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ALLRIS - Auszug

26.06.2008 - 7 B- Plan- Nr. 16 g - 1. Änderung für den nördlic...

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Wortprotokoll

 

Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage und auf einige Änderungen, die sich seit dem Verschicken der Vorlage ergeben haben. Er bittet Herrn Czierlinski, diese vorzutragen.

Herr Czierlinski stellt zunächst mit wenigen Worten sich selbst und sein Büro vor, bevor er erläutert, dass in der Planzeichnung die nördliche Baugrenze wegen des Verzichtes des Instituts auf eine aufgeständerte Terrasse im 3. OG. um 4 m zurückgenommen werden konnte. Dies bedeutet eine deutliche Entlastung des nördlichen Nachbar, zumal die Baugrenze jetzt vor der im Gelände vorhandenen Abbruchkante verläuft. Dadurch werden großflächige Bodenaufschüttungen und Verfestigungen überflüssig.

Die zulässige überbaubare Grundfläche reduziert sich durch diese Zurücknahme der Baugrenzen deutlich von 1.22 m² auf 850 m².

Er geht danach auf die Ergänzungen im Textteil ein. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen und eines Stickstofftanks, der aus Sicherheitsgründen nicht im Gebäude selbst, sondern unterirdisch außerhalb des Gebäudes untergebracht werden muss.

Zudem hat der Planer im Textteil eine Festsetzung zur Gestaltung des Gebäudes aufgenommen, welche diejenigen Materialien festsetzt, die Verwendung finden sollten und diejenigen flächenmäßig begrenzt, die nur untergeordnete Verwendung finden sollten.

 

In der anschließenden Diskussion bittet der Ausschuss den Planer, den im Textteil unter der Ziff. 02 a beschriebenen Höhenbezugspunkt zu markieren und die in Ziff. 02 b festgesetzte Höhenbeschränkung für das Staffelgeschoss eindeutiger festzusetzen, z. B. durch Weglassen des Wörtchens „auch“.

In der Gestaltungsdiskussion hebt der Ausschuss hervor, dass er dem Institut angesichts des hohen Anspruchs des Instituts an sich selbst weitgehende Gestaltungsfreiheit zuerkennen will, damit der funktionale Anspruch erfüllt werden kann.

 

Mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB zur Erleichterungen von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist der Ausschuss einverstanden.

 

Nach der Beratung ist sich der Ausschuss darin einig, der Ratsversammlung den Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss zu dem entsprechend den o.g. Wünschen geänderten Planentwurf vorzuschlagen.

 

Nach der Beschlussfassung bedankt sich der Vorsitzende bei Herrn Czierlinski und wünscht ihm noch einen angenehmen Nachhauseweg. Herr Czierlinski verlässt das Sitzungszimmer.

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Beschluss:

Aufstellungs- und Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

„a)            Aufstellungsbeschluss

 

1. Der Bebauungsplan Nr. 16g für das Gebiet östlich der August- Thienemann- Straße, südlich des Schöhsees, westlich des Schöhsees und der Ostseite des Grundstücks Rautenbergstraße 52 und nördlich der Südseite der Rautenbergstraße soll gemäß § 13a BauGB 2007 im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung einer ersten Änderung unterzogen werden.

     Es wird folgendes Planungsziel verfolgt: Nachverdichtung einer innerörtlichen Grundstücksfläche durch den Bau eines Tierlabors als Maßnahme der Innenentwicklung.

 

2. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§3 Abs.1 und 4 Abs.1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB 2007 abgesehen. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB unterrichtet.

 

3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

4. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb einer noch bekannt zu gebenden Frist unterrichten und zur Planung äußern kann.

 

b)            Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

           

1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 16 g - Sonstiges Sondergebiet „ Forschung“ – sowie die Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

2. Die Entwürfe des Planes und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und von der Auslegung zu benachrichtigen.“

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig