. Insofern ist dieser Beschluss nicht mit dem
Satzungsbeschluss zu verwechseln.
Herr Jeß von dem Büro Alse GmbH, welches die
umweltfachliche Bearbeitung des Verfahrens übernommen hat, unterrichtet den
Ausschuss während der Diskussion, dass im Rahmen des Scoping- Verfahrens mit
der Unteren Naturschutzbehörde zur Verfahrenserleichterung vereinbart worden
ist, dass eine einzige Umweltverträglichkeitsstudie für alle vier Planverfahren
– ein B-Plan- Verfahren, zwei F- Plan- Verfahren und ein
Planfeststellungsverfahren zur Seeherstellung – erstellt werde sollte. In diese
UVS sind die für jedes einzelne dieser Verfahren erforderlichen Umweltprüfungen
aufgenommen worden. Diese Umweltprüfungen sind je nach Verfahren in
unterschiedlicher Untersuchungstiefe erforderlich, wobei die Umweltprüfungen
für die F- Plan- Verfahren als vorbereitende Bauleitpläne naturgemäß die
geringste Untersuchungsschärfe besitzen.
Der Ausschuss diskutiert diese Sachverhalte durchaus
kontrovers, bis Herr Nautsch den Antrag stellt, über den in der Vorlage
vorgeschlagenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzustimmen.
Herr Buth stellt daraufhin ebenfalls den Antrag, mit
dem vorgeschlagenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu warten, bis das
Planfeststellungsverfahren zur Seeherstellung abgeschlossen ist.
Der Vorsitzende lässt dann über den ersten Antrag
abstimmen. Nachdem dieser mehrheitlich angenommen worden ist, zieht Herr Buth
seinen Antrag zurück.
Der Ausschuss, insbesondere die neuen Mitglieder
erwarten, dass die Fachplanungen, die zu B-Plan, F- Plänen und Seeherstellung
erstellt worden sind, in absehbarer Zeit ausführlich im Ausschuss vorgestellt
werden.
In diesem Zusammenhang bietet Herr Klink an, den
Ausschuss über das Baugesetzbuch allgemein und über die verschiedenen
Bauleitplanverfahren im Besonderen zu informieren, damit besonders die neuen
Mitglieder die einzelnen Verfahrensschritte kennen lernen und einzuordnen
wissen.
Zum Abschluss wird ein Schreiben verteilt, in dem
sich eine Bürgerinitiative gegen die Einrichtung des neuen Baugebietes
Seewiesen wendet. Das Schreiben ist unterschrieben von 64 unmittelbare Anlieger
der Apenrader Straße und Umgebung. Herr Klink verweist darauf, dass durchaus
ernsthaft zu diskutierende Argumente vorgebracht werden. Der Ausschuss wird
sich nach Vorbereitung der Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen mit dem
Schreiben befassen.