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ALLRIS - Auszug

26.06.2008 - 8 80. F- Plan- Änderung für den Bereich Seewiesen...

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Wortprotokoll

 

Der Vorsitzende unterrichtet die neuen Mitglieder des Ausschusses davon, dass die Stadt mit der Gründung des Planungsverbandes zwar das Bebauungsplanverfahren an den Planungsverband abgegeben hat, dieser den Bebauungsplan aber nicht in Kraft setzen kann, ohne dass die beiden beteiligten Kommunen den Flächennutzungsplan für den zu ihrem Gemeindegebiet gehörenden Teil des Verbandsgebietes geändert haben. Die Verbandsversammlung hat den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 am 04.06.2008 gefasst. Das Dilemma sieht er darin, dass als politische Vorgabe für die Planung immer die Realisierbarkeit der Seeherstellung galt, die in einem Planfeststellungsverfahren geprüft werden sollte und deren Ergebnis als Voraussetzung für die abschließende Beschlussfassung gesehen werden muss. Die Unterlagen zur Planfeststellung sind bisher aber noch nicht einmal eingereicht worden.

 

Herr Klink informiert den Ausschuss weiterhin, dass das Parallelverfahren für alle drei Bauleitpläne gewählt worden ist, weil ein Bebauungsplan sich grundsätzlich aus dem F-Plan entwickeln muss. Im Rahmen dieses Parallelverfahrens sind gewisse zeitliche Verschiebungen der einzelnen Verfahrensschritte zwar durchaus möglich, sie sollten aber noch einen zeitlichen Zusammenhang herstellen lassen. Die Rechtsprechung spricht gerade im Zusammenhang von Bauleitplänen von Planungsverbänden von etwa 4 – 5 Wochen, in denen noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Bauleitplänen angenommen werden kann, d.h. obigem Grundsatz folgend sollten die Beschlüsse über den F-Plan nicht später als 4 – 5 Wochen nach dem entsprechenden Beschluss über den Bebauungsplan erfolgen. Umgekehrt spielt das allerdings folgerichtig keine Rolle.

Nun hat die Ratsversammlung in ihrer Sitzung am 12.03.2008 bereits einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 80. F-Plan- Änderung gefasst. Zu diesem Zeitpunkt lag die heute vorliegende Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) noch nicht als Gesamtwerk vor, sehr wohl aber die erforderlichen Umweltprüfungen als Einzelkomponenten, die auch in dem F-Plan-Entwurf berücksichtigt worden sind.

Die jetzt vorliegende UVS sollte am weiteren Planverfahren teilnehmen. Dazu bedarf es einer Einbeziehung in den Entwurfsbeschluss, der insoweit ergänzt werden muss. Inhaltlich ist an dem Planentwurf von März dieses Jahres, der dem Beschluss der Ratsversammlung zugrunde lag, nichts zu ändern.

 

In der anschließenden Diskussion wird zunächst festgestellt, dass angesichts des Umfangs der UVS relativ wenig Zeit zum Durchlesen zur Verfügung stand. Grundsätzlich wird debattiert, ob ein Ausschussmitglied jedes Fachgutachten inhaltlich verstehen und nachvollziehen können muss oder ob für den Ausschuss nicht ausschließlich das Ergebnis von Bedeutung ist. Der Ausschuss ist jedenfalls mehrheitlich der Auffassung, dass es gar nicht möglich und auch nicht seine Aufgabe sein kann, Fachgutachten inhaltlich nachzuvollziehen, da die Fachkompetenz dafür gar nicht vorhanden ist. Der Gesetzgeber hat dies auch so gesehen und die inhaltliche Prüfung von Fachplanungen im Rahmen des Verfahrens den Trägern öffentlicher Belange auferlegt.

Und genau dafür ist der mit diesem Beschluss eingeleitete nächste Verfahrensschritt vorgesehen. Der Entwurfs – und Auslegungsbeschluss bedeutet nichts anderes, als dass die Öffentlichkeit nun endlich auch offiziell Stellung zu den Planinhalten nehmen und die Fachbehörden in die Prüfung eintreten können. Insgesamt sind dies mehr als 40 Behörden und Verbände, die notwendigen Prüfungen sind also nicht nur auf die Untere Naturschutzbehörde fokussiert.

Das Verfahren ist immer ein offenes, d.h. dass die nach diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnahmen auch noch zu Planänderungen führen können. Insofern ist dieser Beschluss nicht mit dem Satzungsbeschluss zu verwechseln.

 

Herr Jeß von dem Büro Alse GmbH, welches die umweltfachliche Bearbeitung des Verfahrens übernommen hat, unterrichtet den Ausschuss während der Diskussion, dass im Rahmen des Scoping- Verfahrens mit der Unteren Naturschutzbehörde zur Verfahrenserleichterung vereinbart worden ist, dass eine einzige Umweltverträglichkeitsstudie für alle vier Planverfahren – ein B-Plan- Verfahren, zwei F- Plan- Verfahren und ein Planfeststellungsverfahren zur Seeherstellung – erstellt werde sollte. In diese UVS sind die für jedes einzelne dieser Verfahren erforderlichen Umweltprüfungen aufgenommen worden. Diese Umweltprüfungen sind je nach Verfahren in unterschiedlicher Untersuchungstiefe erforderlich, wobei die Umweltprüfungen für die F- Plan- Verfahren als vorbereitende Bauleitpläne naturgemäß die geringste Untersuchungsschärfe besitzen.

 

Der Ausschuss diskutiert diese Sachverhalte durchaus kontrovers, bis Herr Nautsch den Antrag stellt, über den in der Vorlage vorgeschlagenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss abzustimmen.

Herr Buth stellt daraufhin ebenfalls den Antrag, mit dem vorgeschlagenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu warten, bis das Planfeststellungsverfahren zur Seeherstellung abgeschlossen ist.

 

Der Vorsitzende lässt dann über den ersten Antrag abstimmen. Nachdem dieser mehrheitlich angenommen worden ist, zieht Herr Buth seinen Antrag zurück.

 

Der Ausschuss, insbesondere die neuen Mitglieder erwarten, dass die Fachplanungen, die zu B-Plan, F- Plänen und Seeherstellung erstellt worden sind, in absehbarer Zeit ausführlich im Ausschuss vorgestellt werden.

 

In diesem Zusammenhang bietet Herr Klink an, den Ausschuss über das Baugesetzbuch allgemein und über die verschiedenen Bauleitplanverfahren im Besonderen zu informieren, damit besonders die neuen Mitglieder die einzelnen Verfahrensschritte kennen lernen und einzuordnen wissen. 

 

Zum Abschluss wird ein Schreiben verteilt, in dem sich eine Bürgerinitiative gegen die Einrichtung des neuen Baugebietes Seewiesen wendet. Das Schreiben ist unterschrieben von 64 unmittelbare Anlieger der Apenrader Straße und Umgebung. Herr Klink verweist darauf, dass durchaus ernsthaft zu diskutierende Argumente vorgebracht werden. Der Ausschuss wird sich nach Vorbereitung der Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen mit dem Schreiben befassen.

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Beschluss:

 

„1.        Für den Entwurf der 80. Änderung des Flächennutungsplans der Stadt Plön für das Gebiet „Seewiesen“ zwischen der neuen Stadtgrenze zur Gemeinde Rathjensdorf, dem Ostufer des Kleinen Plöner Sees, der nördlichen Begrenzung des Klärwerks bis zur heutigen Bundesstraße B 76, der westlichen Straßenseite der B 76 bis zum stadtseitigen Grenze der Kleingartenanlage Am Köhlen und dem Westufer des Trammer Sees bis zur neuen Stadtgrenze ist die „frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die „Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchgeführt worden.

 

2.            Aufgrund der im Rahmen des Scopingverfahrens zur „frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ eingegangenen Stellungnahmen ist der Untersuchungsrahmen für die Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB von der Verbandsversammlung des Planungsverbandes „Seewiesen“ im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplans festgelegt und abgearbeitet worden. Die Ergebnisse dieser von den Trägern gewünschten Fachgutachten und Untersuchungen zur Umweltprüfung wurden ebenfalls in dem vorliegenden Entwurf der 80. F- Plan- Änderung eingearbeitet und im Umweltbericht dargestellt und erläutert.

            Die Ratsversammlung billigt diese Vorgehensweise.

 

3.         Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wird in der vorliegenden Form und Fassung gebilligt.

 

4.         Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Plön für das Gebiet „Seewiesen“ zwischen der neuen Stadtgrenze zur Gemeinde Rathjensdorf, dem Ostufer des Kleinen Plöner Sees, der nördlichen Begrenzung des Klärwerks bis zur heutigen Bundesstraße B 76, der westlichen Straßenseite der B 76 bis zum stadtseitigen Grenze der Kleingartenanlage Am Köhlen und dem Westufer des Trammer Sees bis zur neuen Stadtgrenze mit Begründung und Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

           

5.         Die „Öffentliche Auslegung des Entwurfs“ sowie der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (aus dem Scopingverfahren) nach § 3 Abs. 2 BauGB soll gemäß § 4a Abs.2 BauGB zeitgleich mit der „Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“ nach § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt werden.“

 

 

Bemerkung: Gemäß den §§ 22 und 32 GO sind keine Mitglieder der Ratsversammlung von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

8 Ja- Stimmen

1 Nein- Stimme