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ALLRIS - Auszug

05.11.2009 - 5 Baugebiet Seewiesen; Beratung und Beschluss Eig...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Dr. Becker, der zu dieser Sitzung hinzu gebeten wurde, um die rechtlichen Aspekte zu beleuchten und um Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Er führt dann in die Thematik ein, in dem er den Verlauf und das Ergebnis der in der letzten Sitzung vorgenommenen Diskussion kurz rekapituliert. Er bittet dann Dr. Becker, die Rechtssituation zu beleuchten.

 

Dr. Becker nennt die drei Fragen, die in diesem Zusammenhang gelöst werden müssen. Dies ist erstens die Frage, wer Eigentümer wird, zweitens die Frage, wer führt die Unterhaltung des Sees durch und drittens die Frage, wer bezahlt diese Unterhaltung. Er geht auf die einzelnen Fragestellungen ein:

 

1.            Eigentum

Eigentümer ist zunächst einmal noch die Investorengesellschaft. Er erläutert seinen in der Vorlage dargestellten Vorschlag, 90 % des Eigentums an dem See auf alle künftigen Eigentümer im Baugebiet in einem bestimmten Maßstab zu veräußern. Da nach seiner Auffassung die öffentliche Hand aus verschiedenen Gründen nicht unbeteiligt bleiben kann, hat er vorgeschlagen, dass 10 % der Seefläche durch die beiden Kommunen übernommen wird, und diese 10 % wiederum im Verhältnis 7 zu 3 auf die Stadt und die Gemeinde aufgeteilt werden.

Der Vorteil für die Stadt und die Gemeinde liegt zweifellos darin, dass beide in der Gemeinschaft der Seeeigentümer ein gewichtiges Stimmrecht besitzen und so direkt Einfluss nehmen können. Zudem dokumentiert man damit, dass man hinter seiner Entscheidung zur Herstellung dieses Sees und des Baugebietes steht. Eine Eigentümergemeinschaft ist immer eine streitbefangene Gemeinschaft und ob man dort Einfluss nehmen will oder nicht, ist letztlich eine Frage der politischen Entscheidung. Das Eigentum kann der Stadt nicht aufgezwungen werden, wenn sie sich aus dieser Frage heraushalten will. Allerdings wäre es nach seiner Einschätzung schon ein falsches Signal an künftige Käufer und im übrigen auch für die Frage der Unterhaltung nur von untergeordneter Bedeutung. Kein Eigentum am See zu besitzen bedeute nicht, auch in der Unterhaltungsfrage unbeteiligt sein zu können und von Unterhaltungskosten befreit zu sein.

 

In der anschließenden Diskussion werden dazu Meinungen geäußert wie z. B. dass die Stadt auch für den von ihr gewünschten See Verantwortung als Miteigentümer übernehmen müsse, aber auch, dass bislang in den städtischen Gremien einhellig die Auffassung geäußert wurde, dass die Stadt eben kein Eigentum am See übernehmen sollte. Gegebenenfalls müsste diese Frage durch eine prinzipielle Entscheidung in der Ratsversammlung entschieden werden.

 

2.            Unterhaltung

Dr. Becker beginnt mit dem ursprünglich von der Wasserbehörde vertretenen Wunsch, dass die Stadt und die Gemeinde gemeinsam die Unterhaltungsarbeit leisten solle. Das Landeswassergesetz (LWG) lässt aber in dieser Frage keinen Spielraum, so dass sehr schnell sich die Rechtsauffassung durchgesetzt hat, dass die Unterhaltung durch einen Wasser- und Bodenverband durchgeführt werden muss. Die Frage war nur, welcher WBV.

Eine Möglichkeit, die von ihm vorgeschlagen wurde und die ihm nach wie vor auch die zweckmäßigste Lösung zu sein scheint, wäre die Gründung eines neuen Wasser- und Bodenverbandes mit dinglicher Einzelmitgliedschaft entsprechend dem LWG und die Vergabe der Geschäftsführung an den Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Schwentine Ostholstein in Eutin. In einem solchen WBV wäre die Stadt per Gesetz Mitglied und somit an den Unterhaltungskosten anteilig beteiligt.

Nach diversen Kontakten mit der Wasserbehörde über diese Möglichkeit hat diese dann in einem weiteren Gespräch gestern erklärt, dass es in dieser Frage keinen Spielraum mehr gäbe, da der künftige See definitiv im Verbandsgebiet des bestehenden GUV Schwentine Kreis Plön liege und somit dieser GUV per Gesetz zuständig sei.

Obwohl diese Lösung aus mehreren Gründen, die Dr. Becker im einzelnen erläutert, äußerst unzweckmäßig ist, ist die erste Lösung, die eindeutig zweckmäßiger wäre, nicht konsensfähig.

Fazit: Die Unterhaltung des neuen Sees obliegt per Gesetz dem Gewässerunterhaltungsverband Schwentine Kreis Plön.

 

In der anschließenden Diskussion wird die Frage erörtert, ob es von Bedeutung ist, ob die Trammer Au durch das Gewässer hindurchfließt oder nicht und damit die Einstufung des Gewässers eine andere wird. Nach einer ersten aber fundierten Einschätzung ändert es nichts an der Zuständigkeit des GUV, wobei dies aber noch abschließend geprüft werden müsste.

Der Vorsitzende bemängelt, dass die Wasserbehörde erst zu diesem sehr späten Zeitpunkt eine so eindeutig formulierte Rechtsauffassung artikuliert. Man hätte dies von der Behörde schon viel früher erwarten müssen und sich dadurch viele quälende Diskussionen und Rechtsauskünfte erspart.

 

3.         Wer bezahlt die Unterhaltungskosten?

In der zweckmäßigen, aber seitens der Wasserbehörde offensichtlich nicht akzeptierten Lösung hätten die Einzelmitglieder nach einem bestimmten, in der Verwaltungsvorlage bestimmten Schlüssel gezahlt. Für die Stadt wären dies etwa 600 € im Jahr bei Annahme von etwa 10.000 € Unterhaltungskosten gewesen.

Der GUV Plön finanziert sich aber nicht über Einzelmitgliedschaft, sondern über eine Gemeindemitgliedschaft, d.h. jede Gemeinde im Verbandsgebiet wird über einen bestimmten Berechnungsschlüssel an den Unterhaltungskosten beteiligt. Die Stadt, die bereits Mitglied im GUV ist, zahlt z. B. bereits jetzt an die 5.000 € jährlich in die Verbandskasse. Zum Pflegeaufwand gehören alle Seen im Stadtgebiet. Theoretisch könnte diese Summe nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) umgelegt werden auf alle Eigentümer und alle Vorteilsberechtigten. Da zu den Vorteilsberechtigten aber nahezu jeder Plöner Grundstückseigentümer gehört – weil nahezu jedes Grundstück in die Seen entwässert – wäre eine Beitragserhebung unverhältnismäßig aufwendig und nicht wirtschaftlich.

Es ist anzunehmen, dass der GUV die Unterhaltungskosten für den neuen See nicht auf die übrigen mehr als 40 Gemeinden des Verbandsgebietes umlegen wird, sondern diese Unterhaltungskosten ausschließlich den beiden beteiligten Gemeinden auflasten wird. Über bestimmte rechtliche Konstrukte ist dies möglich. Das bedeutet, dass auf die Stadt Plön 7.000 € jährliche Unterhaltungskosten entfallen werden, auf die Gemeinde Rathjensdorf 3.000 € jährlich, sofern man bei dem Verteilungsschlüssel 7 : 3 bleibt.

Diese 7.000 € könnte die Stadt nach dem KAG über entsprechende Beitragsbescheide auf die Eigentümer und Vorteilsnehmer abwälzen. Aber auch dann bleibt ein bestimmter Betrag bei der Stadt, weil die öffentlichen Flächen ebenfalls in den See entwässern.

Eine andere denkbare Möglichkeit wäre es, die KAG- Lösung durch eine privatrechtliche Lösung zu ersetzen, d. h. jeder Käufer verpflichtet sich zivilrechtlich, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen.

 

Es bedarf aber noch einer eingehenden Rechtsprüfung, auf welche Weise die Stadt am zweckmäßigsten die Kosten der Unterhaltung umlegen kann.

 

Dr. Becker weist abschließend darauf hin, dass die Stadt um eine Beteiligung an den Unterhaltungskosten nicht herum kommen wird, gleichgültig, welche Refinanzierungsart gewählt wird und auch völlig unabhängig davon, ob die Stadt die anteilige Eigentumsübernahme ablehnt. Wenn die Stadt keine Unterhaltungskosten übernehmen will, kann sie konsequenterweise der Seeherstellung nicht zustimmen. Stimmt sie der Seeherstellung aber zu, muss sie auch Unterhaltungskosten in einer gewissen Höhe akzeptieren.

 

In die anschließende Diskussion werden die bereits oben geschilderten Beiträge eingebracht. Zusätzlich wird deutlich, dass bei einem „Umkippen“ des Sees die Verpflichtung beim GUV liegt, das wieder in Ordnung zu bringen. Die Kosten wird der GUV auf die Stadt/Gemeinde umlegen, welche sie wiederum über KAG oder zivilrechtlich umlegen können.

Eine weitere Frage bezieht sich auf die Überlegung, die Kosten der Unterhaltung auch nach den ersten 10 Jahren durch die Investoren aufbringen zu lassen, z.B. durch eine Stiftung, deren Stiftungsvermögen durch die Investorengruppe eingebracht würde. Dr. Becker hält dies auf den ersten Blick für denkbar, die Möglichkeit bedarf aber einer genauen Prüfung.

 

Der Ausschuss beendet die Diskussion ohne ein konkretes Ergebnis in der Sache, beauftragt aber Dr. Becker mit der Prüfung, welche Möglichkeiten der Umlegung der Kosten es nach KAG oder zivilrechtlich gibt und um einen entsprechenden Vorschlag für das weitere Vorgehen.