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Beratungsverlauf:
Der Vorsitzende bittet Frau Schulz, die von ihr entwickelte Verwaltungsvorlage zu erläutern. Zur näheren Veranschaulichung dient eine begleitende Powerpoint - Präsentation.
In ihrem Antrag vom 30. Juli 2019 hatte die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen sich dafür eingesetzt, die künftige Versiegelung von Flächen zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, inwieweit die Versiegelung von Flächen über Bebauungspläne oder den Erlass von Gestaltungssatzungen geregelt werden kann.
Das geeignete Instrument zur Steuerung der Versiegelung – auch auf privaten Grundstücksflächen – ist der Bebauungsplan. Bebauungspläne werden von den Gemeinden als Satzungen beschlossen und haben dadurch eine Rechtswirkung gegenüber jedermann. In § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist abschließend normiert, welche Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen werden können. Dieser Festsetzungskatalog gibt den Gemeinden auch Möglichkeiten, den Versiegelungsgrad auf privaten Grundstücken zu steuern.
Die Bebaubarkeit von Grundstücken in Baugebieten wird über die Grundflächenzahl (GRZ) und durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die GRZ gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks überbaut werden darf. Bei einer GRZ von 0,4 dürfen demnach 40 % des Grundstücks überbaut werden. Hinzu kommt grundsätzlich eine Überschreitungsmöglichkeit um 50 % z. B. für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen. Dies ergäbe dann bei der beispielhaften GRZ von 40 % einen maximalen Versiegelungsgrad von 60 %. Der Bebauungsplan kann jedoch auch von dieser Überschreitungsmöglichkeit abweichende Regelungen treffen. Des Weiteren können im Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, die räumlich verorten, wo eine Bebauung stattfinden darf: Baugrenzen für den Hauptbaukörper inklusive Terrassen und Wintergärten, Flächen für Garagen und Stellplätze sowie Flächen für Nebenanlagen einschließlich Garten- und Gewächshäuser. Derartige Baulichkeiten sind dann außerhalb dieser Flächen nicht zulässig.
Darüber hinaus können weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Versiegelung oder zur Minimierung der Auswirkungen der Versiegelung sowohl zeichnerisch als auch textlich festgelegt werden: Es kann beispielsweise bestimmt werden, dass Stellplätze oder Garagenzufahrten teilversiegelt (Rasengittersteine, offenfugiges Pflaster, Schotterrasen) herzustellen sind.
Zur Minimierung der Auswirkungen von Versiegelungen durch bauliche Anlagen können Maßnahmen wie eine (Garagen-)Dachbegrünung Gegenstand der Bebauungsplanung sein.
So kann auch im Bereich von versiegelten Flächen die Aufheizung dieser verringert und Niederschlagswasser zurück gehalten werden, was wiederum positive kleinklimatische Effekte generiert.
Ratsfrau Meyer bedankt sich für die Antrag stellende Fraktion für die ausführliche Darstellung. Sie schließt die Frage nach den Möglichkeiten der Einflussnahme in den unbeplanten Gebieten an.
Für diese nach den §§ 34 u. 35 BauGB zu behandelnden Gebiete bestehen wesentlich geringere Handhaben der Gemeinde. Im Fall des § 34 BauGB ist eine Begrenzung der Grundflächenzahl aufgehoben. Im Einzelfall wären bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu prüfen.
Ratsfrau Kauf nimmt auf den Antrag ihrer Fraktion Bezug, die Versiegelung von Flächen zu vermeiden bzw. zu reduzieren und hinterfragt, was bisher in diesem Sinne konkret veranlasst worden ist.
Bürgermeister Winter bittet darum zu bedenken, dass die Verwaltung nicht alle Flächen im Blickfeld haben kann. Hier sind die Ausschussmitglieder zur gestalterischen Mitwirkung aufgerufen.
Ratsfrau Kauf wünscht zu wissen, ob über die B – Planung auch eine Entsiegelung auferlegt werden kann.
Ausschussvorsitzender Melzer zitiert den Grundsatz des Bestandsschutzes.
Herr Homeyer ergänzt, dass Bestandsschutz auch für neue B – Pläne und B – Planänderungen gilt. Es können den Eigentümern somit über die B – Planung keine nachträglichen Verpflichtungen zur Entfernung vorhandener Oberflächenbefestigungen auferlegt werden. Dies greift in Form von konkreten Vorgaben erst für neue bauliche Maßnahmen.
Der Grundgedanke, Oberflächen durchlässig zu belassen, sollte in generell in Auftragsvergaben an Planungsbüros Eingang finden.
Ratsherr Dr. Erdtmann hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen so verstanden, dass sie einen verbindlichen Beschluss für zukünftige B – Pläne herbeiführen möchten. Letztlich entscheidet die Ratsversammlung im Einzelfall. Eine allgemeine Regelung zur Festlegung des Versiegelungsgrades hält er rechtlich nicht für durchsetzbar.
Ratsherr Wegener spricht sich dafür aus, den Schritt global durch eine eigenständige Satzung vorwegzunehmen, um nicht zu jedem B – Plan erneut eine Einzelfallprüfung vornehmen zu müssen und bittet die Verwaltung, dieses zu prüfen.
Herrn Homeyer ist aus seiner bisherigen Praxis eine Vorfestlegung durch Satzung nicht bekannt, wohl aber der Beschluss über eine Selbstbindung in Form eines Katalogs mit Innenwirkung für Gremienberatungen und Auftragsvergaben