Ratsherr Möller bringt als Vorsitzender des
Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt die Vorlage ein.
Anlass und Inhalt
Der Bebauungsplan Nr. 16 g für
das Grundstück des Max- Planck- Instituts erlangte im Jahre 1987 Rechtskraft.
Der B-Plan sieht neben einem reinen Wohngebiet und einem Allgemeinen Wohngebiet
an der Rautenbergstraße für den eigentlichen Bereich des Instituts ein
sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Max-
Planck- Institut für Limnologie“ vor.
Das Institut hat sich in den letzten Jahren
wissenschaftlich neu ausgerichtet und plant zunächst als ersten Schritt eine
Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes im Norden durch den Neubau eines
Tierlabors.
Hinsichtlich
des dieser 1. Änderung zu Grunde liegenden Wunsches nach dem Neubau eines
Tierlabors ist zu berücksichtigen, dass die Ausrichtung des
Max-Planck-Instituts in Plön auf das Fachgebiet der Limnologie ersetzt wurde
durch eine solche auf das Fachgebiet der Evolutionsbiologie. Im Jahr 2006 wurde
die Abteilung „Evolutionsgenetik“ neu eingerichtet. Damit hat sich das
wissenschaftliche Arbeitsprofil des Instituts von der traditionell
limnologischen hin zu einer evolutionsökologischen Ausrichtung geändert. Dieser
Umstand erfordert die Unterbringung von Wildmäusen und Labormäusen. Da hierfür
im bestehenden Laborgebäudekomplex, errichtet 1954 und erweitert 1988, keine
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, ist die Errichtung eines Tierlabors als
Neubau erforderlich.
Die neue
wissenschaftliche Ausrichtung wird den Bestand des Instituts in Plön auf lange
Zeit sichern und dem Plöner Institut einen deutlich höheren Stellenwert auf dem
Instituts- Ranking der Max- Planck- Gesellschaft verschaffen. Mit dieser Aufwertung soll in den nächsten Jahren
die Schaffung von etwa 70 zusätzlichen Arbeitsplätzen verbunden sein.
Die
Änderung des Bebauungsplanes wird erforderlich, da Festsetzungen des
Ursprungsplanes durch den beabsichtigten Neubau in einem Maße überschritten
werden, die nicht mehr im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB bzw. § 76 LBO genehmigt werden können. Im
Einzelnen handelt es sich um
-
die Überschreitung der nördlichen Baugrenze um ca.
16,50 m,
-
die Überschreitung der östlichen Baugrenze um ca.
4,50 m,
-
die Anordnung von Nebenanlagen (Stickstoffbehälter
und Einhausung des Standortes von Müllbehältern) außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche,
-
die Fassadengestaltung ohne Verwendung hellroter
Vormauerziegel zur vertikalen Gliederung.
Zum Verfahren
Es findet das beschleunigte Verfahren
gemäß des durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte eingefügten § 13 a BauGB Anwendung, da es sich um
die Nachverdichtung einer innerörtlichen Grundstücksfläche innerhalb des
besiedelten Stadtgebietes und somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung
handelt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung kann demnach ebenso
verzichtet werden wie auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Bebauungsplan
begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht oder dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Ferner existieren keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter, Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete, zumal der
Abstand zur Ufervegetation des Schöhsees größer ist als die vorhandene Bebauung
nördlich der in die Flucht des Änderungsbereiches einmündenden Friedrichstraße.
Darüber hinaus liegt auch das Erfordernis einer Vorprüfung des Einzellfalls
nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht vor, da der Schwellenwert von
20.000 m² Grundfläche angesichts einer Plangebietsgröße von unter 2.000 m²
unterschritten wird. Ferner besteht kein sachlicher, räumlicher und zeitlicher
Zusammenhang mit der Aufstellung anderer Bebauungspläne.
Die Anwendung des § 13 a ist daher gerechtfertigt und
zulässig.
Durch den Wegfall der frühzeitigen Beteiligungsschritte
entfallen die Planungsphasen zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem
Entwurfsbeschluss, sodass die Ratsversammlung vorbehaltlich des Beschlusses des
Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 26.06.2008 eine Art „kombinierter Aufstellungs-
und Entwurfsbeschluss“ fassen kann.
Weitere Aussagen besonders auch zu den weiteren
Planungsabsichten des Instituts können der ausführlichen Begründung entnommen
werden.
Ratsherr Möller begrüßt ausdrücklich, dass das
Max-Planck-Institut auch mit den neuen Forschungsinhalten den Standort Plön
langfristig erhalten möchte. Deshalb seien in diesem Fall das Spannungsfeld
zwischen Nachbarschaft und Institut sorgfältig zu berücksichtigen.
Außerdem weist er daraufhin, dass eine Änderung
vorgenommen wurde - in der Planzeichnung wird der ausgewiesene Schutzstreifen
zukünftig nicht mehr überschritten – und dass es sich bei dem dargestellten
Nebengebäude um einen Stickstofftank handelte, der unterirdisch angelegt werde.