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Stadt Plön sucht dringend Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten
Aufgrund personeller Engpässe - Einschränkung der Sprechzeiten im Bürgerbüro
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Beratungsverlauf:
Ausschussvorsitzender Ratsherr Buth geht auf die Veranlassung zu diesem Beratungsgegenstand ein. Anlässlich der letzten Ordnungsprüfung des Gemeindeprüfungsamtes wurde die Rechtssicherheit des von der Stadt Plön bislang angewendeten Realgrößenmaßstabs in Zweifel gezogen. Widersprüche und Klageverfahren gegen den noch gültigen Bemessungsmaßstabs waren und sind allerdings nicht anhängig. Entscheidend sind die verbesserten Faktoren Rechtssicherheit und Abgabengerechtigkeit.
Heute geht es darum, das Verfahren zur Umstellung der Bemessungsgrundlage auf den Weg zu bringen. Die komplexe Materie und die aufwändigen Erhebungsarbeiten können nicht mit eigenem Personal geleistet werden. Deshalb wurde Kontakt zu drei Verwaltungsdienstleistern aufgenommen; eine einzige Rückmeldung erhielt die Stadt von der Fa. KUBUS, Schwerin.
Es liegen Referenzen seitens der Stadt Eutin vor; dort hat KUBUS analog die Reformierung der Tourismusabgabe federführend, auch unter Beteiligung des betroffenen Pflichtigenkreises, begleitet.
Das derzeitige Angebot der KUBUS GmbH beläuft sich, ohne Sonderleistungen, auf rd. 16.000 €. Diese Mittel sind im Ursprungshaushalt 2020 nicht vorgesehen und müssten im Zuge der Nachtragshaushaltsplanung 2020 bereit gestellt werden.
Wenn die Verwaltung den Auftrag noch in diesem Jahr erteilt, kann die Satzung möglicherweise zum 01. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden.
Der Bürgermeister wünscht sich, dass im Rahmen der Nachtragshaushaltplanung 2020 insgesamt 20.000 € für den in Rede stehenden Zweck aufgenommen werden.
Wie Ratsherr Jagusch einräumt, hat die Umstellung auf den neuen Besteuerungsmaßstab in seiner Fraktion zahlreiche Diskussionen ausgelöst. Immerhin ist Umsatz nicht gleich Gewinn. Er wünscht zu wissen, ob auch eine Besteuerung nach Ergebnis bezogene Abgabe nach Gewinn rechtmäßig wäre.
Anmerkung zum Protokoll: Ausgangsgröße der Abgabenberechnung beim umsatzbezogenen Abgabemaßstab – einheitlich für alle Betroffenen – sind die Einnahmen (des Vorjahres), aus denen mithilfe feststehender Durchschnittswerte der „tourismusbedingte Jahresgewinn“ eines Betriebes der abgabepflichtigen Tätigkeit als fiktive Größe errechnet wird . Dabei werden saisonale Umsatzschwankungen berücksichtigt.
Der „tourismusbezogene Jahresgewinn“ lässt sich für jeden einzelnen Abgabepflichtigen nach einheitlichen, objektiven Kriterien als fiktiver Wahrscheinlichkeitswert errechnen. Man bedient sich dabei feststehender Branchengewinnsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums und mit gutachterlicher Hilfe gefundener Vorteilssätze, die den Bezug des Betriebes oder der sonstigen Tätigkeit zum Tourismus bestimmen.
Ratsherrn Roth kommen angesichts der notwendigen Erhebungen von Umsatz- und Gewinnzahlen datenschutzrechtliche Bedenken.
Anmerkung zum Protokoll: Diese Problematik löst sich insoweit auf, als dass Finanzämter, Kommunen u. a. auch über diese Informationen verfügen, sonst könnten z. B. keine Einkommen- oder Gewerbesteuern berechnet werden, Allerdings sind die zu erhebenden Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Abgabensatzung aufzunehmen.
Bürgermeister Winter betont, dass heute lediglich ein Auftragsgrundsatzbeschluss gefasst werden soll.
Die Frage Ratsherrn Görgs, ob eine rechtliche Verpflichtung der Betroffenen zur Auskunftserteilungen besteht, beantwortet der Bürgermeister dahingehend, dass diese im Vorwege in öffentlichen Veranstaltungen mit den bevorstehenden Veränderungen vertraut gemacht werden sollen. Sie sind Bestandteil der Satzung. Von prinzipieller Bedeutung ist die Gewichtung der einzelnen Branchen in Bezug auf den Tourismus.
Ratsherr Görg hinterfragt weiter, ob die Kosten für die breite Beteiligung in den erwähnten rd. 16.000 € enthalten sind.
Herr Ohms sieht es als sinnvoll und Boden bereitend an, die potenziellen Abgabepflichtigen rechtzeitig in den Umstellungsprozess einzubeziehen.
Der Vorsitzende bittet die Mitglieder um ihr Votum zu dem
Beschluss:
1. Der Hauptausschuss beschließt die Umstellung des Bemessungsmaßstabes zur Berechnung der Tourismusabgabe in der Stadt Plön vom Realgrößenmaßstab auf den umsatzbezogenen bzw. gewinnbezogenen Maßstab ab dem 01. 01. 2022.
2. Die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH wird gemäß Angebot vom 02.12.2019 mit den Modulen eins bis fünf, vorläufige Angebotssumme in Höhe von 15.995,98 Euro beauftragt. Im Nachtragshaushaltsplan 2020 sollen für die Umstellung des Maßstabes unter dem Produktsachkonto 57500.54310100 Mittel in Höhe von 20.000,00 Euro bereitgestellt werden.