Der Hauptausschuss schließt sich an die Erörterung
der Angelegenheit in der vorangegangenen Sitzung an. Auf Vorschlag von
Ratsherrn Pfau soll Absatz 8 der Benutzungssatzung folgende Fassung erhalten:
(1) Die TI GPS haftet im Rahmen der
Amtshaftung für alle Sach- und Personen-
schäden, die
aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und sonstiger
Amtspflichten
der Nutzerin oder dem Nutzer sowie Dritten entstehen.
(2) Die Haftung der TI GPS für sonstige, aus dem
Benutzungsverhältnis entstehen-
de Schäden wird
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Die Nutzerin oder der Nutzer stellen
die TI GPS von allen Ansprüchen i.S.
Absatz 2 frei,
die von ihr oder ihm verschuldet oder durch satzungswidrige
Benutzung
entstanden sind.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend für eigene Ansprüche der Nutzerin oder des Nutzers
gegen die TI GPS
sowie für eine mögliche Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen
gegenüber der TI GPS bei eigener Inanspruchnahme.
(5) Die Nutzerin oder der Nutzer hat bei
Überlassung der Räumlichkeiten nachzu -
weisen, dass
eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch
die
Freistellungsansprüche gedeckt werden.
Grund für diese Neuformulierung ist die Tatsache,
dass die Staatshaftung nicht durch nachrangiges Recht, hier durch eine
Benutzungssatzung, eingeschränkt werden darf.
OAR Langfeldt weist daraufhin, dass die Einleitungen
jeweils noch redaktionell an den aktuellen Stand angepasst werden müssen.
Nach kurzer Diskussion ist sich der Hauptausschuss
darin einig, dass als Protokollnotiz festgehalten werden soll, dass die in § 2
Abs. 1 genannte Nutzung zu „sozialen Zwecken“, bedeutet, dass eine Nutzung
ausschließlich zu „mildtätigen, sozialen und sonstigen Zwecken“ im Sinne der
Abgabenordnung erlaubt werden kann.
Des Weiteren wird in § 2 Abs. 2 der Benutzungssatzung
der Begriff kommerziell durch den Begriff gewerblich ersetzt.
Daneben sind die Verweise in dem § 2 der
Benutzungssatzung und 1 und 2 der Entgeltsatzung zu korrigieren. Die Satzungen
erhalten daher folgende Fassungen:
Entgeltsatzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der
Tourist Info Großer Plöner See
Aufgrund des §
4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), der §§
1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und
der Satzung für die Benutzung der
Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See
wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Plön am
3. September 2008 folgende Entgeltsatzung für die Nutzung der Räumlichkeiten
der Tourist Info Großer Plöner See erlassen:
§ 1
Nutzungsentgelt
(1) Für Veranstaltungen, die durch
Nutzungsberechtigte nach § 2 (1) der „Satzung für die Benutzung der
Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See“ durchgeführt werden, wird
kein Nutzungsentgelt erhoben, es sei denn, es handelt sich um eine
Nutzung nach § 2 (2) gleicher Benutzungssatzung.
(2) Für Veranstaltungen, die nach § 2
(2) der „Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer
Plöner See“ zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden, wird von den Nutzern
+ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 € netto für jede angefangene Stunde
erhoben.
(3) Für regelmäßige Veranstaltungen kann
durch die Stadt Plön ein Pauschalbetrag erhoben werden.
§ 2
Reinigung, Nebenkosten und Nutzung der Multimediatechnik
(1) Von allen Nutzern nach § 2 (2) der
„Satzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner
See“ wird eine Reinigungs- und Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 € netto
pro Veranstaltung bzw. bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag erhoben. Sollte
im Einzelfall der Reinigungsaufwand bzw. der Nebenkostenverbrauch
überdurchschnittlich hoch sein, behält sich die Stadt Plön vor, einen den
höheren Kosten entsprechenden Betrag festzusetzen.
(2) Für die Nutzung der Multimediatechnik
fällt für alle Nutzer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 € netto pro
Veranstaltung bzw. pro Tag an.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Entgeltsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Satzung für die
Benutzung der Räumlichkeiten
der Tourist Info
Großer Plöner See
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2008 (GVOBl.
Schl.-H. S. 452) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der
Stadt Plön am 3. September 2008 folgende Benutzungssatzung für die
Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See (im Folgenden TI GPS genannt)
erlassen:
§ 1
Zweck der Benutzungssatzung
(1) Die TI GPS (ehemaliges Bahnhofsgebäude)
ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön. Sie dient vorrangig den
Zwecken des Fremdenverkehrs und der Kulturarbeit in der Stadt Plön. Diese
Benutzungssatzung regelt die Vergabe zur Benutzung und dient der Sicherheit,
Ordnung und Sauberkeit in den Räumlichkeiten der TI GPS.
(2) Die Benutzungssatzung ist für alle
Nutzer verbindlich; sie ist in den Räumlichkeiten der TI GPS auszuhängen.
(3) Mit dem Betreten des Gebäudes
unterwerfen sich alle Nutzer den Bestimmungen der Benutzungssatzung sowie allen
sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
(4) Bei Gemeinschaftsveranstaltungen sind
die Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter für die Beachtung der
Benutzungssatzung verantwortlich.
§ 2
Nutzungsberechtigte
(1) Auf Antrag überlässt die TI GPS Vereinen,
Organisationen, politischen Parteien sowie Einwohnerinnen und Einwohnern der
Stadt Plön und der Region Großer Plöner See die Räumlichkeiten als Nutzer für
öffentliche Veranstaltungen, die:
-
gemeinnützigen,
-
kulturellen,
-
sozialen,
-
kommunalen Zwecken oder
-
der staatsbürgerlichen Bildung
dienen.
(2) Die Überlassung der Räumlichkeiten ist
auch zu gewerblichen Zwecken zulässig. Der gewerbliche Zweck ist gegeben, wenn
es sich nicht um eine der unter den genannten Nutzungsberechtigten handelt.
Dies ist der Fall, wenn eine kostenpflichtige Veranstaltung durchgeführt werden
soll. Im Fall einer mit Eintrittsgeldern verbundenen Veranstaltung gelten auch
die unter (1) genannten Nutzer als gewerbliche Nutzer.
§ 3
Überlassung der Räume
(1) Für eine einmalige oder laufend
wiederkehrende Nutzung der Räumlichkeiten bedarf es eines schriftlichen
Antrages.
(2) Anträge auf Überlassung der
Räumlichkeiten sind spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme
einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name
und Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers
b) Vor-
und Zuname der Person, welche die Veranstaltung leitet
c) Zweck,
Art, Umfang, Beginn und Dauer der Veranstaltung und die notwendige
Vorbereitungszeit.
(3) Die Überlassung der Räumlichkeiten kann
an Auflagen gebunden werden.
§ 4
Umfang der Nutzung
(1) Die überlassenen Räume und Gegenstände
werden in dem bestehenden, der Nutzerin oder dem Nutzer bekannten Zustand,
überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn vor der Benutzung
keine Mängel gemeldet werden.
(2) Die Einrichtungsgegenstände sowie
Garderobe, Toilettenräume und ggf. Bistrobereich gelten als mit überlassen,
soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(3) Die überlassenen Räume und Gegenstände
dürfen nur zu dem vereinbarten Zwecke benutzt werden. Die Benutzung anderer als
der überlassenen Räume ist ausgeschlossen.
(4) Beschädigungen an den Räumen und den mit
überlassenen Gegenstände sind unverzüglich der Tourist Info Großer Plöner See
zu melden.
§ 5
Nutzungsentgelt
Die Stadt
erhebt für die Nutzung der Räumlichkeiten der Tourist Info Großer Plöner See
Entgelte nach Maßgabe einer zu dieser Benutzungssatzung erlassenen
Entgeltsatzung.
§ 6
Reinigung
Für jede
mutwillige oder das übliche Maß übersteigende Verunreinigung hat die Nutzerin
oder der Nutzer eine besondere Reinigungsentschädigung gemäß § 2 der
„Entgeltsatzung für die Benutzung der Räumlichkeiten der TI GPS“ zu zahlen,
deren Höhe sich nach dem Maß der Verunreinigung richtet.
§ 7
Ausschluss von der Nutzung
Bei
wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungssatzung kann die TI
GPS die betreffende Nutzerin oder den betreffenden Nutzer der Räumlichkeiten
ganz oder teilweise von der Nutzung ausschließen.
§ 8
Haftung
(1) Die TI GPS haftet im Rahmen der
Amtshaftung für alle Sach- und Personen-
schäden, die
aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und sonstiger
Amtspflichten
der Nutzerin oder dem Nutzer sowie Dritten entstehen.
(2) Die Haftung der TI GPS für sonstige, aus dem
Benutzungsverhältnis entstehen-
de Schäden wird
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Die Nutzerin oder der Nutzer stellen
die TI GPS von allen Ansprüchen i.S.
Absatz 2 frei,
die von ihr oder ihm verschuldet oder durch satzungswidrige
Benutzung
entstanden sind.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend für eigene Ansprüche der Nutzerin oder des Nutzers
gegen die TI GPS
sowie für eine mögliche Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen
gegenüber der TI GPS bei eigener Inanspruchnahme.
(5) Die Nutzerin oder der Nutzer hat bei
Überlassung der Räumlichkeiten nachzu -
weisen, dass
eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch
die
Freistellungsansprüche gedeckt werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.